Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2013, Az. 4 StR 189/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3704

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 189/13

vom
1. August
2013
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach [X.]örung des
Beschwerdeführers am 1.
August
2013
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
November 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache
wird
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer [X.] Erpressung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von welcher ein Monat als verbüßt gilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrü-ge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Der Angeklagte suchte am 16.
Juni 1997 gegen 2.30
Uhr den Kontakthof eines Bordells in [X.] auf und sprach die dort als Prostituierte tätige Zeugin 1
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-
3
-
H.

-P.

an. Er erkundigte sich bei ihr, was der Geschlechtsverkehr

derung der Zeugin, dass der Preis 100
DM betrage, setzte der Angeklagte seinen Gang an den Fenstern des [X.] zunächst fort, kehrte kurze [X.] später aber zu der Zeugin zurück und gab auf deren Frage, ob er jetzt zu ihr in [X.] kommen wolle, sein Einverständnis zu verstehen. Die Zeugin ließ den Angeklagten daraufhin in das Gebäude ein und begab sich mit ihm in [X.]. Dort fragte der Angeklagte, was man denn machen könne, wenn er mehr als 100
DM bezahle, ließ sich dann aber auf eine von der
Zeugin
vorgeschlagene Variante nicht ein. [X.] forderte die Zeugin den Angeklagten auf, zunächst die vereinbarten 100
DM zu bezahlen.
Der Angeklagte, der als Drosselungswerkzeug einen schwarzen Strumpf und als [X.] zwei bereits miteinander verbundene Kabelbinder mit sich führte, war nicht bereit, der Zeugin das Geld zu geben. Er war zu diesem [X.]punkt vielmehr entschlossen, die Zeugin mit Gewalt

unter Drosselung

zu überwältigen und anschließend zu fesseln, um dann mit ihr nach seinem Belie-ben zu verfahren. Er hatte vor, sie zu zwingen, entweder den ausgehandelten Geschlechtsverkehr ohne Entgelt oder die Wegnahme ihrer Einnahmen oder nacheinander beides zu dulden.
Letztlich ging es ihm darum, durch Gewalt ge-gen das Opfer eine vermögenswerte Leistung

den sexuellen Dienst einer Prostituierten

und/oder Vermögensgegenstände des Opfers an sich zu brin-gen, worauf er, wie er
wusste, keinen Anspruch hatte.
Der Angeklagte zog nunmehr den Strumpf aus der Tasche, stieß die Zeugin auf die Schlafcouch, warf sich auf sie und begann sie zu würgen, um sie durch Drosselung mit dem Strumpf am Schreien zu hindern und sie zur [X.] seiner weiter gehenden Absichten entscheidend zu schwächen. Da es 4
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-
4
-
dem Angeklagten auf Grund der Gegenwehr der
Zeugin, die große Angst um Leib und Leben hatte und sich deshalb nach Leibeskräften wehrte, nicht gelang, den Strumpf um ihren Hals festzuziehen, setzte er seinen Entschluss weiter in die Tat um, indem er das Opfer mit bloßen Händen würgte. Als eine weitere in dem Bordell tätige Prostituierte, die durch die Schreie des Opfers auf das [X.] aufmerksam geworden war, gemeinsam mit der Wirtschafterin des Bordells in [X.] des Opfers eilte und den Angeklagten anschrie, er solle aufhören und die Frau loslassen, sah sich der Angeklagte nicht mehr in der [X.], die geplante Tat zu Ende zu führen. Er ließ von dem unter ihm auf der Couch liegenden Opfer ab und ergriff die Flucht.
II.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hat keinen Bestand. Die Begründung des [X.] für die eindeutige Verurteilung wegen eines [X.] der schweren räuberischen Erpressung nach §
253 Abs.
1, §§
255, 250 Abs.
1 Nr.
2 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil bei einem von der [X.] für möglich gehaltenen Handlungsziel des Angeklagten

der
Erzwingung des Geschlechts-verkehrs ohne Entgelt

die Tat nicht auf die Erlangung eines Vermögenswertes zum Nachteil des [X.] gerichtet war.
1.
a)
Das [X.] ist bei seiner rechtlichen Bewertung der verschie-denen in subjektiver Hinsicht alternativ angenommenen Sachverhaltsvarianten davon ausgegangen, dass es dem Angeklagten unabhängig davon, ob er den unentgeltlichen Geschlechtsverkehr oder die Preisgabe der
Einnahmen des Opfers oder beides
habe
erzwingen wollen, um die Erlangung ungerechtfertig-ter Vermögensvorteile gegangen sei, auf die er keinen Anspruch gehabt habe. 6
7
-
5
-
Dies gelte

nach Auffassung der [X.]

