Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2010, Az. 4 AZR 403/09

4. Senat | REWIS RS 2010, 1322

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Gegenstand

Bezugnahme auf Tarifvertrag - Gleichstellungsabrede - vertragliche Weitergeltung des Tarifvertrags nach Betriebsübergang mit Branchenwechsel


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 2. April 2009 - 15 Sa 1560/08 - aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, ob ein Teilbetriebsübergang mit [X.] zu einem Wechsel des für ihr übergegangenes Arbeitsverhältnis maßgebenden Tarifrechts geführt hat.

2

[X.]ie Klägerin wurde auf der Grundlage eines schriftlichen [X.] vom 18. Mai 1998 von der [X.], welche bei Vertragsschluss Mitglied des [X.] war, in deren Krankenanstalten als Reinigungskraft beschäftigt. [X.]er Arbeitsvertrag enthält folgende Regelung:

        

„§ 2   

        

[X.]as Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des [X.] für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe ([X.]) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge - insbesondere der Anlage 9 + 10 zum [X.] und des Bezirkszusatztarifvertrages ([X.]/[X.]) - in der jeweils geltenden Fassung. [X.]as gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. [X.]aneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils inkraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.

        
        

…“    

        

3

[X.]ie Beklagte übernahm von der [X.] den Bereich Reinigung, in dem die Klägerin beschäftigt war, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004. [X.]ie Klägerin hat dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte nicht widersprochen.

4

[X.]ie Beklagte zahlt der Klägerin und den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im [X.] Entgelt nach den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung. [X.]emgegenüber fordert die Klägerin unter Berufung auf das im Rechtsstreit einer Kollegin ergangene Senatsurteil vom 29. August 2007 (- 4 [X.] [X.] 124, 34) Vergütung nach den Vergütungstarifverträgen zum [X.] II, die sie später nach einem Hinweis des erstinstanzlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen [X.]ienst ([X.]) neu berechnet hat.

5

In dem anwaltlichen Geltendmachungsschreiben vom 23. Oktober 2007 heißt es ua.:

        

„Unsere Mandantin gehört zu den Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis vom [X.] auf den [X.] übergegangen ist.

        

Für unsere Mandantin machen wir ebenfalls Nachzahlungsansprüche geltend für die [X.] vom 01.07.2004 bis Oktober 2007, und zwar

        

Lohndifferenz 2,07 € x 130 Stunden im Monat x 40 Monate = 10.764,00 €.

        

Hinzu kommen noch Weihnachtsgeldansprüche für die Jahre 2004, 2005 und 2006,

        

Urlaubsgeldansprüche für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007

        

sowie Ansprüche auf Vermögenswirksame Leistungen für 40 Monate.

        

Wir bitten Sie, eine entsprechende Abrechnung zu erteilen und sehen dieser entgegen innerhalb einer Frist von 2 Wochen ...“

6

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin zuletzt noch [X.] für den [X.]raum April 2007 bis April 2008, Jahressonderzahlung für das [X.] sowie vermögenswirksame Leistungen für den [X.]raum April 2007 bis März 2008.

7

[X.]ie Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.810,11 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung.

8

[X.]ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auf das Arbeitsverhältnis seien die für allgemeinverbindlich erklärten Rahmen- und Lohntarifverträge für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung anzuwenden. [X.]as [X.] habe sich mit dem Urteil vom 29. August 2007 (- 4 [X.] [X.] 124, 34) in unzulässiger Weise von seiner bisherigen - jedenfalls noch für sog. Altverträge anzuwendenden - Rechtsprechung zur Auslegung von [X.] als [X.] entfernt. Falls jedoch ein Anspruch nach dem [X.] II ab dem Betriebsübergang vom 1. Juli 2004 zuerkannt werde, sei dieser jedenfalls nicht dynamisch auch auf den [X.] bezogen. Schließlich seien Ansprüche der Klägerin für die Monate April bis November 2007 sowie auf Jahressonderzahlung 2007 nach § 63 [X.] II verfallen; § 63 [X.] II greife nicht, da die Klägerin für die Beklagte auf der Grundlage eines Stundenlohns tätig sei und sich deshalb die Vergütung monatlich ändere.

