Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2023, Az. 10 BN 3/23

10. Senat | REWIS RS 2023, 9781

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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 7. September 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die [X.] Verordnung über das Naturschutzgebiet "[X.]" - [X.] -. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das Gips abbaut. Aufgrund der [X.] ist der Abbau mineralischer Rohstoffe verboten. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag der Antragstellerin abgelehnt und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II

2

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

3

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Oktober 2019 - 1 B 72.19 - juris Rn. 2).

5

Diesen Maßgaben genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

6

a) Die Frage

"Führen die Unterschiede der [X.] und Naturschutzgebiet (§ 23 [X.]atSchG) dazu, dass es regelmäßig einer differenzierten Ausgestaltung der Ver- und Gebote und [X.] einer Schutzgebietsverordnung bedarf, um den rechtlichen Anforderungen der Art. 4 und 6 der [X.] [X.] § 32 Abs. 2 und 3 [X.]atSchG und dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einerseits und den rechtlichen Anforderungen der §§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 1, 23 [X.]atSchG und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit andererseits zu genügen, wenn mit der Schutzgebietsverordnung räumlich deckungsgleich sowohl nationale Schutzzwecke als auch gemeinschaftsrechtliche Schutzzwecke verfolgt werden?"

verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass im [X.] 2000-Gebiete keine eigene Schutzkategorie geschaffen worden ist.

7

aa) Die Wahl der Form und des Mittels zur Erfüllung der Schutzverpflichtung gemäß Art. 4 Abs. 4 [X.], ein aufgrund des in Art. 4 Abs. 2 [X.] genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnetes Gebiet so schnell wie möglich als besonderes Schutzgebiet auszuweisen, ist den Mitgliedstaaten überlassen (Art. 288 Abs. 3 AEUV). In der [X.] erfolgt die Unterschutzstellung nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 bis 4 [X.]atSchG. Dabei trifft § 32 Abs. 2 [X.]atSchG die grundlegende Entscheidung, dass trotz der besonderen europarechtlichen Schutzanforderungen für [X.] 2000-Gebiete keine neue Schutzkategorie geschaffen wird, sondern die bestehenden Schutzkategorien nach § 20 Abs. 2 [X.] §§ 22 ff. [X.]atSchG zu verwenden sind. Die Unterschutzstellung erfolgt daher gemäß § 32 Abs. 2 [X.]atSchG durch Erklärung der gelisteten Gebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft, regelmäßig in der Form der Rechtsverordnung ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2017 - 4 [X.]N 8.16 - [X.] 406.403 § 29 [X.]atSchG 2010 Nr. 1 Rn. 14 f.).

8

In der Rechtsprechung des [X.] ist ebenso geklärt, dass es erforderlich sein kann, für die einzelnen Teilflächen eines [X.] 2000-Gebiets räumlich nebeneinander unterschiedliche Schutzregime vorzusehen. Die Wahl einer der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 [X.]atSchG bereitgestellten Schutzkategorien hängt davon ab, ob im konkreten Fall die in §§ 23 bis 29 [X.]atSchG normierten Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung vorliegen. Das kann es erforderlich machen, ein nach Art. 4 Abs. 2 [X.] gelistetes Gebiet in Teilbereichen unterschiedlichen Schutzregimen zu unterwerfen, weil sich das Gebiet keiner Schutzkategorie in der Gänze zuordnen lässt und nur so die Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 [X.] insgesamt erfüllt werden kann ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2017 - 4 [X.]N 8.16 - [X.] 406.403 § 29 [X.]atSchG 2010 Nr. 1 Rn. 16).

9

bb) Soweit die Antragstellerin Klärungsbedarf aus dem Beschluss des [X.] vom 18. Januar 2021 (- 4 [X.] 41.20 -) ableiten will, gelingt ihr dies nicht. Der Vorbehalt spezieller Vorschriften (vgl. § 32 Abs. 2 und 4 [X.]atSchG) weist nicht auf grundsätzliche Fragen hin. Die Beschwerde legt anderes auch nicht hinreichend dar.

cc) Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass über das [X.] hinausgehende nationale Regelungen und Verbote für das streitgegenständliche Schutzgebiet nicht durch sonstige nationale Schutzgüter gerechtfertigt seien, weil Letztere nicht in den Schutzzweck der angegriffenen Verordnung aufgenommen worden seien, rügt sie eine fehlerhafte Handhabung. Dies kann die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht belegen. Die konkrete Ausgestaltung der Ge- und Verbote und [X.] einer Schutzgebietsverordnung gemäß dem [X.] und der [X.] sind Gegenstand des jeweiligen Einzelfalls und entziehen sich einer grundsätzlichen Betrachtung. Dies gilt auch für den Einfluss des Unionsrechts, insbesondere bei der Umsetzung der Vorgaben aus Art. 4 und 6 der [X.] [X.] dem [X.] und bei der Berücksichtigung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einer räumlichen Überlagerung unterschiedlicher Schutzzwecke und zugehöriger unterschiedlicher Schutzregime.

b) Auch die Frage

"Ist es mit Art. 4 und 6 der [X.] und mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie mit dem Anwendungs- und Geltungsvorrang des Gemeinschaftsrechts vereinbar, dass eine Schutzgebietsverordnung, die auch der nationalen Unterschutzstellung von [X.] 2000-Gebieten dienen soll, für bestimmte Projekte gänzlich auf eine Ausgleichsregelung in Gestalt einer Ausnahme/​Abweichung entsprechend Art. 6 Abs. 3 bis 4 der [X.] und §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 3 bis 5 [X.]atSchG verzichtet und nur das Instrument Befreiung nach § 67 [X.]atSchG vorsieht?"

führt nicht zur Zulassung der Revision. Ob es wegen der Ausnahmeregelung im gemeinschaftsrechtlichen Habitatrecht (§ 33 Abs. 1 Satz 2 [X.] § 34 Abs. 3 bis 5 [X.]atSchG) eine entsprechende Ausnahme in der streitgegenständlichen [X.] bedarf, lässt sich nur im jeweiligen Einzelfall beantworten. Eine generelle Klärung, wie von der Beschwerde verlangt, ist nicht möglich.

