Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2024, Az. StB 2/24

3. Strafsenat | REWIS RS 2024, 368

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 7. Dezember 2023 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

[X.] ist am 17. Mai 2022 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 13. Mai 2022 festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich von [X.] 2014 bis Dezember 2018 an verschiedenen Orten der [X.], insbesondere in [X.], [X.]und [X.], als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland ([X.] - [X.]) beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB.

2

Mit Beschlüssen vom 15. Dezember 2022 ([X.], juris) und 5. April 2023 ([X.], juris) hat der Senat die [X.] über sechs sowie über neun Monate hinaus angeordnet. Nachdem der [X.] gegen den Angeklagten und zwei Mitangeklagte die Anklage zum [X.] erhoben hatte, hat dieses anlässlich der Eröffnung des Hauptverfahrens am 1. Juni 2023 ebenfalls die [X.] beschlossen. Seit dem 14. Juni 2023 findet die Hauptverhandlung statt.

3

Aufgrund Haftprüfungsantrages des Angeklagten hat das [X.] mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 erneut entschieden, dass die gegen den Angeklagten angeordnete Untersuchungshaft aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. Dagegen wendet er sich mit seiner Beschwerde. Er macht zum einen geltend, dass die Höhe der zu erwartenden Strafe angesichts seiner bereits seit über eineinhalb Jahren andauernden Inhaftierung keine Fluchtgefahr zu begründen vermöge und seine familiäre Einbindung sowie feste Verwurzelung in [X.] einer solchen ohnehin entgegenstehe. Zum anderen rügt er eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes.

4

Mit Beschluss vom 27. Dezember 2023 hat das [X.] dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.

II.

5

Die Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

6

1. [X.] ist der ihm im vollstreckten Haftbefehl angelasteten Tat weiterhin dringend verdächtig. Auf die früheren Haftprüfungsentscheidungen des Senats und den dort in Bezug genommenen Inhalt der Anklageschrift wird verwiesen. In den Gründen des angefochtenen Beschlusses hat das [X.] dargelegt, der dringende Tatverdacht werde durch den in der Hauptverhandlung erhobenen [X.] und [X.] gestützt. Anhaltspunkte dafür, dass er noch entkräftet werden könnte, seien nicht zutage getreten. [X.] habe eine politische Erklärung abgegeben, weitere Angaben jedoch verweigert. Seine auf die Beweiserhebung gerichteten Anträge beschränkten sich auf die politische Lage in der [X.], eine angenommene Willkürlichkeit der Verfolgungsermächtigung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 StGB sowie die Rechtfertigung von etwaigen Anschlägen der [X.] Die Beweisaufnahme stehe vor dem Abschluss.

7

Die Ausführungen des [X.]s genügen den rechtlichen Maßstäben, die für die im [X.] vorzunehmende Überprüfung des dringenden Tatverdachts während laufender Hauptverhandlung gelten (vgl. hierzu etwa [X.], Beschluss vom 21. September 2020 - StB 28/20, [X.]R StPO § 112 Tatverdacht 5 Rn. 16 f. mwN). Insoweit hat der Angeklagte mit seiner Beschwerde auch keine Beanstandungen erhoben. Mit einer im Nachgang in der Hauptverhandlung abgegebenen und hier vorgelegten Einlassung hat er im Wesentlichen sein Unverständnis mit der Strafverfolgung zum Ausdruck gebracht.

8

2. Die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der [X.] (§ 112 Abs. 3 StPO) bestehen fort.

9

a) Fluchtgefahr ist gegeben, weil die Würdigung sämtlicher Umstände es weiterhin wahrscheinlicher macht, dass sich der Angeklagte, auf freien Fuß gelangt, dem Verfahren entzöge, als dass er sich ihm zur Verfügung stellte.

Von der konkreten Straferwartung geht weiterhin ein Fluchtanreiz aus. Wenngleich dieser mit zunehmender Dauer des im Fall der rechtskräftigen Verurteilung anzurechnenden - nunmehr länger als ein Jahr und acht Monate währenden - Untersuchungshaftvollzugs geringer wird (zur sog. Nettostraferwartung s. [X.], Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 9 mwN), ist die im angefochtenen Beschluss getroffene tatrichterliche Prognose nicht zu beanstanden, der Angeklagte habe nach wie vor mit einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von Gewicht zu rechnen. Das [X.] hat hierbei bedacht, dass die angeklagte Tat mehrere Jahre zurückliegt. Der Einschätzung des Angeklagten, der mit einer Freilassung bei Urteilsverkündung rechnet, hat es sich nachvollziehbar entgegengestellt.

Weitere fluchtbegünstigende Umstände sind die hochwahrscheinliche Erfahrung des Angeklagten oder jedenfalls seiner Kontaktpersonen der [X.] mit der Nutzung falscher Ausweispapiere und der Beherbergung von im Untergrund agierenden Aktivisten in konspirativen Wohnungen (s. bereits Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2022 - [X.], juris Rn. 29). Nach der nicht zu beanstandenden vorläufigen Beweiswürdigung des Staatsschutzsenats, die sich inhaltlich mit zahlreichen früheren Verurteilungen von [X.]en deckt, verfügt die Vereinigung über ein Netz von Mitgliedern in ganz Europa.