9

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage im zuletzt beantragten Umfang stattgegeben. [X.]as [X.] hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Für die Klägerin hat es die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. [X.]ie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision der Klägerin ist ganz überwiegend begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mit der Begründung des [X.] konnte der Berufung der [X.] nicht stattgegeben werden. [X.]a es für eine abschließende Entscheidung an Tatsachenfeststellungen des [X.] fehlt, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

I. [X.]as [X.] hat seine Auffassung, die Klägerin könne sich nicht auf das [X.]surteil vom 29. August 2007 (- 4 [X.] - [X.], 34) berufen, damit begründet, dass der [X.] darin die für „Altfälle“ weiterhin einschlägigen Grundsätze der früheren Rechtsprechung zur [X.] nicht konsequent durchgehalten habe. Vielmehr seien Gesichtspunkte eingeflossen, die eher den in der jüngeren [X.]srechtsprechung - für nach dem 1. Januar 2002 vereinbarte Klauseln - aufgestellten Auslegungsgrundsätzen entstammen würden. [X.]amit sei der der [X.] zustehende Vertrauensschutz verletzt worden. Nach der Rechtsprechung zur [X.] fänden ab dem [X.]punkt des Teilbetriebsübergangs zur [X.] - dem 1. Juli 2004 - die für allgemeinverbindlich erklärten Rahmen- und Lohntarifverträge für die gewerblich Beschäftigten im [X.] auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

II. [X.]ie Auffassung des [X.] geht fehl. [X.]ie Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Entgelt nach Maßgabe der tariflichen Regelungen des [X.] und der dazu abgeschlossenen Tarifverträge in der Fassung, die am 1. Juli 2004, dem [X.]punkt des Betriebsübergangs von der insoweit gebundenen [X.] zu der nicht an den [X.] gebundenen [X.] galt. [X.]er [X.] kann jedoch nicht selbst in der Sache entscheiden. Anhand der bisherigen Feststellungen des [X.] kann nicht beurteilt werden, in welcher Höhe gegebenenfalls Ansprüche bestehen und ob diese rechtzeitig geltend gemacht worden sind.

1. [X.]ie tariflichen Regelungen des [X.] (und dadurch auch des [X.]) und der „zusätzlich“, ergänzend abgeschlossenen Tarifverträge (nachfolgend nur: [X.]) haben im Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.] aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 18. Mai 1998 individualvertragliche Rechte und Pflichten begründet. Hieran hat sich nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB durch den Betriebs(teil-)übergang nichts geändert, weshalb die Klägerin gegenüber der [X.] die geltend gemachten Vergütungsansprüche dem Grunde nach hat, soweit sie auf der Anwendung des [X.] beruhen.

a) [X.]urch die Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages vom 18. Mai 1998 sind die Regelungen der dort genannten Tarifverträge Inhalt des Arbeitsvertrages der damaligen Arbeitsvertragsparteien geworden. Auf der Grundlage der früheren, aus Gründen des Vertrauensschutzes für vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge fortzuführenden [X.]srechtsprechung handelt es sich bei dieser Vertragsklausel um eine sogenannte [X.]. Folge davon ist, dass die im Vertrag vorgesehene [X.]ynamik der in den Arbeitsvertrag inkorporierten jeweiligen tariflichen Regelungen davon abhängig ist, dass die Arbeitgeberin die betreffenden Tarifverträge auch tarifrechtlich gegenüber den an diese Tarifverträge tarifgebundenen Arbeitnehmern anwenden muss.

aa) Nach der früheren Rechtsprechung des [X.]s galt die widerlegliche Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum geht, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. [X.]er [X.] ging davon aus, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten (vgl. nur 23. Januar 2008 - 4 [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38; 1. [X.]ezember 2004 - 4 [X.] - [X.], 40, 42 f.; 25. September 2002 - 4 [X.] - [X.] 103, 9, 14; 21. August 2002 - 4 [X.]/01 - [X.] 102, 275, 278 ff.).

