Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.05.2017, Az. VI ZR 9/17

6. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10494

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Gegenstand

Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Fiktive Schadensabrechnung für ein unfallbeschädigtes Taxi; fiktive Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten


Leitsatz

Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfalls beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] - 9. Zivilkammer - vom 15. Dezember 2016 im [X.] und insoweit aufgehoben, als die Anschlussberufung des [X.] zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, seinerzeit [X.]unternehmer in [X.], nimmt die Beklagte zu 1 sowie deren Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2, auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 5. August 2013 in Anspruch. Bei dem Unfall erlitt das [X.] des [X.] mit einer Erstzulassung aus dem [X.] und einer Gesamtlaufleistung von knapp 280.000 km einen Schaden im Frontbereich. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.

2

Der Kläger rechnete mit der Beklagten zu 2 auf Gutachtenbasis in Höhe der fiktiven Ersatzbeschaffungskosten ab. Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten betragen - bei geschätzten Reparaturkosten von 4.590,18 € - der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne [X.]ausrüstung 2.800 € brutto, die Kosten für die Umrüstung als [X.] zusätzlich 1.835,08 €. Die Parteien streiten nur noch über die Frage, ob der Kläger diese fiktiven Umrüstungskosten erstattet verlangen kann. Der Kläger hat sein [X.]unternehmen zwischenzeitlich aufgegeben und das Unfallfahrzeug am 28. Februar 2014 veräußert.

3

Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Umrüstungskosten abgewiesen, im Übrigen hat es der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Zahlungsforderung um einzelne, für das Revisionsverfahren nicht relevante Positionen gekürzt; die Anschlussberufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus weiterhin die Zahlung von 1.835,08 [X.].

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht hat die fiktiven Umrüstungskosten für nicht ersatzfähig gehalten. Der Kläger könne bei dem anzunehmenden wirtschaftlichen Totalschaden nicht mehr als den ermittelten Wiederbeschaffungswert (abzüglich des [X.]) ersetzt verlangen. Einen Gebrauchtwagenmarkt für eine Ersatzbeschaffung mit [X.]ausstattung gebe es nicht. Nach der Rechtsprechung des [X.] (Senatsurteil vom 2. März 2010 - [X.], [X.], 785 Rn. 6 ff.) sei bei Unmöglichkeit der Wiederherstellung der Wiederbeschaffungswert ein geeigneter Maßstab für die zu leistende Entschädigung. Die Erstattung zusätzlicher Umrüstungskosten führte demgegenüber bei fiktiver Abrechnung dazu, dass in Fällen eines wirtschaftlichen Totalschadens über den Umweg des § 251 Abs. 2 [X.] fiktiv Reparaturkosten von mehr als 130 % des [X.] abgerechnet werden könnten. Die Ausstattung des klägerischen Fahrzeugs als [X.] sei nur dann und insoweit zu berücksichtigen, als durch diese der Wiederbeschaffungswert an sich erhöht werde. Dies sei im Streitfall in Anbetracht des Alters und der Laufzeit des klägerischen Fahrzeugs nicht gegeben. Die Umrüstungskosten seien vielmehr nach allgemeiner Lebenserfahrung als abgeschrieben anzusehen.

II.

5

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Ersatzanspruch des [X.] bei - wie hier - fiktiver Ersatzbeschaffung auf die Wiederbeschaffungskosten beschränkt ist. Dabei hat es jedoch dem Begriff des Wiederbeschaffungswertes eine falsche Bedeutung beigemessen.

6

1. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der Schädiger kann ihn auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust nur dann verweisen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist (§ 251 Abs. 1 [X.]) oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet also bei möglicher Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet. Insoweit hat Naturalrestitution Vorrang vor Kompensation (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - [X.], [X.], 364, 367; vom 15. Februar 2005 - [X.], [X.], 161, 163 f.).

7

Bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug kann der Geschädigte grundsätzlich auf zweierlei Weise Naturalrestitution erreichen: Er kann die Kosten für die Reparatur oder für die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs verlangen. Auch die letztere Art der Schadensbeseitigung ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat und woran er weiter festhält, eine Form der Naturalrestitution (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - [X.], [X.], 375, 378 mwN; vom 29. April 2003 - [X.], [X.], 395, 397). Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 [X.] darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - [X.], [X.], 364, 368; vom 15. Februar 2005 - [X.], [X.], 161, 164; vom 6. März 2007 - [X.], [X.], 287 Rn. 6). Der Geschädigte ist aufgrund seiner nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann. Er ist daher weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen noch tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - [X.], NJW 1985, 2469; vom 29. April 2003 - [X.], [X.], 395, 398; vom 15. Februar 2005 - [X.], [X.], 161, 165 f.; vom 9. Juni 2009 - [X.]/08, [X.], 242 Rn. 13).