Entscheidende neue fluchthemmende Faktoren haben sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und dem Schriftsatz vom 19. Januar 2024 nicht ergeben. So ist die wohnliche, familiäre und berufliche Bindung des Angeklagten an [X.]insbesondere nicht dadurch relevant verfestigt, dass seine knapp zweijährige Tochter inzwischen eine städtische Kindertagesstätte besucht. Gleiches gilt für das Studium und die feste Anstellung seiner Ehefrau sowie den Umstand, dass der Angeklagte seinerseits wieder studieren möchte.

b) Außerdem liegen die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO vor. Bei dessen gebotener restriktiver Auslegung genügt hierfür eine nach den Umständen des Falls nicht auszuschließende Fluchtgefahr. Ausreichend ist ein verhältnismäßig geringes oder entferntes Risiko, das nicht mit bestimmten Tatsachen belegbar sein muss. Nur wenn nach den Umständen des Einzelfalls gewichtige Gründe gegen jede Fluchtgefahr sprechen, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von einem auf § 112 Abs. 3 StPO gestützten Haftbefehl abzusehen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 12 mwN). Derartige Gründe sind hier, wie dargestellt, nicht gegeben.

3. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) ist nicht erfolgversprechend. Unter den genannten Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist das Verfahren seit der letzten Haftentscheidung des Senats vom 5. April 2023 ([X.], juris) weiterhin in einer Weise gefördert worden, die dem Anspruch des inhaftierten Angeklagten auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist genügt (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]; zu den insoweit nach [X.] Rspr. anzuwendenden Maßstäben s. etwa [X.], Beschlüsse vom 23. Januar 2020 - StB 1/20, juris Rn. 14 f.; vom 24. September 2020 - AK 31/20, juris Rn. 7 f.; vom 13. April 2021 - AK 29/21, juris Rn. 8 f.).

Das Verfahren richtet sich gegen drei Angeklagte, denen der [X.] jeweils verschiedene Beteiligungshandlungen vorwirft, die sich über einen [X.]raum von über vier Jahren erstrecken. Für die beiden Mitangeklagten ist eine Übersetzung in die [X.] erforderlich.

a) Vor diesem Hintergrund ist zunächst keine dem [X.] zuzurechnende Verzögerung darin zu erblicken, dass es die Anklageschrift von einer erfahrenen Dolmetscherin hat übersetzen lassen (§ 187 Abs. 2 Satz 1 GVG), die in einem vergangenen Verfahren beanstandungsfrei gearbeitet hatte. Nachdem die Verteidigung die inhaltliche Richtigkeit der Übersetzung moniert hatte, hat der Staatsschutzsenat eine andere Person mit der Überprüfung beauftragt und die Frist zur Stellungnahme (§ 201 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StPO) verlängert, wenngleich nicht im von der Verteidigung beantragten Ausmaß. Nach Fristablauf am 25. Mai 2023 hat es das Verfahren am 1. Juni 2023 eröffnet und am 14. Juni 2023 mit der Hauptverhandlung begonnen. Diese Abläufe verstoßen nicht gegen das Beschleunigungsgebot.

b) In [X.] ist grundsätzlich eine Verhandlungsdichte von durchschnittlich mehr als einem Tag pro Woche erforderlich. Ferien- und Krankheitszeiten haben bei der Berechnung außer Betracht zu bleiben. Jedoch ist ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht streng schematisch an der Terminierungsdichte festzumachen; ebenfalls entscheidend sind die konkreten Verfahrensabläufe in der Hauptverhandlung ([X.] Rspr.; [X.], Urteil vom 29. Juli 2004 - 49746/99, NJW 2005, 3125 Rn. 51; [X.], Beschlüsse vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05, [X.]K 7, 140, 161 f.; vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, [X.], 640 Rn. 39 ff.; [X.], Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - StB 45/18, juris Rn. 11; vom 18. Dezember 2019 - StB 29/19, juris Rn. 22; vom 23. Januar 2020 - StB 1/20, juris Rn. 16 ff.; vom 26. Mai 2020 - StB 15/20, juris Rn. 23; vom 5. Oktober 2022 - StB 41/22, juris Rn. 22; vom 9. Februar 2023 - StB 4/23, juris Rn. 21; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 121 Rn. 20 mwN).