[X.]araus hat der [X.] die Konsequenz gezogen, dass auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder Begleitumständen bei Vertragsschluss bei [X.] des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge [X.] wie die im Arbeitsvertrag vom 18. Mai 1998 in aller Regel als sogenannte [X.]n auszulegen seien (vgl. nur 10. [X.]ezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 18 [X.], [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 68; 14. [X.]ezember 2005 - 4 [X.] - Rn. 12 ff. [X.], [X.] 116, 326; 1. [X.]ezember 2004 - 4 [X.] - zu [X.] der Gründe [X.], [X.] 113, 40; 21. August 2002 - 4 [X.]/01 - zu [X.] b der Gründe [X.], [X.] 102, 275). [X.]ie Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, dass die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte [X.]ynamik nur so weit reicht, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht, also dann endet, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen [X.] nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist (vgl. im Einzelnen [X.] 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 28, [X.] 130, 43). Ab diesem [X.]punkt sind die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden.

bb) [X.]iese Auslegungsregel zur Feststellung einer [X.] hat der [X.] aufgegeben. Er wendet sie aber aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf [X.] an, die vor dem 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (st. Rspr., vgl. nur [X.] 26. August 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 49, [X.] § 3 Nr. 45 = EzA [X.] § 3 Nr. 32; 18. April 2007 - 4 [X.] - Rn. 29 ff., [X.] 122, 74; 14. [X.]ezember 2005 - 4 [X.] - Rn. 24 ff., [X.] 116, 326).

cc) [X.]a die im Arbeitsvertrag enthaltene dynamische Verweisung auf den [X.] (und dadurch auch den [X.]) am 18. Mai 1998 vereinbart worden ist, kommt bei dessen Auslegung weiterhin die frühere [X.]srechtsprechung zum Tragen. [X.]anach ist die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages eine [X.]. Sie verweist auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge, an die die damalige Arbeitgeberin tarifgebunden war. Auf diese Weise sind deren Regelungen mit der sich aus dem Charakter als [X.] ergebenden Maßgabe Inhalt des Arbeitsvertrages der Klägerin geworden (zu vergleichbaren Klauseln [X.] 18. November 2009 - 4 [X.] - Rn. 20, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 70 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 43; 10. [X.]ezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 18, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 68; 14. [X.]ezember 2005 - 4 [X.] - Rn. 12 ff., [X.] 116, 326; 19. März 2003 - 4 [X.] - zu I 2 c der Gründe, [X.] 105, 284).

b) [X.]er [X.] galt infolge des Betriebs(teil-)übergangs des Bereichs Reinigung auf die Beklagte und des damit verbundenen Branchenwechsels des Beschäftigungsbetriebs in den Bereich des [X.]s auf individualvertraglicher Grundlage weiter. [X.]ie so begründeten, aus dem in Bezug genommenen Tarifwerk herrührenden individualvertraglichen Rechte und Pflichten wurden nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der [X.] (vgl. [X.] 19. März 2003 - 4 [X.] - [X.] 105, 284, 286 f.; 26. September 2001 - 4 [X.] [X.] 99, 120, 129).

aa) Etwas anderes ergibt sich nicht schon von Rechts wegen.

(1) An der fortdauernden Maßgeblichkeit der Rechte und Pflichten aus dem [X.] ändert der Umstand nichts, dass nunmehr im Arbeitsverhältnis das für allgemeinverbindlich erklärte Tarifrecht des [X.]s Anwendung findet. [X.]ie normativ nach § 4 Abs. 1 iVm. § 5 [X.] im Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Regelungen der Gebäudereinigertarifverträge werden nach § 4 Abs. 3 [X.] durch günstigere arbeitsvertragliche Regelungen verdrängt. Hierzu gehören die von der Klägerin in Anspruch genommenen Entgeltregelungen des [X.] und der diesen ergänzenden Tarifverträge. Sie finden [X.] im Arbeitsverhältnis privatautonom gebildeten Willens als Vertragsrecht Anwendung.

(2) [X.]ie Tarifverträge für das [X.] sind auch nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB an die Stelle des vertraglich in Bezug genommenen Tarifrechts des öffentlichen [X.]ienstes getreten. Aus Wortlaut und systematischer Stellung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB folgt, dass diese Bestimmung nur die grundsätzlich vorgesehene Transformation von Tarifrecht, das beim Betriebsveräußerer [X.] beiderseitiger [X.] gegolten hat, in das Arbeitsverhältnis beim Erwerber verhindert oder beendet. [X.]ie Vorschrift ist nicht dazu bestimmt, auf beim Veräußerer vertraglich begründete Rechte und Pflichten Einfluss zu nehmen. § 613a Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB regeln ausschließlich - letztlich nach [X.] modifiziert - den Erhalt von ursprünglich normativ begründeten Besitzständen nach einem Betriebsübergang, nach dem die Voraussetzungen für eine normative Weitergeltung entfallen sind. Vertragliche Rechtspositionen, auch wenn sie in einer privatautonomen Einbeziehung von Tarifrecht ihren Grund haben, gehen ohne Weiteres und uneingeschränkt nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB über. Ein anderes Verständnis stünde im Übrigen auch im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 der [X.] 2001/23/[X.] vom 12. März 2001, wonach Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsvertrag ohne Weiteres auf den Erwerber übergehen.

