Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2003, Az. V ZR 360/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1592

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02 Verkündet am:19. September 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] § 912, § 990a) Der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer haftet im Fall des Verzugs gemäߧ 990 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 286 Abs. 1 [X.] a.F. auch auf Ersatz [X.] die Verzögerung der Herausgabe entstehenden Schadens, wenn er [X.] des Besitzes bösgläubig war oder von dem Mangel im Besitzrecht spätererfahren hat (Bestätigung des [X.]. v. 30. September 1964, [X.], [X.], 2414, 2415 und von Senat, [X.], 204, 214).b) [X.] handelt, wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht,ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, darüber vergewissert, obder für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die [X.] nicht überschreitet.c) Der Schadensersatzanspruch aus § 990 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § [X.] wird durch die Vorschriften der §§ 912 ff. [X.] über den Überbau nurausgeschlossen, wenn eine Duldungspflicht nach § 912 [X.] bejaht wird (Ergän-zung des [X.]. v. 4. April 1986, [X.], NJW 1986, 2639).- 2 -[X.], [X.]. v. 19. September 2003 - [X.]/02 - [X.] LG München II- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. September 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.], [X.], Dr. Klein, und [X.] und dieRichterin Dr. Stresemannfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des15. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juli2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteilder Klägerin erkannt worden ist.Die Berufung des Beklagten gegen das [X.]eil der [X.] vom 6. Dezember 2001 wird [X.] zurückgewiesen, mit der Maßgabe, daß der [X.] zu ersetzen hat, der der Klägerin durch den mit [X.] vom 19. Mai 2000 eingetretenen Verzug entstan-den ist.Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.Von Rechts [X.]:Der Beklagte überbaute in den Jahren 1959 und 1962 das Grundstückder Klägerin und wurde von dieser am 19. Mai 2000 vergeblich zur [X.] -gung des Überbaus und zur Herausgabe des überbauten [X.]. Dies verzögerte ein von der Klägerin auf dem überbauten [X.] geplantes (und genehmigtes) Bauvorhaben. Die Klägerin verlangt vondem Beklagten Beseitigung des Überbaus und Herausgabe des überbautenGrundstücksteils sowie die Feststellung seiner Verpflichtung, ihr Ersatz für denaus der Verzögerung ihres Bauvorhabens entstehenden Schaden zu leisten.Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und hält die Geltendmachungder Ansprüche nach so langer [X.] für treuwidrig.Das [X.] hat den Beklagten im wesentlichen antragsgemäß ver-urteilt. Das [X.] hat den Feststellungsantrag abgewiesen unddie Berufung des Beklagten im übrigen zurückgewiesen. Gegen die Abwei-sung des [X.] richtet sich die von dem Senat zugelasseneRevision der Klägerin, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, die Klägerin könne unter keinem Gesichts-punkt Schadensersatz wegen der Verzögerung ihres Bauvorhabens verlangen.Die denkbaren Anspruchsgrundlagen würden durch §§ 912 ff. [X.] verdrängt.I[X.] hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.- 5 -1. Der Beklagte ist der Klägerin aus § 990 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 286Abs. 1 [X.] a.F. zum Ersatz des dieser aus der Verzögerung ihres [X.] entstehenden Schadens verpflichtet.a) Der Beklagte ist zur Beseitigung des Überbaus verpflichtet. [X.] auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Teils des [X.]. Mit der Erfüllung dieser Pflicht befindet er sich seit dem Zugang der [X.] vom 19. Mai 2000 in [X.]) Der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer haftet im Fall des [X.] § 990 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 286 Abs. 1 [X.] a.F. auch aufErsatz des durch die Verzögerung der Herausgabe entstehenden Schadens,wenn er bei Erwerb des Besitzes bösgläubig war oder von dem Mangel im [X.] später erfahren hat (vgl. [X.], [X.]