8

2. Entscheidet sich der Geschädigte - wie hier - für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, bemisst sich sein Ersatzanspruch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auf den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. auf die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - [X.], NJW 1985, 2469, 2470; vom 15. Oktober 1991 - [X.], [X.], 364, 371 ff.; vom 30. November 1999 - [X.], [X.], 189, 193; vom 6. März 2007 - [X.], [X.], 287 Rn. 6). Maßgebliche Bezugsgröße der Schadensberechnung ist mithin der Wiederbeschaffungswert. Dies ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (Senatsurteil vom 7. März 1978 - [X.], NJW 1978, 1373). Dabei kommt es allein auf eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten an. Entscheidend ist daher nicht, wie gerade der Geschädigte den Wert seines alten und den Wert eines Ersatzfahrzeugs ansetzt, sondern ob eine Schätzung unter objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit führt (Senatsurteil vom 17. Mai 1966 - VI ZR 252/64, NJW 1966, 1454, 1455). Auf bestimmte Ausstattungsmerkmale und Sonderfunktionen kann es daher grundsätzlich nur ankommen, soweit sie auf dem Markt objektiv werterhöhend wirken. Auf der anderen Seite ist gerade eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Rahmen der [X.] nur gegeben, wenn das Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner konkreten, ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zugedachten und wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen kann.

9

Maßgebend ist nach all dem und im Unterschied zur bloßen Wertkompensation nach § 251 [X.] weder der Abschreibungswert noch der Preis, den der Geschädigte beim Verkauf des [X.] in unbeschädigtem Zustand erzielt hätte (Zeit- oder Veräußerungswert), sondern der - bei Fehlen eines funktionierenden Marktes unter Umständen höhere - Preis, den der Geschädigte beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müsste (vgl. [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 249 Rn. 16; Ekkenga/[X.], in: [X.], [X.], 13. Aufl., § 249 Rn. 134).

3. Nach diesen Grundsätzen wären die auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu zahlenden Mehrkosten für ein Fahrzeug mit [X.]ausrüstung gegenüber einem vergleichbaren Fahrzeug ohne [X.]ausrüstung ohne weiteres vom Wiederbeschaffungswert umfasst und damit ersatzfähig. Nichts anderes kann gelten, wenn - wie hier vom Berufungsgericht festgestellt - ein Markt für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs mit [X.]ausrüstung nicht existiert. Die notwendigen Kosten für die Umrüstung des Ersatzfahrzeugs zu einem [X.] sind dann - im Unterschied zu dem vom Berufungsgericht herangezogenen Fall der Umrüstung eines Oldtimer-Unikats (Senatsurteil vom 2. März 2010 - [X.], [X.], 785 Rn. 9) - als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des [X.] einzustellen. Bei der Umrüstung eines Gebrauchtwagens zu einem [X.] handelt es sich nämlich nicht um die bloße Übertragung individueller Ausstattungsmerkmale ohne objektivierbaren wirtschaftlichen Wert, sondern um den Einbau von durch Rechtsverordnung (§§ 25 ff. Verordnung über den Betrieb von [X.] im Personenverkehr [[X.]] vom 21. Juni 1975, [X.]l. I 1573, zuletzt geändert durch Art. 483 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015, [X.]l. I 1474) vorgeschriebenen besonderen Ausrüstungs- (§ 25 Abs. 2 [X.]: Alarmanlage, § 28 [X.]: Fahrpreisanzeiger) und Beschaffenheitselementen (§ 26 Abs. 1 [X.]: hell-elfenbein-farbiger Anstrich, [X.]). Ohne diese Elemente könnte das (fiktive) Ersatzfahrzeug das Unfallfahrzeug in dessen wesentlicher, gerade erwerbswirtschaftlich bedeutsamen Funktion nicht ersetzen, nachdem das für den Kläger maßgebliche Land [X.] von der Möglichkeit einer allgemeinen Ausnahme (§ 43 Abs. 1 [X.]) von diesen Vorgaben keinen Gebrauch gemacht hat. Die Umrüstung macht die Naturalrestitution damit überhaupt erst möglich. Darauf, dass der Geschädigte bei Veräußerung seines [X.]s keinen Preisaufschlag wegen der [X.]ausrüstung hätte erzielen können und dass die [X.]ausrüstung gegebenenfalls bereits abgeschrieben war, in der Vermögensbilanz des Geschädigten folglich keine Rolle spielte, kommt es jedenfalls in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an.