Die hiesige Hauptverhandlung ist durchweg grundsätzlich auf zwei Verhandlungstage pro Woche terminiert mit zeitlich überschaubaren Unterbrechungen wegen Urlaubs und Fortbildungen der Senatsmitglieder. Einige für das letzte Jahr geplante [X.] haben wegen der Verhinderung eines Mitverteidigers sowie dringender Arztbesuche eines [X.] Mitangeklagten ausfallen müssen. Tatsächlich ist die Sache binnen der 28 Wochen bis zur Weihnachtspause an 29 Tagen verhandelt worden. Diese Frequenz ist angesichts der Komplexität des Verfahrens und der damit einhergehenden Notwendigkeit für [X.] - allein bis zum angefochtenen [X.]beschluss hat das [X.] über mehr als 40 Anträge und Widersprüche der Verteidigung zu entscheiden gehabt - nicht zu beanstanden.

c) Hinzu kommt, dass der Staatsschutzsenat das Verfahren mittels eines umfangreichen [X.] gefördert hat (zur beschleunigenden Wirkung des [X.] s. [X.], Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06, juris Rn. 6; [X.], Beschluss vom 17. Juli 2019 - StB 18/19, juris Rn. 12). Ausweislich des [X.] sind die Urkunden allein bis zum 23. November 2023 in der Haftanstalt 87,5 Stunden lang für die Mitangeklagten übersetzt worden. Bei einer durchschnittlichen Dauer eines [X.]s von sechs Stunden entspricht dies mehr als 14,5 Tagen. Weshalb die Beschwerde gleichwohl vorträgt, das Selbstleseverfahren verzögere die Urteilsfindung, anstatt sie zu beschleunigen, erschließt sich nicht. Der Nichtabhilfebeschluss führt zur seitens der Verteidigung gewünschten unmittelbaren Erörterung jeder verlesenen Urkunde mit dem Mandanten im Übrigen zutreffend aus, eine solche sei nicht Gegenstand der im Rahmen von § 249 Abs. 2 StPO zu gewährenden Möglichkeit der Kenntnisnahme.

d) Soweit der Angeklagte bemängelt, dass die [X.] zeitlich nicht immer vollständig ausgeschöpft würden, ist vorliegend auch hierin keine vermeidbare Verzögerung zu sehen. Zunächst ist dieser Umstand zum Teil Verhinderungen der Verteidiger zuzuschreiben. Im Übrigen gilt:

Strafprozesse sind vorausschauend zu organisieren und straff zu führen. Das Beschleunigungsgebot in [X.] verlangt, dass die Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten herbeizuführen ([X.] Rspr.; s. etwa [X.], Beschluss vom 24. September 2020 - AK 31/20, juris Rn. 8 mwN). Dazu gehört die sorgfältige Planung der Beweisaufnahme. Die voraussichtliche Dauer einer Beweiserhebung durch das Gericht ist im Vorfeld ebenso abzuschätzen wie die Wahrnehmung von Frage- und Erklärungsrechten der Verfahrensbeteiligten, um Leerläufe möglichst gering zu halten.

Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass eine derartige [X.] weder dem Gericht noch den übrigen Verfahrensbeteiligten in jedem Einzelfall optimal gelingt. So ist es auch hier gewesen: Ausweislich der angefochtenen [X.]entscheidung hat die Verteidigung um erneute Ladung einer Zeugin zu einem Folgetermin gebeten, an dem entsprechenden Tag jedoch auf jegliche Fragen an die erschienene Zeugin verzichtet. Soweit Verhandlungstage im Übrigen früher als ursprünglich vorgesehen beendet worden sind, hat dies ebenfalls allein daran gelegen, dass das für den entsprechenden Tag vorgesehene [X.] abgeschlossen gewesen i[X.] Der Vorsitzende ist nicht gehalten gewesen, für derartige Situationen eine alternative tagesfüllende Beweisaufnahme vorzubereiten und vorzuhalten (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Januar 2020 - StB 1/20, juris Rn. 22).

e) Ansatzpunkte für das [X.], den Abschluss der Hauptverhandlung zusätzlich zu beschleunigen, ergeben sich nicht. Wie aufgezeigt, ist das Verfahren von zahlreichen Anträgen und Widersprüchen der Angeklagten geprägt. Die vom Staatsschutzsenat im Rahmen der Amtsaufklärung für geboten gehaltene Beweisaufnahme ist nur deshalb noch nicht beendet, weil sich die Verteidigung gegen den Abschluss des [X.] wendet; sie hält die verstrichene [X.] von sechs Monaten für die Kenntnisnahme des Inhalts der Urkunden für unzureichend und deren Verlesung und Übersetzung in öffentlicher Hauptverhandlung für vorzugswürdig. Danach beruht der bisherige konkrete Verlauf des Verfahrens zumindest auch auf dem Prozessverhalten der Angeklagten und ihrer Verteidiger. Dies hat bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der [X.] Berücksichtigung zu finden, ohne dass hierzu eine Bewertung des Verhaltens als nicht sachdienlich erforderlich wäre ([X.], Beschluss vom 5. Oktober 2022 - StB 41/22, juris Rn. 22 mwN).

Berg               

      

Hohoff     

                

Erbguth

Meta

StB 2/24

24.01.2024

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2024, Az. StB 2/24 (REWIS RS 2024, 368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 368

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

StB 4/23 (Bundesgerichtshof)


StB 81/23 (Bundesgerichtshof)


StB 41/22 (Bundesgerichtshof)


StB 39/22 (Bundesgerichtshof)


StB 21/22 (Bundesgerichtshof)

Haftbeschwerdeverfahren: Prüfung des dringenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht während laufender Hauptverhandlung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 2098/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.