Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. 5 StR 226/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5559

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Juni 2011
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juni 2011
beschlossen:

Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. März 2011 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

G r

ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten

nach einer Verständigung

wegen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.

Mit der in der Revisionsbegründung enthaltenen zutreffenden inhaltli-chen Wiedergabe der Mitteilung des Angeklagten, er leide an Schizophrenie und benötige Medikamente, in seiner verantwortlichen Vernehmung im [X.] sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO hier als erfüllt anzusehen. Ob der [X.] auch eine Rüge der Verletzung des §
257c Abs.
2 Satz
3 StPO zu entnehmen wä-re, bedarf danach keiner Vertiefung.

Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich begründet. Die Strafkammer war nach der letztgenannten Vorschrift wegen der zweifelhaften Schuldfähigkeit des Angeklagten und einer im Raum stehenden Maßregel nach §
63 StGB an einer Verständigung

nicht anders als auch die Staatsanwaltschaft

ge-1
2
3
-
3
-

hindert. Es musste sich ihr aufgrund der eigenen, in die Anklageschrift auf-genommenen Hinweise des Angeklagten auf eine schwere psychische Er-krankung aufdrängen, ihn zur Frage der Schuldfähigkeit begutachten zu [X.]. Dass das Tatbild der dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen auf den ersten Blick eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit nicht nahe-legt, ändert hieran angesichts des begründeten massiven Krankheitsver-dachts nichts.

Die Rüge muss angesichts der alleinigen Beweisgrundlage des Ge-ständnisses eines möglicherweise Geisteskranken zur umfassenden Aufhe-bung des angefochtenen Urteils führen. Das neue Tatgericht wird zu erwä-gen haben, ob dem Angeklagten ein neuer Verteidiger zu bestellen ist, nach-dem der bisherige sich auf die vom Gericht initiierte grob sachwidrige Ver-ständigung eingelassen hat. Die Erwägung, dass der Verteidiger womöglich zum vermeintlich Besten seines Mandanten handeln wollte, indem er ihm einen unbefristeten Freiheitsentzug infolge einer Unterbringung nach §
63 StGB zu ersparen suchte, verbietet sich angesichts der jetzt durchgeführten Revision (vgl. §
358 Abs.
2 Satz
3 StPO).

Basdorf Raum Schaal

König Bellay

4

Meta

5 StR 226/11

22.06.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. 5 StR 226/11 (REWIS RS 2011, 5559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5559

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 226/11 (Bundesgerichtshof)

Verständigung im Strafverfahren bei zweifelhafter Schuldfähigkeit; Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers


1 StR 449/10 (Bundesgerichtshof)


2 StR 139/14 (Bundesgerichtshof)


3 StR 216/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 216/16 (Bundesgerichtshof)

Verständigung im Strafverfahren: Umfang der richterlichen Mitteilungspflicht; Verständigung über "minder schwere Fälle"


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 226/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.