bb) [X.]ie arbeitsvertragliche Verweisung nimmt nur den [X.] (und dadurch auch den [X.]) und die zugehörigen Tarifverträge, nicht auch die für die „andere“ Branche der Gebäudereinigung geltenden Tarifverträge in Bezug. [X.]ie Arbeitsvertragsparteien haben keine große dynamische Verweisung oder Tarifwechselklausel vereinbart.

(1) [X.]ie Bezugnahme auf das Tarifwerk einer bestimmten Branche kann nur dann als große dynamische Verweisung, also als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich einschlägigen Tarifvertrag, ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt ([X.] 29. August 2007 - 4 [X.] - Rn. 17 [X.], [X.], 34). Eine solche Bezugnahme ist rechtlich möglich. Ein dahingehender Wille muss aber im Wortlaut des Vertrages einen hinreichend deutlichen Niederschlag gefunden haben oder sich aus den Begleitumständen bei Vertragsschluss ergeben.

(2) Weder § 2 Satz 1 und 2 noch Satz 3 des Arbeitsvertrages vom 18. Mai 1998 noch vorgetragene Umstände bei Vertragsschluss lassen einen Willen der vertragschließenden Parteien erkennen, die je nach Branchenzugehörigkeit des Beschäftigungsbetriebs einschlägigen Tarifverträge privatautonom zur Geltung zu bringen.

[X.]ie Sätze 1 und 2 der vertraglichen [X.] nennen nur die Tarifbestimmungen für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe in ihrer jeweils geltenden Fassung als Verweisungsobjekt. Nur dieses Tarifrecht haben die Arbeitsvertragsparteien in dem vom Arbeitgeber gestellten Vertrag in das Vertragsverhältnis inkorporiert.

Auch aus Satz 3 ergibt sich nichts anderes. Zwar wird dort auf „die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in[X.] befindlichen sonstigen Tarifverträge“ verwiesen. Schon aus der Einfügung des Wortes „sonstigen“ sowie aus der Einleitung des Satzes mit „[X.]aneben finden“ ergibt sich aber, dass mit der vertraglichen Regelung nicht ein etwaiger Tarifwechsel vorbereitet wird. Vielmehr geht es in Satz 3 der Vereinbarung nur darum, auch nicht ausdrücklich angesprochene Tarifverträge, die für die damalige Arbeitgeberin des kommunalen öffentlichen [X.]ienstes einschlägig waren oder werden sollten, neben dem Tarifwerk des [X.] zum Vertragsinhalt zu machen. Hierzu gehören die Tarifverträge für das [X.] nicht (vgl. auch [X.] 29. August 2007 - 4 [X.] - Rn. 18, [X.], 34).

Umstände bei Vertragsschluss, aus denen sich ein weitergehender Regelungswille der Arbeitsvertragsparteien ergeben könnte, trägt die Beklagte nicht vor.

cc) Entgegen der Auffassung des [X.] führt auch der Umstand, dass die Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrages als [X.] auszulegen ist, nicht zu einem Wechsel des auf vertraglicher Grundlage anwendbaren Tarifrechts. [X.]ies lässt sich weder aus Wortlaut und Sinn der Vertragsklausel noch aus dem Gedanken einer hierauf aufbauenden „entsprechenden Anwendung“ des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB herleiten.