Im Ergebnis sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit [X.]ausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem [X.] jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des [X.] einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.]) ersatzfähig (vgl. [X.], [X.], 393, 394; [X.], [X.], 113; [X.], [X.], 355, 357; KG, Urteil vom 26. Juli 2001 - 12 U 1529/00, juris Rn. 3 ff.; [X.]/[X.], aaO, § 249 Rn. 14; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2016, § 249 Rn. 104; [X.]/Knerr, [X.], 27. Aufl., [X.]. 3 Rn. 41; [X.], SVR 2010, 130, 131; im Ergebnis auch [X.], NJW-RR 2011, 1052; a.A. [X.], NJW-RR 1986, 657, 658; [X.]/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 23 Rn. 27; [X.], [X.], 832, 837). An die vom Sachverständigen verwendete begriffliche Unterscheidung zwischen Wiederbeschaffungswert einerseits und Umrüstungskosten andererseits, die Ausgangspunkt für die angegriffene Entscheidung war, ist das Berufungsgericht dabei nicht gebunden.

III.

1. Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder zur Erforderlichkeit der vom Kläger im Einzelnen geltend gemachten Umrüstungskosten noch zur etwaigen Notwendigkeit eines diesbezüglichen Vorteilsausgleichs unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" Feststellungen getroffen.

Damit fehlt es zugleich an ausreichenden Feststellungen für eine Abwägung nach § 251 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Auch wenn durch die Umrüstung eines Gebrauchtwagens ein zulassungsfähiges [X.] hergestellt werden kann, das dem beschädigten [X.] technisch wie [X.] gleichwertig ist, und somit grundsätzlich die Möglichkeit zur Naturalrestitution besteht, kann der Geschädigte gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 [X.] vom Schädiger dann keine Zahlung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] verlangen, wenn die Herstellung unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern würde. Der als Zahlungsanspruch ausgekleidete besondere Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] unterliegt nämlich der Zumutbarkeitsschranke des § 251 Abs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. Senatsurteile vom 3. Dezember 1974 - [X.], [X.], 295, 297; vom 13. Mai 1975 - [X.], NJW 1975, 2061). Die Frage, ob die Voraussetzungen dieser zu einem bloßen Wertausgleich führenden Vorschrift erfüllt sind, ist im Einzelfall aufgrund einer Gegenüberstellung des für die Restitution erforderlichen Aufwandes und des Verkehrswertes (Zeitwertes) der zu ersetzenden Sache zu beantworten. Dabei ist, wenn die (Wieder-)Herstellung auf Seiten des Geschädigten zu einer Wertsteigerung und damit über einen Abzug "neu für alt" zu einer entsprechenden Verringerung seines Zahlungsanspruches aus § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] führt, nur dieser verkürzte Anspruch gegenüber dem Verkehrswert auf die Waagschale zu legen (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1987 - [X.], [X.], 322, 330).

2. Das angefochtene Urteil war daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Beklagten mit ihrem Einwand, der Kläger habe wegen der zwischenzeitlichen Aufgabe seines [X.]unternehmens kein schützenswertes Interesse mehr an einer Umrüstung, grundsätzlich nicht gehört werden können. Wie unter II.1 bereits ausgeführt steht es dem Geschädigten bei fiktiver Schadensabrechnung im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag wirklich diesem Zweck zuführt oder anderweitig verwendet. Deshalb kann der Wille des Geschädigten zur Wiederherstellung (ein praktisch kaum nachprüfbarer innerer Tatbestand) nicht zur Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des hierzu erforderlichen Geldbetrags erhoben werden (Senatsurteil vom 23. März 1976 - [X.], [X.], 239, 241). Wie der Geschädigte tatsächlich mit dem Geldbetrag verfährt, "geht den Schädiger nichts an" (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 - [X.], [X.], 239, 246; vom 7. Juni 2005 - [X.], [X.], 180, 185).

[X.]     

      

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[X.]

      

Müller     

      

Klein     

      

Meta

VI ZR 9/17

23.05.2017

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Wuppertal, 15. Dezember 2016, Az: 9 S 281/15

§ 249 Abs 1 BGB, § 249 Abs 2 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.05.2017, Az. VI ZR 9/17 (REWIS RS 2017, 10494)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 2401 REWIS RS 2017, 10494

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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