. v. 30. September 1964, [X.]/62, NJW 1964, 2414, 2415; Senat [X.], 204, 214; OLG Saarbrük-ken [X.] 2000, 296, 297; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1. Aufl.,§ 985 Rdn. 30; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., Vor § 987 Rdn. 35; Pa-landt/Bassenge, [X.], 62. Aufl., § 985 Rdn. [X.] Beklagte war bei Erwerb des Besitzes durch den Überbau bösgläu-big. Dies hat das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt. Der Beklagte han-delte bei der Überbauung grob fahrlässig. Wer ein Grundstück bebaut, [X.] im allgemeinen als Eigentümer oder für zum Bau berechtigt halten ([X.], 142, 145 f.). Das gilt aber nicht, wenn dem Überbauer bewußt ist, im Be-reich der Grenze zu bauen. Jedenfalls dann hat er vor der [X.], ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört- 6 -([X.]/[X.]/[X.] aaO § 912 Rdn. 16; [X.], [X.], 494, 496)und während der Bauausführung darauf zu achten, daß er die Grenzen seinesGrundstücks nicht überschreitet ([X.], 39, 42), und dazu gegebenenfallseinen Vermessungsingenieur hinzuziehen. Das leuchtet jedem unmittelbar ein.Eine Verletzung dieser Pflicht begründet deshalb grobe Fahrlässigkeit. [X.] den Beklagten nicht, daß er auf die Vereinbarung mit dem Rechts-vorgänger der Klägerin vom 18. Juli 1962 vertraut haben will. Diese Vereinba-rung erfaßt den überbauten Grundstücksteil gerade nicht. Sie machte dem [X.] im Gegenteil deutlich, daß er sich bei der Bebauung seines [X.]s im Bereich der Grundstücksgrenze bewegte und darauf zu achten hatte,ob seine Baumaßnahmen von der Vereinbarung gedeckt waren oder nicht (vgl.dazu [X.]. v. 22. Dezember 1967, [X.], [X.], 432, 433).2. Der Schadensersatzanspruch wird durch die [X.] 912 ff. [X.] nicht verdrängt. Entgegen der Auffassung des [X.]s hat der Senat in seinem von dem Berufungsgericht zitierten [X.]eil vom4. April 1986 ([X.], NJW 1986, 2639) nichts anderes entschieden. [X.] vielmehr ausgeführt, daß die Vorschriften der §§ 912 ff. [X.] über [X.] Ansprüche auf Schadensersatz aus Verzug oder unerlaubter Hand-lung dann ausschließen, wenn eine Duldungspflicht nach § 912 [X.] bejahtwird. Nur in diesem Fall kann die Anwendung anderer Anspruchsgrundlagenden sich aus §§ 912 ff. [X.] ergebenden Ansprüchen zuwiderlaufen. [X.] wird auch von [X.] (BauR 1981, 328, 331 f.) nicht vertreten, [X.] sich das Berufungsgericht ebenfalls zu Unrecht beruft. Das [X.] hat hier eine Duldungspflicht der Klägerin aber gerade verneint und des-halb die Verurteilung des Beklagten zur Beseitigung des Überbaus und zurHerausgabe des überbauten Teils durch das [X.] unter [X.] 7 -der Einzelheiten der Beseitigungspflicht bestätigt. Greifen die [X.] die Duldung eines Überbaus aber nicht ein, können sie auch keineSperrwirkung entfalten.3. Die Geltendmachung des Anspruchs ist nicht nach [X.] und [X.]. Zwar kann auch der Anspruch auf Beseitigung eines Über-baus und Herausgabe der überbauten Fläche verwirkt werden, wenn er auflängere [X.] nicht geltend gemacht worden ist und die verspätete Durchset-zung dem Schuldner gegenüber aufgrund besonderer Umstände treuwidrigerscheint ([X.]. v. 16. März 1979, [X.], [X.], 644, 646). [X.] hat jedoch besondere Umstände, die die Geltendmachung des [X.] durch die Klägerin, die im [X.]punkt des Überbaus nicht Eigentümerindes Grundstücks war, ihm gegenüber als treuwidrig erscheinen lassen könn-ten, nicht dargelegt. Im übrigen wäre er hiermit nach der rechtskräftigen [X.] und Herausgabe präkludiert.[X.] Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf Klein Schmidt-Räntsch Stresemann

Meta

V ZR 360/02

19.09.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2003, Az. V ZR 360/02 (REWIS RS 2003, 1592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1592

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