Die streitgegenständliche [X.] Verordnung über das Naturschutzgebiet "[X.]" - [X.] - vom 11. Oktober 2018 ([X.] Staatsanzeiger [X.]) sieht in § 4 Ausnahmen von den Verboten der Schutzgebietsverordnung vor. Dass in der Verordnung, wie die Antragstellerin moniert, keine Ausnahme vom Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile ober- oder unterirdisch abzubauen, enthalten ist, weist nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Sache hin, sondern betrifft die Frage, ob die Verordnung rechtmäßige Regelungen enthält.

c) Die Frage

"Ist eine Schutzgebietsverordnung nach § 32 Abs. 2 und 3 [X.]atSchG, die auch der nationalen Unterschutzstellung eines [X.] 2000-Gebietes dienen soll, dafür erforderlich im Sinn des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wenn bereits eine sog. Grundschutzverordnung (hier: [X.] [X.] 2000-Erhaltungsziele-Verordnung) im Sinne von § 32 Abs. 4 [X.]atSchG (n. F.) bzw. identisch § 33 Abs. 4 [X.]atSchG (a. F. 2002) mit Regelungen zur Gebietsbezeichnung, zu den [X.] und zu den [X.] existiert und parallel weiterhin Geltung beansprucht sowie für sog. Nichtprojekte und Projekte im Sinn der [X.] ohnehin die gesetzliche Zulässigkeitsschranke der §§ 31 Abs. 1, 34 [X.]atSchG gilt?"

zeigt gleichfalls die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht auf.

Wiederum betrifft die Frage nicht die grundsätzliche Bedeutung der Sache, sondern eine Frage des Einzelfalls. Die Antragstellerin stellt die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der [X.] vor dem Hintergrund der [X.] [X.] 2000-Erhaltungszieleverordnung in Frage. Letztere Verordnung setzt die Schutzobjekte und übergreifenden Erhaltungsziele gebietsspezifisch für die FFH-Gebiete und Europäischen Vogelschutzgebiete fest. Naturschutzgebiete sind hingegen festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist. Das streitgegenständliche Naturschutzgebiet geht, wie das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen festgestellt hat (juris Rn. 92), über den Schutz der [X.] [X.] 2000-Erhaltungszieleverordnung hinaus. Ob diese Verordnung der Ausweisung als Naturschutzgebiet etwa aus Gründen der Verhältnismäßigkeit entgegensteht, ist damit Gegenstand von Einzelfallbetrachtungen.

Die Konstellation der zeitgleichen Geltung einer Schutzverordnung nach § 32 Abs. 2 [X.]atSchG [X.] § 23 [X.]atSchG und einer nach § 32 Abs. 4 [X.]atSchG und deren rechtliches Verhältnis zueinander führt ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Sache. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] können Fragen des Verhältnisses solcher Verordnungen zueinander und etwaiger Vorrangregeln beantwortet werden. In der [X.] erfolgt, wie bereits ausgeführt, die europarechtlich gebotene Unterschutzstellung nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 bis 4 [X.]atSchG. Dabei trifft § 32 Abs. 2 [X.]atSchG die grundlegende Entscheidung, dass trotz der besonderen europarechtlichen Schutzanforderungen für [X.] 2000-Gebiete die bestehenden Schutzkategorien nach § 20 Abs. 2 [X.] §§ 22 ff. [X.]atSchG zu verwenden sind ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2017 - 4 [X.]N 8.16 - [X.] 406.403 § 29 [X.]atSchG 2010 Nr. 1 Rn. 15).

d) Die weitere Frage

"Kann eine der Unterschutzstellung nach §§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 [X.]atSchG vorausgegangene Verständigung zwischen dem Normgeber und dem Inhaber eines betroffenen Eigentumsrechts über einen räumlich und sachlich zu organisierten (gemeint wohl: zu organisierenden) Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen und Belangen für die Ausgestaltung der konkreten Schutzvorschriften durch den Normgeber auf der Basis einer Abwägung/Würdigung nach § 2 Abs. 3 [X.]atSchG und in Ausübung des Normsetzungsermessens Bedeutung erlangen vergleichbar einer gesetzlichen Abwägungsdirektive?"

zwingt nicht zur Zulassung der Revision. Auf die Frage kommt es nicht an. Selbst wenn die von der Frage angesprochene Möglichkeit als gegeben unterstellt wird, zeigt die Beschwerde nicht auf, dass diese zwingend zu einem für die Antragstellerin günstigen Ergebnis führte.

e) Gleichfalls keine grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu

"Hat ein Verordnungsgeber zur Erfüllung des grundrechtlichen Eigentumsschutzes den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezogen auf die betroffene Rechtsposition Bergwerkseigentum selbstständig zu beachten und zu wahren oder darf er, wie vom [X.] Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 7. September 2022 dargestellt, im Wege einer 'Gesamtabwägung' eine kumulierte Betrachtung der verbleibenden Privatnützigkeit aller betroffener Eigentumsrechte und der Notwendigkeit von [X.] vornehmen?"

