Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.2013, Az. 6 PB 21/13, 6 PB 21/13 (6 P 13/13)

6. Senat | REWIS RS 2013, 1621

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Gegenstand

Revisionszulassung; Rückgruppierung; Mitbestimmung


Tenor

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des [X.] des Oberverwaltungsgerichts des [X.] vom 12. Juni 2013 wird aufgehoben, soweit es um die Abberufung einer Arbeitnehmerin als Projektleiterin und ihre Rückgruppierung geht.

In diesem Umfang wird die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zugelassen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Sache gibt dem Senat Gelegenheit, die Frage zu klären, ob die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und die damit verbundene [X.] in die Kompetenz des Jobcenters fällt mit der Folge, dass der dortige Personalrat nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG mitzubestimmen hat.

2

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 13.13 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).

Meta

6 PB 21/13, 6 PB 21/13 (6 P 13/13)

25.10.2013

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12. Juni 2013, Az: 6 L 3/12, Beschluss

§ 75 Abs 1 Nr 2 BPersVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.2013, Az. 6 PB 21/13, 6 PB 21/13 (6 P 13/13) (REWIS RS 2013, 1621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1621

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