Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2000, Az. 4 StR 311/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1141

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[X.] StR 311/00vom19. September 2000in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. September 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 9. November 1999a)im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-klagte des Totschlags schuldig ist,b)im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben.2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Schwurgericht zustän-dige [X.] des [X.] zurückverwiesen.3.Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hatte den Angeklagten am 4. Februar 1998 [X.] (Mordmerkmal: "niedrige Beweggründe") zu lebenslanger Freiheits-strafe verurteilt und festgestellt, daß seine Schuld besonders schwer wiegt. [X.] Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil durch Beschluß vom22. September 1998 (4 [X.]) mit den Feststellungen - mit [X.] zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben und die Sache im [X.] 3 -fang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.Mit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das [X.] den Angeklagtenerneut wegen Mordes verurteilt und eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzungsachlichen Rechts rügt, hat wiederum im wesentlichen Erfolg.1. Nach den Feststellungen wollte sich die langjährige [X.] Angeklagten, [X.], von dem Angeklagten trennen. Als es dem - [X.] alkoholisierten - Angeklagten bei einer Aussprache mit ihr nicht gelang,sie "dazu zu bewegen, die Beziehung mit ihm fortzusetzen", nahm er seinenTrommelrevolver und zwang sie mit vorgehaltener Waffe, sich zu entkleiden. Erhielt sodann den geladenen Revolver an ihre rechte Schläfe, spannte [X.] der Waffe und drohte ihr, sie zu erschießen, wenn sie nicht bei ihm [X.]. Als die Drohung nicht die gewünschte Wirkung zeigte und Frau [X.] sagte, "dann drück´ doch ab", tat er dies. [X.] starb binnen [X.] an den Folgen des Kopfsteckschusses.a) Zur inneren Tatseite hat das [X.] nunmehr festgestellt, daßder Angeklagte "aufgrund eines vorgefaßten [X.] bewußt und gewollt" [X.] hat, weil Frau [X.]"auf seinen Wunsch, die Lebensgemeinschaftfortzusetzen, nicht einging"; er habe die Trennung nicht akzeptiert, weil erfürchtete, "dadurch die [gemeinsame] Tochter [X.] zu verlieren" ([X.] 4 - b) Das [X.] würdigt das Geschehen wiederum als Tötung "ausniedrigen Beweggründen" und begründet dies wie folgt ([X.] [der Angeklagte] hat Frau [X.]vorsätzlich getötet, umsich den weiteren Umgang mit der Tochter [X.] zu sichern.Er wollte nicht akzeptieren, daß seine langjährige Lebensge-fährtin ihn verläßt, da er fürchtete, daß ihm seine Tochter [X.] entfremdet würde. Er ging davon aus, daß er Frau [X.]im Fall der Trennung sowieso verlieren würde. Der Ange-klagte hatte deshalb eine "Güterabwägung" getroffen, wonacher Frau [X.], sollte sie ihre Entscheidung nicht rückgängigmachen, das Lebensrecht absprechen wollte, um ohne ihrenEinfluß mit der Tochter verkehren zu können. Der [X.] seinen Plan, nachdem Frau [X.]ein weiteres Zusam-menleben mit ihm ablehnte, bewußt und zielstrebig durch de-ren Tötung realisiert. Seine Motive waren zutiefst verach-tenswert, sein Handeln stand auf sittlich niedrigster [X.] Die Revision beanstandet zwar zu Recht, daß nicht alle von der [X.] im Urteil als "in Rechtskraft erwachsen" bezeichneten [X.] der Bindungswirkung des [X.] vom 22. September 1998erfaßt sind. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler; denn [X.] hat selbst eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt [X.], daß sich die "bindenden Feststellungen ... auch in der [X.] der Kammer bestätigt haben" ([X.] Erfolg hat die Revision aber mit der Rüge, das Mordmerkmal Tötung"aus niedrigen Beweggründen" sei nicht festgestellt.Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. September 1998 [X.] [X.] ausgeführthat, hat die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, also- 5 -nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in [X.] Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalbals besonders verachtenswert erscheinen, aufgrund einer Gesamtwürdigungaller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichenFaktoren zu erfolgen. Dem wird die Würdigung des [X.] auch in [X.] angefochtenen Urteil nicht gerecht. Denn wenn - wovon das [X.] auszugehen scheint (s. [X.], 16, 24/25), was jedenfalls zu Gunsten [X.] angenommen werden muß - der Angeklagte (auch) zum [X.] handeln wollte und er begründeten Anlaß zu der Befürchtung hatte,seine Tochter, die an ihm hing ([X.], 25) und zu der er "eine besonders [X.] Bindung" hatte ([X.]), werde ihm bei einer Trennung "entfremdet", sohandelte er objektiv nicht aus einer Gesinnung heraus, die wertungsmäßig aufsittlich tiefster Stufe steht. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn es [X.] um das Kindeswohl ging (vgl. [X.], 72; s. auch [X.], 189), kann dahinstehen; denn das ist [X.]. Im übrigen belegen die Feststellungen auch nicht, daß beim Ange-klagten die subjektiven Erfordernisse des angenommenen [X.] (s. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 13, 15, 26, 32;Lackner/[X.] StGB 23. Aufl. § 211 Rdn. 5 b).4. Da sich die [X.] rechtsfehlerfrei davon überzeugt hat, daßder Angeklagte Frau [X.]vorsätzlich getötet hat und nach zweimaliger [X.] durch den Senat weitere Feststellungen, die eine Verurteilung we-gen Mordes tragen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der [X.] dahingehend ab, daß der Angeklagte des Totschlags schuldigist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte wurde [X.] hingewiesen, daß eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht [X.] -men kann ([X.]. 504 d.A.). Außerdem hätte er sich gegen den geändertenSchuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen können.5. Die Strafe muß neu festgesetzt werden. Der nunmehr entscheidendeTatrichter wird hierbei insbesondere mildernd zu berücksichtigen haben, daßdie neue Verhandlung bereits die sechste Hauptverhandlung in dieser Sachefür den Angeklagten ist und die Tat schon fünf Jahre zurückliegt.Die Zurückverweisung an ein anderes [X.] (§ 354 Abs. 2 Satz 12. Alt. StPO) - wie von der Revision angeregt - kommt nicht in Betracht, weil [X.] nur ein [X.] (das [X.] Saarbrücken) gibt.[X.]Maatz Kuckein Athing

Meta

4 StR 311/00

19.09.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2000, Az. 4 StR 311/00 (REWIS RS 2000, 1141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1141

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