Auf die Frage kommt es nicht an. Entgegen der Annahme der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nicht nur eine Gesamtabwägung vorgenommen. Vielmehr hat es auch nach Umständen gefragt, die die [X.] dazu hätte verpflichten können, gemäß § 23 Abs. 2 [X.]atSchG weitergehende Freistellungen von den Verboten in die [X.] aufzunehmen. Diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht verneint. Die Verbote verstießen nicht gegen Art. 14 GG, weil sie sich als eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne dieser Vorschrift erwiesen (juris Rn. 106). Das Bergwerkseigentum der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich in den Blick genommen (juris Rn. 99, 100 und 106). Insbesondere hat es als wesentlich angesehen, dass durch die [X.] auf Antrag geprüft werden könne, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung gemäß § 5 der [X.] erteilt werden könne, sofern sich der [X.] im [X.] der Antragstellerin zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Belang von öffentlichem Interesse entwickele. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht berücksichtigt, dass die [X.] bislang ausgeübte oder sich objektiv anbietende Nutzungen nicht ohne jeglichen Ausgleich unterbinde (juris Rn. 106), und auf einen Entschädigungsanspruch nach § 68 [X.]atSchG der Eigentümer und anderer Nutzungsberechtigter hingewiesen, wenn ihnen Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte in einem Ausmaß auferlegt würden, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausginge. Das sei nicht nur der Fall, wenn Beschränkungen der Nutzungsrechte enteignenden [X.]harakter hätten, sondern auch, wenn sie die verfassungsrechtlich vorgegebene Zumutbarkeitsschwelle überschritten (juris Rn. 107). Bezogen auf das Bergwerkseigentum bedeutet dies, dass Beschränkungen in aller Regel unzumutbar sind, wenn seine Privatnützigkeit vollständig ersatz- und übergangslos entfällt (so [X.], Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 [X.] 9.17 - [X.]E 163, 294 Rn. 28.). Wenn der vom Bergwerkseigentum umfasste Bodenschatz wegen einer Naturschutzgebietsausweisung nicht mehr gehoben werden kann, verbleibt dem [X.] im Unterschied zum aufgrund einer Naturschutzgebietsausweisung beeinträchtigten Grundeigentum keine Vielfalt an Nutzungsmöglichkeiten. Die Beschränkung entspricht vielmehr wirtschaftlich dem vollständigen Entzug der bestehenden [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 [X.] 9.17 - [X.]E 163, 294 Rn. 31). Die gestellte Frage ist danach weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig.

f) Auch die Frage

"Stellt die Schaffung eines Biotopverbundes im Sinn von § 21 [X.]atSchG einen nach § 23 Abs. 1 [X.]atSchG zulässigen Schutzzweck dar?"

bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Antwort lässt sich ohne Weiteres aus dem [X.] ableiten. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG gehört die Entwicklung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu den zulässigen Zwecken eines Naturschutzgebiets. Für eine "Entwicklung" im Sinne dieser Vorschrift kommen alle Flächen in Betracht, die sich nicht oder nicht im gewünschten Maß in einem schutzwürdigen Zustand befinden, sich aber dazu entwickeln bzw. dahin entwickelt werden können. Eine Verbesserung durch Entwicklung kann sowohl qualitativ (Zustandsverbesserung) als auch quantitativ (Flächenvergrößerung) erfolgen. Naturschutzgebiete kommen damit auch zur Schaffung biogenetischer Reservate in Betracht ([X.], Urteil vom 5. Februar 2009 - 7 [X.]N 1.08 - [X.] 406.400 § 23 [X.]atSchG 2002 Nr. 1 Rn. 32 f.). Da § 23 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG mit der Entwicklung und Wiederherstellung den "kreativen Naturschutz" betont, können Gebiete namentlich dann zum Naturschutzgebiet erklärt werden, wenn sie sich ihrer räumlichen Lage wegen für den Aufbau eines Biotopverbundes (§ 21 [X.]atSchG) anbieten oder sich aus Gründen ihres noch vorhandenen Potenzials zur Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften in besonderem Maße eignen ([X.], in: [X.], Umweltrecht, Stand September 2023, § 23 [X.]atSchG Rn. 8 ff.). Das Ziel der Schaffung eines Biotopverbundes kann daher eine Rechtfertigung für die Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet sein.

g) Die weitere Frage

"[X.] sich der gerichtliche Prüfungsumfang im Fall einer Normenkontrollklage gegen eine Unterschutzstellungserklärung im Sinne von §§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 [X.]atSchG in der Kontrolle der Verhältnismäßigkeit (Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit) des Ergebnisses des Rechtssetzungsverfahrens und bezogen auf die betroffenen Rechtspositionen sowie unabhängig von den Motiven des Verordnungsgebers und/oder einer fachaufsichtlichen Weisung oder folgt aus dem Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG [X.] dem nach Art. 19 Abs. 4 GG zu gewährenden effektiven Rechtsschutz, dass das Gericht auch konkret vorgetragenen Hinweisen auf eine nur vorgeschobene Unterschutzstellung und auf besondere Umstände des Einzelfalls, welche ein missbräuchliches und willkürliches Handeln des Normgebers und/oder eine missbräuchliche fachaufsichtliche Weisung belegen, gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nachzugehen hat?"

führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil das [X.] über sie schon entschieden hat.

Bei der richterlichen Kontrolle von (untergesetzlichen) Normen kommt es im Grundsatz auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens an, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt ([X.], Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 [X.] 3.83 u. a. - [X.]E 70, 318 <335>). Der Weg zu einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des [X.] ist bei untergesetzlichen Normen nur eröffnet, wenn der Normgeber - wie etwa im Bauplanungsrecht - einer besonders ausgestalteten Bindung an gesetzlich formulierte [X.] unterliegt. Sind solche nicht vorhanden, kann die Rechtswidrigkeit einer Norm mit Fehlern im [X.] nicht begründet werden ([X.], Urteil vom 26. April 2006 - 6 [X.] 19.05 - [X.]E 125, 384 Rn. 16). Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis des [X.] den anzulegenden rechtlichen Maßstäben entspricht ([X.], Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 [X.] 3.13 - [X.]E 150, 114 Rn. 25 sowie Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 4 [X.] 8.17 - juris Rn. 8 f.).

h) Schließlich führt die Frage

"Umfasst die gerichtliche Kontrolle bei einer Normenkontrollklage gegen eine Unterschutzstellungserklärung im Sinn von §§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 [X.]atSchG wegen § 4 Abs. 1 ROG (Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung) auch die inzidente Kontrolle raumordnungsrechtlicher Ziele, Grundsätze und sonstiger Erfordernisse und erfasst diese inzidente Kontrolle auch Entwürfe für die Änderung/​Fortschreibung eines Regionalplans?"

nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Sache. Die Antwort folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG sind bei raumbedeutsamen Planungen Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in [X.] zu berücksichtigen.

