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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 253/01
vom 10. März 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 10. März 2005 beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 4. September 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 296.549,29 • fest-gesetzt.
Gründe:
Die Revision hat keine grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Beweiswürdigung des Berufungsge-richts erscheint jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob der Kläger einen Mietver-trag mit den [X.] abschließen wollte, als möglich und hält sich im Rah-men tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO. Sie ist somit aus [X.] nicht zu beanstanden.
Ganter [X.]
[X.] - 3 -
[X.]
[X.]
Meta
10.03.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. IX ZR 253/01 (REWIS RS 2005, 4590)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4590
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