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PDF anzeigen[X.]/02vom12. Juni 2002in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juni 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.Zur Rüge der Verletzung des § 218 StPO bemerkt der Senat:Die Behauptung des Wahlverteidigers, er sei zum [X.] vom 25. Februar 2002 nicht formgerecht geladen [X.], trifft nicht zu. Bei einer Hauptverhandlung, die mehrere Tagedauert, genügt die förmliche Ladung zum ersten Verhandlungstag.Weitere Termine können in der Hauptverhandlung durch den [X.] bekannt gegeben werden ([X.] 1987, 777; [X.],[X.], 6. Aufl. [X.]. 803). Der Verteidiger [X.] Verfügung vom 28. November 2001 zur Hauptverhandlung [X.] und am 7. Februar 2002 förmlich geladen worden.Ausweislich des Protokolls hat der Vorsitzende in der Sitzung vom- 3 -31. Januar 2002 die weiteren Fortsetzungstermine in [X.] auch den Termin vom 25. Februar 2002 - be-kanntgegeben.[X.] Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
Meta
12.06.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2002, Az. 1 StR 205/02 (REWIS RS 2002, 2859)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2859
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