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des [X.] aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. etwa [X.], Beschluss vom 20. März 2023 - 10 B 1.23 - juris Rn. 8 m. w. N.). Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde moniert, dass das Oberverwaltungsgericht abweichend von der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 51) zur Festlegung der Erhaltungsziele für Vogelschutzgebiete auf sämtliche in diesem Gebiet vorkommende Lebensraumtypen nach Anhang I der [X.] und Arten nach Anhang II der [X.] abgehoben habe (juris Rn. 73).

Unter Schutz nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutzrichtlinie zu stellen sind nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen. Maßgeblich sind ausschließlich ornithologische Kriterien (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - [X.]E 126, 166 Rn. 20). Bei der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien zu den geeignetsten zählen, besteht ein fachlicher Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten (hierzu näher [X.], Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 51). Selbst wenn das Oberverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des [X.] insoweit abgewichen sein sollte, beruht das Urteil nicht auf einer Divergenz. § 6 der streitgegenständlichen Verordnung listet die [X.] und Arten nach Anhang II der [X.] sowie Anhang I und Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie detailliert und konkret auf, deren Schutz die Verordnung dient.

3. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht das Vorliegen eines [X.] im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann.

a) Soweit die Beschwerde sich auf einen Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG beruft, geht die [X.] fehl. Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe die Revision entgegen der Rechtsprechung des [X.] nicht von Amts wegen zugelassen, obwohl dies nahegelegen hätte. Die Zulassung der Revision lag indes, wie die Begründung des vorliegenden Beschlusses zeigt, nicht nahe. Im Übrigen ist die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des [X.] (zu § 546 ZPO in der bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 gültig gewesenen Fassung, vgl. [X.], [X.] vom 7. Januar 2004 - 1 BvR 31/01 - [X.]K 2, 202 <204> und zu § 544 Abs. 2 ZPO vgl. [X.], [X.] vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11 - [X.]K 19, 364) nicht einschlägig. Die Beschlüsse betrafen Fälle einer gesetzlich nicht vorgesehenen oder eingeschränkten Nichtzulassungsbeschwerde bei einem [X.]. Demgegenüber besteht im Verwaltungsprozess gemäß § 133 Abs. 1 VwGO bei Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht die Möglichkeit der Beschwerde, so dass mit diesem Rechtsmittel bei Vorliegen von [X.] geschaffen werden kann.

b) Die Beschwerde legt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO dar.

Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind ([X.], Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. - [X.]E 87, 363 <392 f.> m. w. N.; [X.], Urteile vom 29. November 1985 - 9 [X.] 49.85 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 m. w. N. und vom 20. November 1995 - 4 [X.] 10.95 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Eine Gehörsverletzung ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene [X.] auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben ([X.], Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - [X.]E 40, 101 <104 f.>). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind ([X.], Beschlüsse vom 10. Juni 1975, a. a. [X.] und vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - [X.]E 42, 364 <368>). [X.] des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden ([X.], Urteil vom 20. November 1995, a. a. [X.]). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist dann festzustellen und gegeben, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist ([X.], Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - [X.]E 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - [X.]E 86, 133 <146>; [X.], Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 [X.] - [X.] 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 7). Solche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar.

aa) Die Klägerin beanstandet, für das [X.] sei weder in § 2 der [X.] noch aus der Verfahrensakte erkennbar, für welche bestimmten Arten und Lebensräume die Unterschutzstellung der Fläche erfolgt sei. § 2 Abs. 2 Nr. 9 und § 6 der [X.] enthielten keine abschließende Auflistung der festgelegten Erhaltungsziele. Es fehle an einem fachlichen Schutzkonzept. Damit macht die Beschwerde indes inhaltliche Mängel geltend, zeigt aber keinen Gehörsverstoß des [X.] auf.

bb) Dies gilt auch für die Einwände der Antragstellerin gegen den Teil des Urteils zur materiellen Rechtmäßigkeit der [X.] und zur Bestimmtheit von § 19 Abs. 2 und [X.] (juris Rn. 69 ff.). Die Beschwerde rügt, es handele sich um einen abgeschriebenen Text aus dem Urteil des [X.] vom 5. Juli 2022 (- 2 K 134/19 - juris Rn. 100 bis 102) sowie um eine ungefragte Prüfung und um eine Verkennung der seit 2010 geltenden Vorschriften des [X.]es für die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft in Abgrenzung zu den verfahrensrechtlichen Regelungen des Landesrechts, woraus sich ein Gehörsverstoß aufgrund grober Missachtung des Sachvortrags der Antragstellerin durch fehlerhafte sachliche und rechtliche Zuordnung ergebe.

