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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 68/08
vom
17.
Januar 2012
in der Patentnichtigkeitssache
-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck,
[X.], die Richterin [X.], [X.]
Grabinski und die Richterin Schuster
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit betreffend das ergänzende [X.] DE
102
99
048 wird
für die Beru-fungsinstanz
auf 30.000.000
Gründe:
Der Senat hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 30.000.000
festgesetzt.
Die Klägerin zu
3 hat gemäß §
33 Abs.
1 [X.] die getrennte Festsetzung des Streitwerts betreffend das Grundpatent und das [X.] beantragt, weil sich die Tätigkeit ihrer Rechtsanwälte nur auf das ergänzende [X.] bezogen und sich nicht mit der gerichtlichen Tätigkeit gedeckt habe.
Nach §
39 Abs.
1 GKG werden in demselben Verfahren und in [X.] die Werte mehrerer Streitgegenstände grundsätzlich zusam-1
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mengerechnet; nach §
39 Abs.
2 GKG beträgt der Streitwert höchstens 30.000.000
Der Wert von 30.000.000
im Streitfall schon
durch den Gegenstand des ergänzenden [X.]s erreicht. Dies hat die Streitwerterörterung in der mündlichen Verhandlung vom 9.
Juni 2011 ergeben.
Der für die Gerichts-gebühren festgesetzte Streitwert ist damit auch für die Gebühren der Rechts-anwälte derjenigen Partei maßgeblich, die nur das ergänzende [X.] angegriffen hat.
Meier-Beck
[X.]
[X.]
Grabinski
Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.12.2007 -
3 Ni 59/05 ([X.]) -
4
Meta
17.01.2012
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2012, Az. X ZR 68/08 (REWIS RS 2012, 10099)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10099
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