Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2012, Az. X ZR 68/08

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10099

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 68/08
vom

17.
Januar 2012

in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck,
[X.], die Richterin [X.], [X.]
Grabinski und die Richterin Schuster

beschlossen:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit betreffend das ergänzende [X.] DE
102
99
048 wird
für die Beru-fungsinstanz
auf 30.000.000

Gründe:

Der Senat hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 30.000.000

festgesetzt.

Die Klägerin zu
3 hat gemäß §
33 Abs.
1 [X.] die getrennte Festsetzung des Streitwerts betreffend das Grundpatent und das [X.] beantragt, weil sich die Tätigkeit ihrer Rechtsanwälte nur auf das ergänzende [X.] bezogen und sich nicht mit der gerichtlichen Tätigkeit gedeckt habe.

Nach §
39 Abs.
1 GKG werden in demselben Verfahren und in [X.] die Werte mehrerer Streitgegenstände grundsätzlich zusam-1
2
3
-
3
-
mengerechnet; nach §
39 Abs.
2 GKG beträgt der Streitwert höchstens 30.000.000

Der Wert von 30.000.000

im Streitfall schon
durch den Gegenstand des ergänzenden [X.]s erreicht. Dies hat die Streitwerterörterung in der mündlichen Verhandlung vom 9.
Juni 2011 ergeben.
Der für die Gerichts-gebühren festgesetzte Streitwert ist damit auch für die Gebühren der Rechts-anwälte derjenigen Partei maßgeblich, die nur das ergänzende [X.] angegriffen hat.

Meier-Beck
[X.]
[X.]

Grabinski
Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.12.2007 -
3 Ni 59/05 ([X.]) -

4

Meta

X ZR 68/08

17.01.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2012, Az. X ZR 68/08 (REWIS RS 2012, 10099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10099

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 83/10 (Bundesgerichtshof)


X ZR 83/10 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitsklage: Streitwert bei mehreren Klägern - Nichtigkeitsstreitwert II


3 Ni 15/08 (EU) (Bundespatentgericht)

(Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Streitwert für die Berechnung der Anwaltsgebühren bei verbundenen Nichtigkeitsklagen" – keine Streitwertfestsetzung auf …


X ZB 1/08 (Bundesgerichtshof)


II ZR 62/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 68/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.