Die Annahme eines Gehörsverstoßes ist unzutreffend. Vielmehr werden inhaltliche Mängel des Urteils geltend gemacht. Dass die Antragstellerin die Auffassung der Vorinstanz für falsch hält, legt keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

cc) Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe sich in den Entscheidungsgründen unter II.1 und [X.] nicht mit dem Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG [X.] dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG befasst, verhilft dies ihrer [X.] ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Eigentumsfreiheit im Hinblick auf die Verbote, die § 3 der [X.] begründet, berücksichtigt (juris Rn. 106). Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnung überprüft. Dass dies nicht unter den von der Beschwerde für zutreffend erachteten Abschnitten im Urteil geschehen ist, vermag einen Gehörsverstoß nicht zu begründen.

dd) Soweit die Beschwerde bemängelt, das Oberverwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit der entscheidungsrelevanten Frage der Schutzwürdigkeit befasst, sondern nur pauschal und undifferenziert, vermag auch dieses Vorbringen der [X.] nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 [X.]atSchG und des § 12 ThürNatG intensiv geprüft (juris Rn. 84 ff.). Damit kann keine Rede davon sein, dass es entscheidungserhebliches klägerisches Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat.

ee) [X.] folgt auch nicht daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die von der Antragstellerin geltend gemachten Vorgaben des Raumordnungsrechts nicht berücksichtigt hätte. Das Oberverwaltungsgericht behandelt die Aspekte des [X.] eingehend (juris Rn. 94 ff.). Insbesondere führt es aus, dass die vom Verordnungsgeber beteiligte [X.] auf das im Regionalplan [X.] im Bereich des Schutzgebiets ausgewiesene Vorranggebiet Freiraumsicherung [X.] "Rüdigsdorfer [X.] Holl/​Steinberg/​Eichenberg" hingewiesen und einer Ausweisung des Naturschutzgebiets "[X.]" zugestimmt habe. Nachdem der erkennende Senat des [X.] den Regionalplan zum Vorranggebiet [X.] für unwirksam erklärt habe, sei von der [X.] in einer Stellungnahme vom 13. September 2019 darauf hingewiesen worden, dass die [X.] die Flächen des geplanten Naturschutzgebiets erneut als Vorranggebiet Freiraumsicherung ausgewiesen und beschlossen habe, dem [X.] in [X.] an anderer Stelle Raum zu geben. Die von der Antragstellerin beanspruchte Rechtsfolge könne allein der landesplanerischen Darstellung einer Vorrangfläche Rohstoffsicherung und -gewinnung beigemessen werden, die es hier aber nicht gebe (juris Rn. 96). Das Oberverwaltungsgericht musste mit Rücksicht auf die Äußerung der [X.] nicht auf die von der Antragstellerin angeführte Stellungnahme vom 7. November 2018 eingehen und es bedurfte auch nicht der ausdrücklichen Berücksichtigung der Schriftsätze der Antragstellerin vom 18. Oktober 2019, vom 26. Februar 2021 und vom 16. September 2022.

ff) Soweit die Beschwerde geltend macht, das Rechtsregime "[X.] 2000" hätte es erforderlich gemacht, in der Schutzgebietsverordnung eine Ausnahme oder Abweichung entsprechend Art. 6 [X.] und § 34 Abs. 3 bis 5 [X.]atSchG vorzusehen, und in diesem Zusammenhang den sogenannten Gipskompromiss als Abwägungsdirektive anführt, führt ihr Vorbringen nicht auf einen Gehörsverstoß, sondern rügt inhaltliche Fehler. Abgesehen hiervon behandelt das Oberverwaltungsgericht die geltend gemachten Interessen an der Sicherung zukünftigen [X.]s im Bereich des [X.] der Antragstellerin (juris Rn. 99). Zudem hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass die [X.] in §§ 4 und 5 weitgehende Freistellungen von den Verboten des § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.]atSchG und des § 3 der Verordnung enthalte (juris Rn. 101 und 105).

c) Auch die [X.] der Beschwerde zu aktenwidrigen Feststellungen des Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht greift nicht durch.

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Grenzen der "Freiheit" des Gerichts sind jedoch überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Solche Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (stRspr, vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 30. August 2018 - 7 B 5.18 - juris Rn. 6 m. w. N. und vom 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 - NVwZ 2022, 1634 Rn. 44). Eine "aktenwidrige Entscheidung" liegt erst vor, wenn der Streitstoff, den das Tatsachengericht seiner Entscheidung zugrunde legt, von dem tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten ergibt, zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht, sei es, dass er darüber hinausgeht, indem aktenwidrig - "ins Blaue hinein" - Tatsachen angenommen werden, sei es, dass er dahinter zurückbleibt, indem Akteninhalt übergangen wird (vgl. [X.], Urteil vom 30. August 2012 - 8 [X.] 5.11 - [X.] 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 28 Rn. 25; Beschlüsse vom 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 - NVwZ 2022, 1634 Rn. 44 und vom 30. Mai 2023 - 10 [X.] 2.23 - juris Rn. 7 f.). Von diesen Maßstäben ausgehend ist ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO nicht dargelegt.

aa) Zunächst führt die Beschwerde an, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht das Schreiben des [X.] [X.]s vom 8. Juni 2016 als fachaufsichtliche Weisung verstanden. Damit wird aber keine aktenwidrige Feststellung beanstandet, sondern ein unzutreffendes Verständnis des [X.] im Hinblick auf die "Bitte" der [X.] Umweltministerin an das [X.] Landesverwaltungsamt um möglichst umgehende Einleitung eines entsprechenden Verordnungsänderungsverfahrens. Eine unzutreffende Rechtsanwendung moniert die Beschwerde auch im Hinblick auf die Beschreibung des [X.] hinsichtlich der [X.] als "abweichende Form der Unterschutzstellung" der [X.] 2000-Gebiete (juris Rn. 81), die im Widerspruch zum einleitenden Verordnungstext stehe, der nicht auf die vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen § 32 Abs. 2 [X.] § 20 Abs. 2 sowie § 32 Abs. 4 [X.]atSchG abstelle, sondern auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 [X.]atSchG. Allerdings nimmt der Verordnungstext auch auf § 19 Abs. 2 ThürNatG Bezug, auf den das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich abhebt (juris Rn. 79). Die Beschwerde richtet sich daher der Sache nach nicht gegen eine aktenwidrige Tatsachenfeststellung, sondern gegen die rechtliche Würdigung des [X.], das von einer abweichenden Form der Unterschutzstellung gemäß § 32 Abs. 4 [X.]atSchG ausgeht. Abgesehen hiervon legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, dass das angefochtene Urteil auf den gerügten Mängeln beruhen kann.

