Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2001, Az. V ZB 20/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2272

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[X.]/01vom13. Juni 2001in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja-----------------------------------ZPO § 213Eine unrichtige Schreibweise der ausländischen Adresse macht die Zustellung nichtunwirksam, wenn eine Verwechslungsgefahr nicht besteht.[X.], [X.]. v. 13. Juni 2001- [X.]/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juni 2001 durch [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Tropf, [X.] und [X.]:Auf die weitere sofortige [X.]eschwerde des [X.] wird der [X.]e-schluß des 9. Zivilsenats des [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Ko-sten der sofortigen weiteren [X.]eschwerde, an das [X.]eschwerdege-richt zurückverwiesen.Gründe:[X.] beklagte Kommanditgesellschaft wurde durch Versäumnisurteil [X.] zur Zahlung von [X.] nebst Zinsen verurteilt. In derhandschriftlichen Urschrift des [X.]eils ist die Anschrift des persönlich haftendenGesellschafters der [X.], wie in der (korrigierten) Klageschrift angege-ben, mit "[X.] ..., [X.], [X.]" bezeichnet. Der Vermerk desUrkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Zustellung des [X.] an die [X.]eklagte durch Aufgabe zur Post am 29. Juni 2000 nennt als An-schrift dagegen "[X.] ..., [X.]-[X.]". Das [X.] hat [X.] 16. August 2000 eingelegten Einspruch verworfen, da die auf sechs [X.] festgesetzte Einspruchsfrist nicht gewahrt und Grund zur [X.] 3 -zung in den vorigen Stand nicht gegeben sei. Das [X.] hat aufdie sofortige [X.]eschwerde der [X.] die Verwerfung des Einspruchs aufge-hoben und den Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung über die [X.] das [X.] zurückverwiesen, denn das Versäumnisurteil sei nicht wirk-sam zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die weitere sofortige [X.]eschwerdedes [X.], der die [X.]eklagte entgegentritt.[X.] Die weitere sofortige [X.]eschwerde ist statthaft (§§ 568a, 545, 546ZPO) und wahrt die gesetzliche Frist (§§ 577 Abs. 2, 222 Abs. 2 ZPO).2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Zustellung [X.] an die [X.]eklagte ist wirksam.a) Das [X.]eil ist, was die Zustellung an eine nicht im Inland wohnendePartei nach §§ 174 Abs. 2, 175 ZPO voraussetzt, an den Komplementär der[X.] (§ 171 ZPO) unter dessen Adresse und nach dessen Wohnort [X.] aufgegeben worden. Das [X.]eschwerdegericht ist zu Recht davon [X.], daß die zuvor zum Zwecke der Zustellung der Klageschrift erstellteUrkunde des [X.] Gerichts (Zustellschein) ein beweiskräftiges In-diz dafür begründet, daß der Komplementär an der in der Klageschrift angege-benen Adresse wohnte (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Februar 1992, [X.]([X.]) 53/91,NJW 1992, 1963). Die indizielle Wirkung hat die [X.]eklagte nicht entkräftet. [X.] befand sich, wie das [X.]eschwerdegericht zutreffend festgestellt hat,weder eine Wohn- noch eine Geschäftsadresse. Die von der [X.] be-- 4 -hauptete Wohnadresse in [X.] bestand, wie die vom Kläger eingeholteAuskunft aus dem Melderegister ergibt, nicht.b) Der Vermerk des Urkundsbeamten über die Zustellung durch [X.] genügt, entgegen der Auffassung des [X.]eschwerdegerichts, den An-forderungen des § 213 ZPO. [X.]ei der Zustellung von Schriftstücken im laufen-den Verfahren ([X.]Z 58, 177, 179) an eine im Ausland wohnende Persondurch Aufgabe zur Post sind an den Vermerk allerdings strenge [X.] stellen. Denn er ersetzt die [X.] (vgl. § 192 ZPO) und liefertden [X.]eweis (§ 418 Abs. 1 ZPO) für das nach § 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO fingierteZustellungsdatum, den [X.]. [X.]ei [X.] ([X.]eurkundung beschränkt sich auf die Übergabe des Schriftstücks anden Wachtmeister, [X.], [X.]. v. 20. September 1978, IV Z[X.] 104/78, NJW1979, 218; Vermerk enthält nicht das Datum der Aufgabe zur Post, [X.] lediglich der Vermerk selbst undatiert ist, [X.], [X.]. v. 14. [X.], III Z[X.] 23/82, [X.] ZPO § 213 Nr. 12) oder bei dessen nicht formgerechterAufnahme ([X.]eurkundung vor Aufgabe zur Post, [X.], [X.]. v. 28. [X.], [X.], [X.] RAnO - [X.]rZ - [X.]; anders bei nachträglicher [X.]erichti-gung eines unwirksamen Vermerks, [X.], [X.]. v. 10. Dezember 1986,IVb [X.], NJW 1987, 1707) tritt die Zustellungswirkung nicht ein. [X.] grundsätzlich auch die Unvollständigkeit der ausländischen Adresse(Fehlen der Angabe des Staates, [X.]Z 73, 388) oder deren unrichtigeSchreibweise. [X.]ei Schreibfehlern kommt es aber, wie die neuere Rechtspre-chung hervorhebt ([X.], [X.]. v. 10. November 1998, [X.], [X.] ZPO§ 174 Nr. 8), entscheidend darauf an, ob der Mangel geeignet ist, zu Ver-wechslungen zu führen. Ist dies der Fall, hat der Zustellende nicht das [X.] dafür getan, daß der Zustellungsempfänger das Schriftstück auf dem- 5 -nach § 175 ZPO zulässigen normalen Postwege ohne Verzögerung erhält. [X.] ist die Zustellung trotz des Mangels wirksam.Eine Verwechslungsgefahr bestand im Falle der Parteien nicht. DerSchreibfehler, der bei der Übertragung der [X.]eilsurschrift auf die zur Zustel-lung bestimmte maschinenschriftliche Ausfertigung unterlaufen war, be-schränkte sich auf die Straßenbezeichnung innerhalb des korrekt angegebe-nen Zustellungsortes. Der Fehler war offensichtlich und konnte durch die [X.] an Ort und Stelle durchführende Person ohne weiteres korrigiertwerden. Anlaß zum Schluß auf eine unzutreffende Wohnadresse war nicht vor-handen. Die von der [X.] übermittelte Straßenliste weist insgesamt17 Eintragungen aus. Keine von diesen weist - außer der zutreffenden Adresse"[X.]" - Gemeinsamkeiten mit der fehlerhaften Angabe "[X.]" auf.3. Der Einspruch war mithin nicht innerhalb der vom [X.] ge-setzten Frist eingegangen. Das [X.]eschwerdegericht hat sich bisher, aus [X.] konsequent, mit den von der [X.]eschwerde ebenfalls verfolgten [X.] der [X.] nicht auseinandergesetzt. Hierzu wird es nachZurückverweisung der Sache Gelegenheit haben.[X.]Lambert-LangTropfLemkeGaier

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V ZB 20/01

13.06.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2001, Az. V ZB 20/01 (REWIS RS 2001, 2272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2272

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