(1) [X.]as mit dem Begriff „[X.]“ gekennzeichnete Auslegungsergebnis einer Bezugnahmeklausel hatte und hat in der Rechtsprechung des [X.]s nicht den Inhalt, den am Vertrag beteiligten Arbeitnehmer in jeder Hinsicht wie ein Mitglied der tarifschließenden [X.] oder zumindest tarifrechtlich so wie einen an den in Bezug genommenen Tarifvertrag gebundenen Arbeitnehmer zu behandeln. Es ging und geht stets nur darum, den Arbeitnehmer vertraglich hinsichtlich des in Bezug genommenen Tarifvertrages oder [X.] so zu stellen, als wäre er an diesen Tarifvertrag gebunden. Wesentliche Rechtsfolge dieses Auslegungsergebnisses war es, die sich aus dem Wortlaut der Inbezugnahme ergebende [X.]ynamik der tariflichen Inkorporierung auf die [X.] zu begrenzen, in der der Arbeitgeber ohnehin im Verhältnis zu tarifgebundenen Arbeitnehmern durch seine Verbandsmitgliedschaft an die Tarifentwicklung gebunden war. Eine Gleichstellung, die auch einen für [X.]smitglieder normativ, beispielsweise aufgrund von § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, eintretenden Tarifwechsel vertraglich nachvollzieht, kann zwar vereinbart werden, sie muss aber im Vertragswortlaut in der eben beschriebenen Weise zum Ausdruck kommen. Eine auf ein bestimmtes Tarifwerk bezogene [X.] deckt eine Vertragsentwicklung, die einen auf einen Branchenwechsel folgenden Tarifwechsel mitumfasst, nicht ab (vgl. hierzu auch [X.] 29. August 2007 - 4 [X.] - Rn. 17, [X.], 34).

(2) In seinem Urteil vom 29. August 2007 hat der [X.] im Einzelnen begründet, warum im Verhältnis zwischen einer vertraglich vereinbarten Tarifgeltung und einem normativ geltenden Tarifvertrag im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungsebenen auch eine entsprechende Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB nicht in Betracht kommt (- 4 [X.] - Rn. 19 [X.] zu den hierzu in der Literatur vertretenen Auffassungen, [X.], 34). [X.]er [X.] nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, da neue Gesichtspunkte im vorliegenden Rechtsstreit nicht angesprochen worden sind.

dd) [X.]ie Beklagte und das [X.] berufen sich zur Rechtfertigung ihrer entgegengesetzten Rechtsauffassungen, was die Bedeutung und Wirkung einer [X.] in Fällen wie dem vorliegenden angeht, zu Unrecht auf die [X.]sentscheidungen vom 4. September 1996 (- 4 [X.] - [X.] 84, 97) und 23. Januar 2008 (- 4 [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38). Es wird hier schon übersehen, dass die beiden angezogenen Urteile grundlegend andere Sachverhalte betrafen, weshalb die dort getroffenen Aussagen auch nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar sind.

(1) [X.]as von der [X.] angeführte [X.]surteil vom 4. September 1996 (- 4 [X.] - [X.] 84, 97) betraf eine arbeitsvertragliche [X.], die keine Tarifwechselklausel zum Inhalt hatte. Sie war in einem Fall des Verbandswechsels des Arbeitgebers korrigierend dahin ausgelegt worden, dass eine Verweisung auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag vereinbart worden sei. [X.]iese Rechtsprechung hat der [X.] ausdrücklich aufgegeben (22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 73, [X.] 130, 286; s. bereits 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 24 f., [X.] 128, 165). Zudem erfolgte die Auslegung im Urteil vom 4. September 1996 jedenfalls auf der deutlich herausgestellten Grundlage, dass der Vertragspartner der von unterschiedlichen Arbeitgeberverbänden abgeschlossenen Tarifverträge jeweils dieselbe [X.] war, der zudem auch die damalige Klägerin angehörte. Mit dieser Ausgangslage ist der vorliegende Fall bereits deshalb nicht vergleichbar, weil ein Branchenwechsel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen [X.] - als der die das in Bezug genommene Tarifwerk abgeschlossen hat - stattgefunden hat (vgl. auch 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - aaO).