bb) Eine unrichtige Rechtsanwendung bemängelt die Beschwerde auch insoweit, als das Oberverwaltungsgericht die Schutzgebietsverordnung als umfassende Landesnaturschutzverordnung im Sinne von § 32 Abs. 2 [X.]atSchG beschreibe, was dem Verordnungstext widerspreche. Auch insoweit stehen keine aktenwidrigen Feststellungen in Rede. Im Hinblick auf die [X.], das Oberverwaltungsgericht könne die Tatsachen nicht auf den Akteninhalt stützen, die sich auf die Begründung der Schutzwürdigkeit durch eine Stellungnahme des [X.] des [X.] Landesverwaltungsamts an das [X.] [X.] vom 7. Oktober 2016 bezögen, behauptet das Oberverwaltungsgericht auch insoweit keine Tatsachen "ins Blaue hinein". Das Oberverwaltungsgericht führt nicht nur die Stellungnahme des [X.] an, sondern hebt auch darauf ab, dass die [X.] die im geplanten Naturschutzgebiet vorkommenden Arten und prioritären Lebensräume im Wege einer Geländebegehung unter Einbeziehung von Ermittlungen der [X.] Landesanstalt für Umwelt und Geologie (Blatt 182 ff. der Verfahrensakte zur Ausweisung des Naturschutzgebiets "[X.]"; im Folgenden - [X.] -) ermittelt habe. Letztere Erkenntnisquelle behandelt eingehend die Schutzbedürftigkeit des relevanten Gebiets. Soweit die Beschwerde moniert, die Geländebegehung vom 18. August 2016 sei nicht dokumentiert, wird auf Blatt 162 der [X.] hingewiesen. Dort findet sich der genehmigte Antrag zu einer Dienstreise zwecks Geländebegehung im geplanten Naturschutzgebiet "[X.]". Die Bezugnahme auf die Beurteilungen der [X.] Landesanstalt für Umwelt und Geologie tragen auch die weiteren Ausführungen des [X.] dazu, dass der Verordnungsgeber zur Begründung der Schutzwürdigkeit des Gebiets "[X.]" konkrete positive Feststellung getroffen hat. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht für maßgeblich erachtet, dass das Gebiet das zur Unterschutzstellung erforderliche Entwicklungspotential aufweise, auch wenn die unter Naturschutz gestellten Flächen in Teilbereichen möglicherweise noch nicht Teil eines Biotopverbundes sein sollten oder sich noch nicht in einem schutzwürdigen Zustand befänden (juris Rn. 89).

cc) Das weitere Beschwerdevorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe, ohne dass der Akteninhalt es hergebe, angenommen, dass der Verordnungsgeber bezogen auf das Naturschutzgebiet "[X.]" und "[X.] 2000" konkrete positive Feststellung getroffen habe, ist unzutreffend. Die Verfahrensakte enthält, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, unter dem [X.] "Fachliche Grundlagen" ein umfangreiches Verzeichnis fachlicher zur Verfügung stehender Literatur zu dem untersuchten Naturraum (Blatt 182 ff. der [X.]). Darüber hinaus wurden [X.] erstellt, Nutzergespräche und eine Geländebegehung durchgeführt. Die [X.] Landesanstalt für Umwelt und Geologie wurde zudem mehrfach in den Prozess der Erstellung des Verordnungsentwurfes einbezogen (Blatt 131 ff. der [X.], [X.] "Beteiligung [X.] vor Verfahren").

dd) Auch soweit die Beschwerde eine [X.]keit im Hinblick auf die Stellungnahme der [X.] vom 13. September 2019 moniert, verfängt ihr Vorbringen nicht. Erneut rügt die Beschwerde eine falsche Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht, wenn es sich auf die Äußerungen der [X.] zu den noch nicht abgeschlossenen Planungen der [X.] bezieht. Danach solle die Regionalplanung dem Bergbau an anderer Stelle als dem auszuweisenden Naturschutzgebiet Raum geben. Die Annahme des [X.] steht nicht im Widerspruch zur Stellungnahme der [X.] vom 13. September 2019. Ausdrücklich weist das Oberverwaltungsgericht auf die noch nicht abgeschlossenen Planungen (juris Rn. 96) und auf den Entwurf für die Änderung des Regionalplans [X.] vom 3. September 2018 hin (juris Rn. 95). Ebenfalls nicht als aktenwidrig zu beanstanden sind die Ausführungen des [X.] zur Würdigung der Eigentümerinteressen (juris Rn. 99). Die Beschwerde moniert, das Oberverwaltungsgericht habe übergangen (juris Rn. 101), dass § 4 der [X.] keine Ausnahme vom Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der [X.] (Verbot des Abbaus von Rohstoffen) enthalte. [X.] sind diese Ausführungen nicht. Sie betreffen allein die rechtliche Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht, welches davon ausgeht, dass die Verordnung selbst zeige, dass die [X.] die Nutzungsinteressen der Grundeigentümer an einem Abbau der Gipsvorkommen erwogen und berücksichtigt habe.

ee) Schließlich besteht keine [X.]keit im Hinblick auf die Erwägung des [X.], die [X.] habe bei ihrer [X.] dem Umstand maßgebliche Bedeutung beimessen dürfen, dass sich aus planungsrechtlichen Vorschriften jedenfalls kein zugunsten der Antragstellerin wirkendes Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet Rohstoffe ergebe (juris Rn. 104). Dass es ein zugunsten der Antragstellerin wirkendes Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet Rohstoffe gibt, macht auch sie nicht geltend. Soweit das Oberverwaltungsgericht der Auffassung der Antragstellerin, die insbesondere auf das Landesentwicklungsprogramm 2025 Bezug nimmt, nicht folgt, steht nicht die Frage aktenwidriger Feststellungen im Raum, sondern der rechtlichen Bewertung.

d) Die geltend gemachten Verfahrensmängel wegen der Ablehnung der gestellten Beweisanträge liegen nicht vor.

aa) Die in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisanträge (Niederschrift über die mündliche Verhandlung, Anlage 1) hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt, ohne dass es zu einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gekommen ist. Die Beschwerde beanstandet, dass die Beweisanträge mit der bloßen Begründung "unerheblich" abgelehnt worden seien, was gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoße. Mit dieser Begründung werde nicht offenkundig, dass das Oberverwaltungsgericht die Ausführungen zum Eigentumsschutz und zum effektiven Rechtsschutz zur Kenntnis genommen und die Beweisanträge unter diesem Gesichtspunkt auf Rechtserheblichkeit geprüft habe. Damit vermag sie nicht durchzudringen.

Nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des [X.] (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 [X.] 11.96 - [X.]E 106, 115 <119> und Beschluss vom 11. April 2023 - 7 B 22.22 - juris Rn. 16) waren die unter Beweis gestellten Fragen nicht erheblich. Im Hinblick auf die Beweisfrage zu 1, das [X.] habe das Landesverwaltungsamt angewiesen, das Naturschutzgebiet zur Verhinderung einer Rohstoffgewinnung auszuweisen, kam es nach der Auffassung des [X.] auf die Beweiserhebung nicht an, weil es unstreitig sei, dass das Verfahren zur Unterschutzstellung erst eröffnet worden sei, nachdem das [X.] darum gebeten habe, ein Verfahren zur Änderung über das Naturschutzgebiet "[X.]" einzuleiten und das Gebiet Rüdigsdorf/​[X.] einzubeziehen (juris Rn. 60). Die weitere Erläuterung der Ablehnung des Beweisantrags ist zwar nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Das Oberverwaltungsgericht weist auf den Umstand der Fachaufsicht des [X.]s gegenüber dem Landesverwaltungsamt hin, verneint eine unmittelbare rechtliche Wirkung und damit die Angreifbarkeit der fachaufsichtlichen Weisung. Die Schlussfolgerung des [X.], die Behauptung einer Anweisung mit dem Ziel, eine Rohstoffgewinnung zu verhindern, sei unerheblich, leuchtet daher nicht ein. Allerdings vermag seine weitere Begründung, es habe nicht die hinter der Ausweisung stehenden Absichten und Motive des Normgebers oder seiner Fachaufsichtsbehörde zu ermitteln, so dass den darauf gerichteten Beweisanträgen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung, Anlage 1, Nr. 1 bis 4) nicht zu entsprechen sei (juris Rn. 85 sowie Rn. 98), die Ablehnung der Beweiserhebung zu tragen. Ausgehend hiervon begegnet die Schlussfolgerung des [X.] keinen rechtlichen Bedenken.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch eine unzureichende Begründung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO moniert, ist ihr nicht zu folgen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung der Beweisanträge hinreichend dargelegt.

bb) Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Beschwerde die Behandlung der bedingt gestellten weiteren Beweisanträge gemäß den Anlagen 2 und 3 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung des [X.]. Die Beschwerde moniert, dass das Oberverwaltungsgericht die Beweisanträge pauschal und im Wesentlichen mit der gleichlautenden Begründung abgelehnt habe, es komme auf die Beweiserhebung nicht an. Damit habe das Oberverwaltungsgericht die konkret erhobenen [X.]n nicht zur Kenntnis genommen und die Anträge nicht unter diesen Gesichtspunkten auf Rechtserheblichkeit geprüft. Dieser Einwand ist unberechtigt. Jedenfalls die Begründung des [X.], es habe nicht die hinter der Ausweisung stehenden Absichten und Motive des Normgebers oder seiner Fachaufsichtsbehörde ermitteln und daher den darauf gerichteten Beweisanträgen der Antragstellerin (Anlage 2 Nr. 4 und Anlage 3 Nr. 2 bis 4 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung) nachgehen müssen, trägt die Ablehnung der Beweisanträge (juris Rn. 85 und 98). Dies gilt auch im Hinblick auf die Ablehnungsbegründung hinsichtlich der Beweisanträge gemäß der Anlage 2 Nr. 1 bis 3 und der Anlage 3 Nr. 1: Danach bedurfte es der Beweiserhebung nicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebiets vorlägen bzw. die Schutzbedürftigkeit nach dem [X.] Schutzgebietssystem bestehe (juris Rn. 89 und 91).

Die in diesem Zusammenhang erhobene [X.], die Ablehnung der Beweisanträge verstoße gegen das Begründungserfordernis nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil keine Darlegung entsprechend § 244 Abs. 3 StPO in Auseinandersetzung mit den erhobenen [X.]n erfolgt sei, führt nicht weiter. Zur Ablehnung substantiierter Beweisanträge ist auf allgemeine Grundsätze des Beweisrechts zurückzugreifen. Sie kann über § 98 VwGO auf Grundlage anwendbarer Bestimmungen der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung (insbesondere § 244 Abs. 3 StPO) erfolgen ([X.], Beschluss vom 31. Juli 2014 - 2 [X.] - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 381 Rn. 6; [X.], in: [X.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 66). Einer ausdrücklichen normativen Anknüpfung an § 244 StPO bedarf es nicht.

e) Die Beschwerde zeigt zudem nicht auf, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Oberverwaltungsgericht eine Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.

Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger bzw. Antragsteller günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, etwa [X.], Beschluss vom 11. Mai 2023 - 7 B 13.22 - juris Rn. 34). Diesen Erfordernissen wird die Aufklärungsrüge nicht gerecht.

aa) Die Antragstellerin bemängelt, das Oberverwaltungsgericht habe zur Klärung der Schutzbedürftigkeit nicht die vollständigen Verfahrensakten zu Aufstellung und Erlass sowie Änderung der [X.] Verordnung über das Naturschutzgebiet "[X.]" beigezogen und nicht die Befragung des Antragsgegners bzw. dessen Vernehmung als Partei vorgenommen. Es fehlten daher konkrete fachliche Anknüpfungstatsachen für die Schutzwürdigkeit des eigenständigen Naturschutzgebiets "[X.]". Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Es leuchtet auf der Grundlage der tragenden und insoweit maßgeblichen Ausführungen des [X.] nicht ein, warum die Schutzbedürftigkeit des Naturschutzgebiets "[X.]" von der Auswertung der Verfahrensakten zu Aufstellung und Erlass sowie Änderung der [X.] Verordnung über das Naturschutzgebiet "[X.]" abhängt. Zudem folgt die Schutzwürdigkeit aus den Zuarbeiten der damaligen [X.] Landesanstalt für Umwelt und Geologie (Blatt 141 ff. der [X.]), wo insbesondere nach Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Vogelarten, die im Naturschutzgebiet "[X.]" vorkommen, aufgeführt sind. Auch deshalb bedurfte es keiner Beiziehung der Akten zum Naturschutzgebiet "[X.]".

bb) Des Weiteren macht die Beschwerde geltend, dass die Verfahrensakte des Antragsgegners in Band 1 Kapitel 7 ("Fachliche Grundlagen") Listen u. a. mit Datenquellen enthalte. Die dort enthaltenen Daten zeigten, dass es an einer klaren und eindeutigen Zuordnung von bestimmten Tier- und Pflanzenarten zur Fläche des vom Antragsgegner bewusst als eigenständiges Gebiet ausgewiesenen Naturschutzgebiets "[X.]" fehle. Insoweit habe Aufklärungsbedarf bestanden. Näheres trägt die Beschwerde indes nicht vor. Sie legt nicht dar, dass sie in der mündlichen Verhandlung beim Oberverwaltungsgericht auf die für erforderlich gehaltene Beiziehung der Akten hingewirkt hätte oder dass sich dem Oberverwaltungsgericht die Beiziehung auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (zu den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge vgl. Beschlüsse vom 19. August 1987 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 und vom 24. Juli 2014 - 4 [X.] - juris Rn. 7).

cc) Ein Verfahrensfehler wird auch nicht dargelegt, soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe es für die Annahme der Schutzwürdigkeit genügen lassen, dass schon der Status als "[X.] 2000-Gebiet" hierfür ausreiche; vielmehr sei die Beiziehung der vollständigen Verfahrensakten zu Aufstellung und Erlass sowie Änderung der [X.] Verordnung über das Naturschutzgebiet "[X.]" geboten gewesen. Die Schutzwürdigkeit ließ sich indes - wie bereits ausgeführt - mit den Zuarbeiten der damaligen [X.] Landesanstalt für Umwelt und Geologie (Blatt 131 ff. der [X.]) begründen.

dd) Ferner macht die Beschwerde geltend, es habe insoweit Aufklärungsbedarf bestanden, als die [X.] für die nationale Umsetzung des Schutzregimes "[X.] 2000" und die Regelung der Zulässigkeit von Projekten wie dem Projekt Rohstoffgewinnung nicht erforderlich sei. Das Oberverwaltungsgericht habe den Beweisantrag nach Anlage 3 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung zu Unrecht nicht aufgegriffen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist aber nicht zu beanstanden; auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden. Weiterer Aufklärungsbedarf drängte sich für das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner dargelegten Rechtsauffassung nicht auf (juris Rn. 92).

ee) Die Beschwerde bemängelt schließlich, dass das Oberverwaltungsgericht eine inzidente gerichtliche Kontrolle der Vorgaben der Raumordnung durchgeführt habe, ohne die Aktenvorgänge für den Regionalplan [X.] 2012 und für den Entwurf zur Änderung aus Mai 2018 beigezogen zu haben. Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht folgt hieraus jedoch nicht. Weder hat die Antragstellerin einen entsprechenden Beweisantrag gestellt noch musste sich dem Oberverwaltungsgericht eine entsprechende Sachaufklärung aufdrängen. Nach dem rechtlichen Ansatz des [X.] bedurfte es der Beiziehung der Aktenvorgänge nicht. Die Maßgaben des § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG hatte der Verordnungsgeber nach Auffassung des [X.] erfüllt. Die der Schutzgebietsausweisung vorangegangene landesplanerische Beurteilung des Verordnungsgebers stehe im Einklang mit den raumordnungsrechtlichen Zielvorgaben. Nachdem das Oberverwaltungsgericht den Regionalplan zum Vorranggebiet [X.] für unwirksam erklärt hatte ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2017 - 1 N 624/13 - juris), wies die [X.] in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2019 darauf hin, dass die [X.] die Flächen des geplanten Naturschutzgebiets "[X.]" in dem Entwurf zur [X.] Auslegung für die Änderung des Regionalplans [X.] erneut als Vorranggebiet Freiraumsicherung ausgewiesen und beschlossen habe, dem [X.] in [X.] an anderer Stelle Raum zu geben. Das Oberverwaltungsgericht fasst seine Ausführungen in der Weise zusammen, dass die beanspruchte Rechtsfolge allein der landesplanerischen Darstellung einer Vorrangfläche Rohstoffsicherung und -gewinnung beigemessen werden könne, die es hier aber nicht gebe. Weder weise der Regionalplan [X.] eine solche Vorrangfläche aus, noch sei absehbar im Geltungsbereich der [X.] eine solche Ausweisung beabsichtigt (juris Rn. 96). Hiervon ausgehend bestand keine Notwendigkeit der Beiziehung der Verwaltungsakten zum modifizierten Regionalplan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwG[X.] Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.] § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

10 BN 3/23

20.12.2023

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 7. September 2022, Az: 1 N 781/18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2023, Az. 10 BN 3/23 (REWIS RS 2023, 9781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9781

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 2365/11

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