Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. I ZR 39/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4415

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[X.]ESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
39/12
Verkündet am:
4.
Juli 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Terminhinweis mit Kartenausschnitt
[X.] § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a
a)
Es stellt eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung dar, wenn der [X.] einer [X.]seite für deren Nutzer einen Terminkalender bereithält und ihnen über einen [X.] Einladungsschreiben Dritter zugänglich macht, die er in
einem eigenen [X.] abgelegt hat (Abgrenzung zu [X.], Urteil vom 17.
Juli 2003 -
I
ZR
259/00, [X.]Z 156, 1, 14
f. -
Paperboy).
b)
Fremde Informationen im Sinne von §
10 TDG sind ausschließlich durch den Nutzer eines Teledienstes eingegebene Informationen, von denen der Anbie-ter des Dienstes keine Kenntnis hat und über die er auch keine Kontrolle [X.].
[X.], Urteil vom 4. Juli 2013 -
I [X.] -
LG [X.]

AG [X.]-Charlottenburg

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 4.
Juli 2013 durch [X.]
Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und die Richter Pokrant, Prof. Dr.
Büscher, Prof. Dr.
Schaffert und Dr.
Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer
16 des [X.] in [X.] aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Kartenmaterial, das unter der [X.]adresse www.stadtplandienst.de

abruf-bar ist. Sie begehrt vom
Beklagten Schadensersatz und Kostenerstattung we-gen der Veröffentlichung eines Kartenausschnitts.
Dieser Kartenausschnitt war in ein Einladungsschreiben zum [X.] in Ostdeutschland

eingefügt, das am 18.
März 2005 in [X.] stattfand. In der Kopfzeile des Einladungsschreibens waren die Logos des [X.], des [X.] [X.], der AbL Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft

und des [X.] Freunde der Erde

abgebildet.
Unterzeichnet war das
Schreiben 1
2
-
3
-
von
vier Vertretern
dieser Organisationen.
Das Einladungsschreiben einschließ-lich des Kartenausschnitts war
ab Februar 2005
im PDF-Format unter der [X.] www.saveourseeds.org

abrufbar. Ausweislich des [X.] wird diese Seite von der Z.

stiftung L.

koordiniert, die unter
anderem ein Büro in [X.] betreibt. Dessen Leiter ist der Beklagte. Als Inhaber des
Domainnamens

www.saveourseeds.org

ist die Z.

stiftung H.

registriert.
Die [X.] veröffentlichte das Einladungsschreiben auf Wunsch der Veranstalter, indem sie es unverändert
in einem nicht öffentlichen Ordner ab-legte. Außerdem nahm sie einen Terminhinweis in den auf der Website www.saveourseeds.org

für deren Nutzer
bereitgestellten Terminkalender auf. Der Terminhinweis enthielt einen elektronischen Verweis ([X.]), über den das
Einladungsschreiben
unter
der URL

www.saveourseeds.org/download_center/regionalforum18_03_05.pdf

abgerufen werden konnte.
Nach Abschluss der Veranstaltung konnte
das Einladungsschreiben über den [X.] im [X.] nicht mehr aufgefunden werden. Die Datei mit der
Einladung verblieb [X.] auf dem Server der [X.].
Nachdem ein im Auftrag der Klägerin tätiges Unternehmen den Karten-ausschnitt im [X.] ermittelt
hatte, mahnte die Klägerin die Z.

stiftung
L.

mit Anwaltsschreiben vom 12.
Dezember 2008 ab. Unter dem
22.
Dezember 2008 gab die [X.] eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, lehnte jedoch die Zahlung von Schadens-
und Kostenersatz ab.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des
Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Form einer angemessenen Lizenzgebühr in Höhe von 300

sowie zur
Erstattung vorgerichtlicher
Anwaltskosten
in Höhe 3
4
5
-
4
-
von 273,50

und
der Kosten für das
mit der
Dokumentation der Urheberrechts-verletzung beauftragte Unternehmen in Höhe von 95

Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 668,50

nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab 23.
Dezember 2008 zu zahlen.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte hafte -
selbst wenn er für den Inhalt der unter www.saveourseeds.org

abrufbaren Seiten verantwortlich sein sollte
-
nicht für das
Öffentlich-Zugänglichmachen
des auf einem erkennbar fremden Einladungsschreiben wiedergegebenen [X.]s. Es handele sich
für den Betreiber der Seite
weder um einen eigenen Inhalt noch um einen fremden Inhalt, den er sich zu eigen gemacht habe.
Zwar schließe es allein der Umstand, dass ein fremder Inhalt als solcher gekennzeichnet werde, nicht aus, ihn dennoch dem Betreiber als eigenen Inhalt zuzurechnen. Vorliegend könne aber weder von einer Kontrolle der Inhalte noch von einer Veröffentlichung unter dem Emblem der [X.] noch schließlich da-von ausgegangen werden, dass die Terminhinweise den Kerngehalt des Inter-netauftritts darstellten. Auch die Automatisierung der Übernahme der Einladung spreche eher gegen ein Zueigenmachen der Inhalte.
6
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10
-
5
-
Eine Haftung des Beklagten als Störer scheide ebenfalls aus. Selbst wenn er die [X.]seiten tatsächlich betreibe, sei es ihm nicht zuzumuten, sämtliche automatisch generierten Terminhinweise zu den Themen der [X.] darauf zu überprüfen, ob sie in Rechte Dritter eingriffen.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat [X.]. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen Annahme, das Einladungsschrei-ben stelle einen fremden Inhalt dar, für den der Beklagte auch bei unterstellter Verantwortlichkeit für den Inhalt der [X.]seite nicht hafte, hält [X.] Nachprüfung nicht stand.
1. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass der verfah-rensgegenständliche Kartenausschnitt ein gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
7 [X.] ge-schütztes Werk ist, an dem der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen. Dies vorausgesetzt, stellt die Veröffentlichung des Einladungsschrei-bens über die [X.]seite saveourseeds.org

eine Verletzung des ausschließ-lichen Rechts der Klägerin dar, das Werk
öffentlich zugänglich zu machen

15 Abs.
2 Nr.
2, §
19a [X.]).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das [X.] von Mitarbeitern der [X.] als PDF-Datei im [X.] des unter der Adresse saveourseeds.org

erreichbaren [X.]auftritts abgelegt und über einen [X.] im Terminkalender für die Nutzer dieser [X.]seite zum Abruf bereitgehalten. Der [X.], der in dem unter saveourseeds.org

geführten Terminkalender bei der Eintragung des Ereignisses angelegt
war,
führte also nicht zu einer fremden Website, sondern zu einem Speicherort auf dem Server der [X.]. Anders als bei einem Hyperlink auf eine fremde Website, auf der 11
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6
-
ein Werk bereits veröffentlicht ist, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juli 2003 -
I
ZR
259/00, [X.]Z 156, 1, 14
f. -
Paperboy; [X.], Urteil vom 29.
April 2010 -
I
ZR
39/08, GRUR 2011, 56 Rn.
24 = [X.], 88 -
Session-ID).
2. Das Berufungsgericht hat eine grundsätzliche Verantwortlichkeit des Beklagten für den Inhalt der unter www.saveourseeds.org

abrufbaren Seiten unterstellt. Hiervon ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen. Die Ver-antwortlichkeit des Beklagten für die Zugänglichmachung des Kartenausschnitts entfällt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb, weil er nach den §§
8 bis 10 [X.] und
den bis zum 28.
Februar 2007 geltenden §§
8, 11 TDG grundsätzlich nur eingeschränkt für fremde Inhalte haftet.
a) Es liegt weder eine bloße Durchleitung fremder Informationen (§
8 [X.]) noch eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung (§
9 [X.]) vor.
b) Der Beklagte kann sich auch nicht auf das Haftungsprivileg des §
10 Nr.
1 [X.] berufen. Nach dieser Bestimmung sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, unter bestimmten Vorausset-zungen nicht verantwortlich. Bei dem Einladungsschreiben nebst [X.] handelt es sich jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um fremde Informationen.
aa) Das [X.] wie auch das am 1.
März 2007 außer [X.] getretene [X.] in der ab 1.
Januar 2002 geltenden Fassung dien-ten der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen [X.]. Im Hinblick auf das mit dieser Richtlinie verfolgte Harmonisie-15
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18
-
7
-
rungsziel im Binnenmarkt sind die zu ihrer Umsetzung erlassenen [X.] Gesetze richtlinienkonform auszulegen.
Durch §
10 [X.] und §
11 TDG sollte Art.
14 der Richtlinie 2000/31/[X.] umgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speiche-rung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Dienste-anbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern näher bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Haftungsprivileg bezieht sich somit ausschließlich auf durch einen Nutzer ein-gegebene Informationen. In diesem Sinn ist auch der Begriff fremde Informati-onen

