Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2001, Az. 1 StR 205/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2328

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[X.]/01vom11. Juni 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Juni 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2001 wird mit der Maßgabe verworfen,daß die Anordnung des [X.] eines Teils der verhäng-ten Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einerEntziehungsanstalt entfällt.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe:Die Anordnung des [X.] eines Teils der verhängten Frei-heitsstrafe ist aus den in der Antragsschrift des [X.] [X.] Mai 2001 dargestellten Gründen rechtsfehlerhaft. Daß sich in einer neuenHauptverhandlung die Voraussetzungen für den [X.] von Strafe er-geben könnten, ist auszuschließen.[X.]Wahl Schluckebier Hebenstreit Schaal

Meta

1 StR 205/01

11.06.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2001, Az. 1 StR 205/01 (REWIS RS 2001, 2328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2328

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