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PDF anzeigen[X.]/03vom26. August 2003in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. August 2003 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft, darunter [X.] we-gen sexuellen Mißbrauchs von Kindern. Er wurde jetzt [X.] wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von [X.] (§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB) in zwei [X.] der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. [X.] führte die [X.] u.a. aus:"Andererseits mußte zu seinen Ungunsten berück-sichtigt werden, daß er bereits erheblich vorbestraftist, insbesondere auch einschlägig. Dabei hat dieKammer bei der Bewertung der Vorstrafen berück-sichtigt, daß die Verurteilung vom 21. März 2000durch das [X.] .... zum Tatbestanddes § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB gehört, so daß dieseVerurteilung bei der Strafzumessung nicht straf-- 3 -schärfend berücksichtigt wurde. Zu Ungunsten [X.] war jedoch zu sehen, daß gegen ihn be-reits mehrfach unbedingte Freiheitsstrafen verhängtund vollstreckt wurden, ohne daß dies den Ange-klagten vor weiteren Straftaten abgehalten [X.] diesen Strafzumessungserwägungen hat die [X.]nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 [X.]. Die Kammer durfte straferschwerend auch - nebenden sonstigen Vorstrafen - berücksichtigen, daß der Angeklagtenicht nur durch eine "einschlägige" Vorverurteilung gewarnt war,sondern durch zwei weitere. Im übrigen ist die Bewertung einerVorstrafe, die die Verurteilung nach § 176a Abs. 1 Nr. 4 [X.], weder im Rahmen der Prüfung eines minder schwerenFalles noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne gänzlichausgeschlossen, wenn deren Warnfunktion vom Durchschnitts-fall deutlich abweicht (vgl. [X.], 198 [199]). RiBGH Dr. [X.] ist im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.Nack Nack [X.] Elf
Meta
26.08.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2003, Az. 1 StR 344/03 (REWIS RS 2003, 1846)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1846
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