in §
10 TDG zu verstehen. Der [X.] Gesetzgeber konnte ihm keinen über Art.
14 Abs.
1 der Richtlinie 2000/31/[X.] hinausgehenden Inhalt geben. Denn die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit bestimmter Diensteanbie-ter in den Art.
12 bis 15 der Richtlinie bezwecken eine Vollharmonisierung. Die Mitgliedstaaten dürfen weder weitere noch engere Regelungen im nationalen Recht vorsehen (vgl. Begründung des [X.] eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, [X.]. 14/6098, S.
22; [X.] in [X.], [X.], 40.
Lfg. 2009, [X.], A
4 Elektronischer Geschäftsverkehr, Vorbem. zu Abschn.
4 Rn.
3; [X.], [X.] 2001, 203, 206; ders.,
[X.], 785, 792; [X.]/[X.] in Hoeren/[X.], [X.], 18.
Liefg. [X.] 2007, Teil
18.1 Rn.
10
f.). Wie sich insbesondere aus den Erwägungsgrün-den
6 und 40 der Richtlinie 2000/31/[X.] ergibt, bezweckt sie im Bereich der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter die Schaffung eines koordinierten [X.] durch Rechtsangleichung.
bb) Im Streitfall wurde das Einladungsschreiben mit dem [X.] nicht durch den Nutzer eines Dienstes der [X.] eingegeben. Die Stif-19
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-
8
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tung bietet nicht die Speicherung von Informationen an, die Nutzer eingeben können; sie betreibt daher keinen Hosting-Dienst im Sinne von Art.
14 der Richtlinie 2000/31/[X.] und §
10 [X.]. Vielmehr handelt es sich bei dem [X.] um eine durch einen Nutzer bereitgestellte Information, die erst durch Mitarbeiter der [X.] auf deren Website eingestellt worden ist.
Eine erweiternde Auslegung des Begriffs eingegebene Informationen

in dem Sinne, dass auch eine derartige Bereitstellung von Informationen erfasst wäre, ist ausgeschlossen. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des Art.
14 der Richtlinie 2000/31/[X.], nach dem der Nutzer den technischen Vorgang der In-formationseingabe für die Speicherung selbst vornehmen muss. Zudem stellt Erwägungsgrund
42 der Richtlinie klar, dass die in ihr hinsichtlich der Verant-wortlichkeit der Diensteanbieter festgelegten Ausnahmen nur Fälle abdecken, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln; diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver Art. Das bedeutet, dass der Anbieter eines Diens-tes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weiter-geleitete oder gespeicherte Information besitzt.
Demgegenüber musste im Streitfall der handelnde Mitarbeiter der Stif-tung von dem Einladungsschreiben Kenntnis nehmen, bevor er es als PDF-Dokument im [X.] ablegen und einen entsprechenden [X.] mit [X.] im Terminkalender anlegen konnte. Dabei bestand für den
Mitar-beiter auch Kontrolle über den [X.]. Soweit das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung die Formulierungen Automatisierung der Übernahme der Einladung

und automatisch generierte Terminhinweise

ver-wendet, liegt darin eine unzutreffende Bewertung des von ihm zuvor festgestell-ten Sachverhalts.
21
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-
3. Da eine Haftungsprivilegierung nach §
10 [X.] schon deshalb aus-scheidet, weil es sich bei dem abrufbaren Einladungsschreiben mit [X.] nicht um eine fremde Information im
Sinne dieser Bestimmung handelte, stellt sich die vom Berufungsgericht behandelte Frage des Zueigenmachens fremder Informationen nicht. Auf die vom Berufungsgericht herangezogene Se-natsentscheidung marionskochbuch.de

([X.],
Urteil vom 12.
November 2009 -
I
ZR
166/07, [X.], 616 Rn.
22
ff. = [X.], 922) kommt es deshalb nicht an. Zur Abgrenzung ist aber darauf hinzuweisen, dass Gegenstand jenes Falls Inhalte (Rezepte) waren, die Nutzer eines [X.]portals eingegeben [X.]. Deshalb setzte eine Haftung der dortigen Beklagten voraus, dass sie sich diese Inhalte zu eigen gemacht hatte.
4. [X.] ist somit aufzuheben. Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen erforderlich sind. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin bisher nur unterstellt und auch die Verjährung nicht geprüft, auf die sich der Beklagte berufen hatte. Ebenso ist noch offen, ob der Beklagte als Leiter des [X.]er Büros der
Z.

stiftung L.

für unter der [X.]adresse www.saveourseeds.org

veröffentlichte Inhalte verantwortlich ist.
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Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 ZPO).
Bornkamm
Pokrant
Büscher

Schaffert
Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG [X.]-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.12.2010 -
213 [X.]/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.01.2012 -
16 S 3/11 -

25

Meta

I ZR 39/12

04.07.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. I ZR 39/12 (REWIS RS 2013, 4415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4415

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 39/12

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