(2) Auch soweit das [X.] auf das [X.]surteil vom 23. Januar 2008 (- 4 [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38) hinweist, worin der [X.] zu seiner eigentlichen Rechtsprechung zur [X.] zurückgekehrt sei, werden der dort behandelte Lebenssachverhalt ausgeblendet und die dortigen [X.] im entscheidenden Punkt nicht ausreichend gewürdigt. In der Entscheidung ging es bei der Würdigung einer als [X.] zu bewertenden Bezugnahmeklausel darum, ob nach einem Betriebsübergang an die Stelle eines von der arbeitsvertraglichen Verweisung mitumfassten, beim Veräußerer abgeschlossenen [X.] wieder die flächentarifvertraglichen Regelungen getreten waren, die ebenfalls von der arbeitsvertraglichen Verweisung erfasst und die von derselben [X.] vereinbart worden waren wie der [X.]. Zur Klärung der Rechtslage griff der [X.] auf den auch hier zugrunde gelegten Ansatz zurück, es gehe auf der Grundlage der vereinbarten [X.] darum, den dortigen Kläger so zu stellen, „als sei er wie ein Mitglied der tarifschließenden [X.] … ebenso wie der Arbeitgeber an die in Bezug genommenen Tarifverträge der Branche gebunden“ (- 4 [X.] - aaO). Nur für die Auswahlentscheidung, auf welche der in Bezug genommenen [X.] sich die Verweisung in der konkret eingetretenen Situation bezieht, hat der [X.] in seiner vergleichenden Betrachtung der Rechtslage bei den tarifgebundenen Arbeitnehmern - ohne dass es darauf entscheidend ankam - § 613a Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB angesprochen. Eine Rechtfertigung dafür, aus einer auf ein bestimmtes Tarifwerk bezogenen [X.] auf eine vertragliche Inbezugnahme eines für eine andere Branche durch eine andere [X.] abgeschlossenen nicht genannten [X.] zu schließen, lässt sich daher aus der angezogenen Entscheidung nicht entnehmen.

2. [X.]as Arbeitsgericht ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass auf das Arbeitsverhältnis seit dem In[X.]treten des [X.]/[X.] das dortige Tarifrecht [X.] arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbar sei. Soweit die Klageforderung der Höhe nach hierauf beruht, hat das [X.] auf die Berufung der [X.] die Klage zu Recht abgewiesen.

Aus dem bereits beschriebenen Inhalt einer [X.], wie sie sich im [X.] vom 18. Mai 1998 findet, folgt, dass mit dem Wegfall der [X.] auf Arbeitgeberseite an die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge die vertraglich vereinbarte [X.]ynamik endet. [X.]ie Arbeitgeberin ist an danach vereinbarte Tarifänderungen nicht mehr gebunden. [X.]a die arbeitgeberseitige [X.] an den [X.] (und dadurch auch an den [X.]) im Falle der Klägerin mit dem Betriebsteilübergang auf die Beklagte am 1. Juli 2004 geendet hat, kann die Klägerin keine Leistungen auf der Grundlage des dieses Tarifwerk erst am 1. Oktober 2005 ablösenden [X.]/[X.] verlangen. Sie ist auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die Rechte aus dem [X.] (und dadurch auch aus dem [X.]) beschränkt, wie sie sich zum Stand 1. Juli 2004 ergeben.

3. [X.]as Urteil des [X.] ist nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.] weder die Frage der Höhe noch die der rechtzeitigen Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin beurteilt werden kann. [X.]azu ist Folgendes zu berücksichtigen:

a) Anders als im parallelen und am selben Tag entschiedenen Rechtsstreit - 4 [X.] - stehen vorliegend wegen der zwischenzeitlichen Umrechnung auf Basis des [X.] die zur Berechnung der Klageforderung nach [X.] erforderlichen Tatsachen zwischen den Parteien nicht fest und sind auch nicht vom [X.] festgestellt worden. Hier stützt sich die Klägerin nicht auf den sich aus einer Lohnabrechnung vor Betriebsübergang ergebenden Monatslohn, sondern auf Beträge pro Stunde. [X.]afür hat sie in der Klageschrift ohne Herleitung oder Erklärung einen Betrag von 2,07 Euro/Stunde als [X.]ifferenzbetrag genannt. Es ist weder ersichtlich, ob dies ein Brutto- oder ein Nettobetrag ist, noch woraus er sich ergeben soll. [X.]er Klägerin ist Gelegenheit zu geben, ihre Forderung auf der Grundlage des [X.] klarzustellen.

b) Sollte die Klägerin weiterhin von einer Berechnung auf Stundenbasis ausgehen, ist fraglich, welche Stundenzahl maßgebend sein soll. Laut Klageschrift hat sie im [X.]raum April bis August 2007 monatlich 130 Stunden gearbeitet, ab September 2007 sodann 170 Stunden. Im Schriftsatz vom 26. Juni 2008 werden jedoch ohne erkennbare Begründung andere, monatlich jeweils unterschiedliche Stundenzahlen genannt. Zudem wird zu berücksichtigen sein, dass die Angaben im Geltendmachungsschreiben begrenzend wirken.