auch dann, wenn sich sein Vorhaben darin erschöpfte, das Tatopfer zur unentgeltlichen Gewäh-rung des Geschlechtsverkehrs zu zwingen, weil sexuelle Dienstleistungen einer Prostituierten, die grundsätzlich nur gegen Entgelt erbracht werden, nach [X.] Einstellung der Rechtsgemeinschaft als vermögenswerte Leistung anzusehen seien.
b)
Dieser Ansicht des [X.] vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei kann offen
bleiben, ob und inwieweit das am 1.
Januar 2002 in [X.] ge-tretene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Prostituierten

Prosti-tutionsgesetz

vom 20.
Dezember 2001 ([X.]l.
I S.
3983) einen schon im [X.] eingetretenen Wandel in der gesellschaftlichen und rechtlichen Bewer-tung der Ausübung der Prostitution zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Entwurf eines
Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen und [X.] Situation der Prostituierten, BT-Drucks.
14/5958, S.
4; einerseits [X.], Beschluss vom 7.
Mai 2003

5
StR
536/02, [X.], 616; Urteil vom 13.
Juli 2006

I
ZR
241/03, [X.]Z 168, 314, 318
f.; andererseits Beschluss vom 18.
Januar 2011

3
StR
467/10, [X.], 278; zum Streitstand [X.] in [X.], [X.], Neubearbeitung 2011, [X.]. zu §
138: §
1 ProstG Rn.
10
ff.). Denn auch die Regelungen des Prostitutionsgesetzes haben nichts daran geändert, dass jedwede bindende Verpflichtung zur Vornahme sexueller Handlungen mit dem in Art.
1 Abs.
1 GG gewährleisteten Schutz der Menschenwürde unvereinbar ist und nicht rechtswirksam begründet werden kann (vgl. [X.] aaO Rn.
15; MüKo[X.]/Armbrüster, 6.
Aufl., §
138 Rn.
57 und §
1 ProstG Rn.
7, 19). Von einer durch die Rechtsordnung nicht missbilligten Dienstleistung, die [X.] gegen Entgelt erbracht wird und deshalb im Rahmen einer entgeltlichen Vertragsbeziehung als Vermögensbestandteil anzusehen ist (vgl. zu §
263 StGB [X.], Urteil vom 18.
Januar 2001

4
StR
315/00, [X.], 258; [X.]
-
6
-
schluss vom 28.
April 1987

5
StR
566/86, [X.]R StGB §
263 Abs.
1 Vermö-gen
1; [X.]/Satzger, §
263 Rn.
98, 102; vgl. auch [X.], Beschluss vom 2.
Mai 2001

2
StR
128/01, [X.], 534),
kann daher allenfalls bei freiwillig
erbrachten sexuellen Handlungen einer Prostituierten die Rede sein.
Nichts [X.] ergibt sich aus der erst nach der Tat am 1.
Januar 2002 in [X.] getrete-nen Regelung des §
1 Satz
1 ProstG. Danach
erwirbt eine Prostituierte erst
dann eine rechtswirksame Forderung, wenn die sexuelle Handlung gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden ist. Die Erpressung einer Prostituierten in der Form, dass ihr der Verzicht auf das vereinbarte Entgelt
ab-genötigt werden soll, kommt demgemäß nur in Betracht, wenn die abgespro-chene sexuelle Handlung
zuvor einvernehmlich erbracht worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Januar 2011

3
StR
467/10 aaO). Dem gegen den Willen der Prostituierten erzwungenen Geschlechtsverkehr kommt hiergegen kein Vermögenswert im Sinne des §
253 Abs.
1 StGB zu [X.], [X.], 211, 213). Die Rechtsgutverletzung erschöpft sich in diesen Fällen viel-mehr in einem Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung, deren Schutz vor Zwangseinwirkungen das geltende Strafrecht mit den Tatbeständen des §
177 StGB und §
240 Abs.
1, Abs.
4 Satz
2 Nr.
1 StGB umfassend gewährleistet.
2.
Die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung auf alternativer Tatsachengrundlage erweist sich demnach als rechtsfehlerhaft. Da zu besorgen ist, dass sich die unzutreffende rechtliche Würdigung des [X.] bereits auf die Feststellung des Tatgeschehens ausgewirkt hat, hebt der Senat das Urteil insgesamt auf und verweist die Sache
zur erneuten tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Tatrichter weder mit Blick auf den [X.] noch sonst gehalten ist, zu 9
10
-
7
-
Gunsten des Angeklagten von Sachverhaltsvarianten auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen [X.]altspunkte erbracht hat (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteile vom 13.
Dezember
2012

4
StR
33/12, [X.], 195, 196; vom 21.
Oktober
2008

1
StR
292/08,
NStZ-RR
2009, 90, 91).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer

Bender
Quentin

Meta

4 StR 189/13

01.08.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2013, Az. 4 StR 189/13 (REWIS RS 2013, 3704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3704

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4 StR 189/13

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