Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2011, Az. V ZB 237/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4784

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]

vom

14. Juli 2011

in dem Kostenfestsetzungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 88 Abs.
1

Hat das Prozessgericht auf die Rüge des Gegners einen Mangel der Vollmacht ver-neint, kann die Wirksamkeit der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit derselben Begründung erneut in Frage gestellt werden.
[X.], Beschluss vom 14. Juli 2011 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juli 2011 durch den [X.] Richter Prof.
Dr.
Krüger, die Richterin Dr.
Stresemann, [X.] [X.] und die Richterinnen Dr. Brückner und [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 5. August 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 6.369,71

Gründe:
I.
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Mehrere von der [X.] gefasste Beschlüsse wurden von dem Kläger angefoch-ten. Nachdem die Klage dem damaligen Verwalter zugestellt worden war, [X.] dieser eine Anwaltssozietät, die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte des Beschlussanfechtungsverfahrens zu vertreten. In diesem [X.] rügte der Kläger die Vollmacht der gegnerischen Rechtsanwälte mit der [X.], der Verwalter sei nicht berechtigt gewesen, diese zu beauftragen.
Das Amtsgericht vertrat die Ansicht, dass sich die Befugnis des [X.], die Beklagten zu vertreten, aus der Vorschrift des §
27 Abs.
2 Nr. 2 [X.] ergebe. Es erklärte einige der angefochtenen Beschlüsse für ungültig oder nich-1
2
-
3
-

tig und wies die Klage im Übrigen ab. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger zu 63
% und den Beklagten zu 37
% auferlegt.
Auf Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht die von dem Kläger zu er-stattenden Kosten auf 2.400

e-schwerde, mit der der Kläger weiterhin geltend macht, die [X.] der Beklagten seien von dem Verwalter nicht wirksam bevollmächtigt worden, ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Klä-ger seinen Antrag weiter, die durch die Beauftragung der [X.] der Beklagten entstandenen Kosten nicht festzusetzen.

II.
Das Beschwerdegericht lässt offen, ob ein Mangel der Vollmacht im
Kostenfestsetzungsverfahren gerügt werden kann. Die Rüge sei jedenfalls un-begründet. Die Vertretungsbefugnis des Verwalters folge aus §
27 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Die Vorschrift begründe die Vermutung, dass die Führung eines [X.] im Sinne des §
43 Nr. 4 [X.] eine objektiv erforderliche Maß-nahme zur Abwehr von Nachteilen für die Wohnungseigentümer darstelle.

III.
Die Rechtsbeschwerde bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil im Kosten-festsetzungsverfahren nicht erneut zu prüfen ist, ob der damalige Verwalter [X.] war, einen Anwalt mit der Vertretung der Beklagten zu beauftragen.
Gemäß §
88 ZPO kann der Mangel der Vollmacht eines Prozessbevoll-mächtigten von dem Gegner zwar in jeder Lage des Rechtsstreits und damit 3
4
5
6
-
4
-

grundsätzlich auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. [X.], [X.], 385, 386; [X.], [X.] 1977, 1439, 1440; [X.], ZPO, 22. Aufl., §
88 Rn. 2; [X.]/
v.
[X.], 3.
Aufl., §
88 Rn. 6; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., §
88 Rn.
2). Da in diesem Verfahren Einwendungen gegen die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung nicht erhoben werden können, ist die [X.] unbeachtlich, soweit sie sich auf die Vollmacht zur Führung des [X.] in der Hauptsache bezieht. [X.] werden kann nur die Berechtigung, ei-nen Kostenfestsetzungsantrag für die Partei zu stellen (so zutreffend: [X.], aaO; [X.]/Vollkommer, aaO).
Auch eine solche Rüge ist aber ausgeschlossen, wenn ein möglicher Mangel der Vollmacht in dem vorausgegangenen Rechtsstreit bereits geprüft und verneint worden ist. Die Beurteilung des für die Hauptsache zuständigen Gerichts bleibt dann -
vorbehaltlich einer Überprüfung durch die höhere In-stanz
-
für die weiteren Prozesshandlungen des Bevollmächtigten maßgeblich und kann deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren, welches einen Teil des Rechtsstreits bildet (vgl. [X.], Beschluss vom 22. November 2006 -
IV
ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 8), nicht mit derselben Begründung erneut in Frage gestellt werden (vgl. BVerwG, [X.], 236; KG, [X.] 2008, 316, 317; [X.], [X.], 518, 519).
So verhält es sich hier. Nachdem das Amtsgericht die Vollmacht der für die Beklagten aufgetretenen Rechtsanwälte geprüft und im Hinblick auf §
27 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für wirksam erachtet hat, wären Einwendungen gegen diese Rechtsansicht mit der Berufung geltend zu machen gewesen. Im Kostenfest-setzungsverfahren ist der Kläger mit ihnen ausgeschlossen.

7
8
-
5
-

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Stresemann
[X.]

Brückner
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.10.2009 -
45 C 73/08 -

LG [X.], Entscheidung vom 05.08.2010 -
11 T 591/09 -

9

Meta

V ZB 237/10

14.07.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2011, Az. V ZB 237/10 (REWIS RS 2011, 4784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4784

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 237/10 (Bundesgerichtshof)

Rüge der Unwirksamkeit einer Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren


III ZB 63/05 (Bundesgerichtshof)


V ZB 172/08 (Bundesgerichtshof)


V ZB 11/09 (Bundesgerichtshof)


V ZR 241/12 (Bundesgerichtshof)

Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Verwalterbefugnis zur Rechtsanwaltsbeauftragung; Anfechtbarkeit gefasster Beschlüsse wegen unterbliebener Ladung eines Wohnungseigentümers ohne …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 237/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.