Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2007, Az. 5 StR 352/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 441

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 6. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Wertpapierfälschung

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2006 nach nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. Ausgenommen sind die [X.] zum objektiven Tatablauf; insoweit wird die weiterge-hende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wertpapierfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine hierge-gen gerichtete Revision hat Erfolg. Der Senat nimmt hinsichtlich der [X.] auf den Beschluss im Verfahren 5 StR 476/07 vom heutigen Tage ge-gen den Mittäter Bezug. Die dort gemachten Ausführungen zu der [X.] Begründung der nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderlichen Ab-sicht, 1 - 3 - die Wertpapiere als echt in den Verkehr zu bringen, gelten gleichermaßen für das hiesige Verfahren. [X.] Raum [X.] Jäger

Meta

5 StR 352/07

06.12.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2007, Az. 5 StR 352/07 (REWIS RS 2007, 441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 441

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