c) Auch hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistungen ist die Höhe eventueller Ansprüche auf der Grundlage des [X.] unklar und ohne nähere Begründung geblieben. In der Klageschrift wurden 9,79 Euro monatlich angesetzt, später im Schriftsatz vom 26. Juni 2008 noch 5,01 Euro. Eine Begrenzung der Höhe nach ergibt sich hier jedenfalls durch das von der Klägerin nicht angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts.

d) Auch hinsichtlich einer Jahressonderzahlung 2007 besteht Unklarheit. Eine solche hatte das Arbeitsgericht nach § 20 [X.] zuerkannt, was unzutreffend ist, da der [X.] hier keine Anwendung findet. [X.]ie Jahressonderzahlung des [X.] ist anstelle des vorherigen Urlaubsgeldes und der Zuwendung im Bereich des [X.] getreten, die die Klägerin mit ihrer Klageschrift als Urlaubsgeld 2007 mit 1.101,51 Euro und [X.] (ohne Jahresangabe) in Höhe von 489,61 Euro gefordert hatte. Ob und ggf. in welcher Höhe Ansprüche der Klägerin zu Recht bestehen, hat das [X.] zu beurteilen.

e) [X.]as Berufungsgericht hat auch die Frage der ausreichenden Geltendmachung zu prüfen. [X.]abei kommt es entgegen der Auffassung der [X.] auf die Bestimmungen des anzuwendenden Tarifrechts, also die des [X.], an.

aa) Nach dem unverändert auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbaren § 63 [X.] verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um einen Verfall auch für später fällig werdende Leistungen zu verhindern.

Ist also ein Anspruch nach § 63 Unterabs. 1 [X.] ordnungsgemäß geltend gemacht worden, lässt § 63 Unterabs. 2 [X.] diese Geltendmachung für denselben Sachverhalt aus Gründen der Vereinfachung auch für später fällig werdende Leistungen ausreichen ([X.] 10. Juli 2003 - 6 [X.] - EzA [X.] § 4 Ausschlussfristen Nr. 168).

bb) Ob das anwaltliche Geltendmachungsschreiben vom 23. Oktober 2007 den Anforderungen entspricht, hat das [X.] zu beurteilen.

(1) [X.]as Schreiben enthält keinen ausdrücklichen Bezug zum [X.] oder überhaupt auf tarifliche Entgeltregelungen. [X.]ie Angabe der Berechnung einer „Lohndifferenz 2,07 € x 130 Stunden im Monat x 40 Monate = 10.764,00 €“ bleibt daher ohne Bezug und unspezifisch. [X.]ies mag trotzdem gerade noch ausreichen, da der [X.] jedenfalls vor dem Hintergrund der anderen, auf dieselbe Situation bezogenen Geltendmachungen der Kolleginnen, die im Schreiben der Klägerin mit „ebenfalls“ und „gehört zu den Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis vom [X.] auf den [X.] übergegangen ist“ wohl angesprochen werden sollten, klar sein musste und nach ihren in der Akte enthaltenen Stellungnahmen wohl auch war, dass es sich um die Forderung nach Weiterbezahlung nach dem [X.] handelt.

(2) [X.]es weiteren ist zu prüfen, ob Folgeansprüche, die nicht ausdrücklich genannt sind, mit erfasst sind. [X.]abei kann auch die Gesamtsituation berücksichtigt werden, beispielsweise im Hinblick auf die Worte „ebenfalls“ und „gehört zu den Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis vom [X.] auf den [X.] übergegangen ist“. Soweit die Klägerin sich selbst auf eine Abrechnung nach Stunden bezieht, mag auch dies - entsprechend der Einwendungen der [X.], dass nach Stunden abgerechnet würde - für die Beurteilung der Geltendmachung von Folgeansprüchen von Bedeutung sein.

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Kralle-Engeln    

        

    Weßelkock    

                 

Meta

4 AZR 403/09

17.11.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wuppertal, 30. September 2008, Az: 8 Ca 965/08, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 1 S 3 BGB, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, BMT-G 2

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2010, Az. 4 AZR 403/09 (REWIS RS 2010, 1322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1322

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