Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. IX ZB 102/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3708

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[X.][X.]/07 vom 29. Mai 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja EuInsVO; [X.][X.] Art. 102 § 4; ZPO § 766 a) [X.]ießt das Insolvenzgericht in Kenntnis eines nach der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren vom 29. Mai 2000 in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten [X.], [X.] Wirkungen sich auf die im Inland belegene Masse erstrecken, die Er-öffnung eines inländischen Insolvenzverfahrens, findet Art. 102 § 4 Abs. 2 [X.][X.] keine Anwendung. b) In diesem Falle ist die Eröffnung des inländischen Insolvenzverfahrens zu-mindest schwebend unwirksam. Der als Scheinverwalter anzusehende in-ländische Insolvenzverwalter darf über die Masse nicht verfügen. c) Ist das inländische Insolvenzverfahren nicht rechtswirksam eröffnet worden, kann der Scheinverwalter eine Zwangsvollstreckung wegen vermeintlicher Masseverbindlichkeiten im Wege der Vollstreckungserinnerung abwehren. [X.], [X.]uss vom 29. Mai 2008 - [X.] 102/07 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] [X.], die [X.] Prof. Dr. Gehrlein und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Dr. [X.] am 29. Mai 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss der 25. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 4. Mai 2007 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den [X.]uss des Amtsgerichts [X.] vom 20. Februar 2007 wird [X.]. Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat der Gläubiger zu tragen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.345,85 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] zu [X.]/[X.] eröffnete am 16. Mai 2003 auf Antrag vom gleichen Tage das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermö-gen der [X.] (fortan: Insolvenzschuldnerin). Auf einen am nächsten Tag im Inland gestellten Antrag bestellte das Amtsgericht [X.] den Schuldner am 19. März 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zu-stimmungsvorbehalt. Am 10. Juli 2003 eröffnete es das Insolvenzverfahren und ernannte den Schuldner zum Insolvenzverwalter. Die Eröffnung des Hauptin-solvenzverfahrens in [X.] war zu diesem Zeitpunkt bekannt. 1 Im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung schloss der Schuldner mit dem Gläubiger am 2. Februar 2004 einen Vergleich, wonach sich der Schuldner verpflichtete, 2 "als Masseforderung gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 2 Insolvenzordnung, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Befriedigungsmöglichkeit im Insolvenzverfahren, einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 3.082,48 Euro sowie einen Gehaltsanspruch für den Zeitraum 10.07.2003 bis 14.07.2003 in Höhe von 853,07 Euro brutto an den Kläger zu zahlen." Der Gläubiger behielt sich den Widerruf des Vergleichs durch schriftliche Anzeige zu Gericht bis zum 16. Februar 2004 vor. Der Vergleich wurde nicht widerrufen. 3 - 4 - Mit [X.]uss vom 7. April 2004 wurde das inländische Insolvenzverfah-ren vom Rechtspfleger des Insolvenzgerichts eingestellt. Am gleichen Tage wurde durch den Insolvenzrichter ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet und der Schuldner zum Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem der Gläubiger seine Forderung aus dem gerichtlichen Vergleich zur Tabelle angemeldet hatte, er-klärte der Schuldner, der Vergleich bleibe für ihn wirksam. 4 Auf Grund der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Ar-beitsgerichts erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs hat der Gläubiger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des [X.] vom 18. Oktober 2006 erwirkt. Der [X.]uss betrifft bei den [X.] geführte Konten. Er ist auf die Erinnerung des Schuldners aufgeho-ben worden. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat zur [X.] vom 18. Oktober 2006 geführt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter. 5 II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Vollstreckungsklausel ist von dem nicht zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt worden (nachstehend unter 2). Jedenfalls sind die ausgebrachten Pfändungen aus den nachstehend (unter 3) erörterten Gründen unzulässig. 6 1. Die Zwangsvollstreckung ist allerdings nicht deshalb unzulässig, weil der Vergleich als Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO etwa nicht hinreichend bestimmt wäre. 7 - 5 - a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Zusatz "brutto" nur auf den Gehaltsanspruch und nicht auf den Urlaubsabgeltungsanspruch bezieht. Dieser Zusatz bringt, wie die Rechtsbeschwerde selbst darlegt, zum Ausdruck, dass der Gläubiger aus dem als Gehalt zu zahlenden Betrag den allfälligen Arbeitnehmeranteil an den Sozi-alversicherungsbeiträgen (und die Steuern) trägt. Die beiden geschuldeten Zahlbeträge nebst Zinsen ergeben sich daher klar und eindeutig aus dem [X.]. 8 b) Der Vergleich ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil die Zahlung un-ter Berücksichtigung der tatsächlichen Befriedigungsmöglichkeit im Insolvenz-verfahren zu erfolgen hat. Nach den Feststellungen des [X.] sollte diese auf Wunsch des Schuldners in den Vergleich aufgenommene [X.] klarstellen, dass der Gläubiger nur vollstrecken kann, wenn Masse vorhanden ist und daher [X.] gegeben sind. 9 2. Die Vollstreckungsklausel ist von dem nicht zuständigen Urkundsbe-amten der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erteilt worden. Ist ein Vergleich - wie hier - unter Widerrufsvorbehalt und damit unter einer Bedingung geschlos-sen worden, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ([X.], 217, 222; [X.], [X.]. v. 4. Oktober 2005 - [X.], [X.], 776 Rn. 8) der Rechtspfleger für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO zuständig (a.[X.] Stuttgart NJW 2005, 909, 910) Ob die [X.] aus der vollstreckbaren Ausfertigung bereits deshalb für unzulässig zu erklären wäre, kann jedoch offen bleiben. 10 - 6 - 3. In der Sache selbst ist die Vollstreckung unzulässig; deshalb hat das Amtsgericht die Vollstreckungsmaßnahmen mit Recht aufgehoben. 11 a) Das Beschwerdegericht meint, der Schuldner sei als [X.] [X.] die im Titel als Insolvenzverwalter der [X.] bezeichnete Person. Eine [X.]änderung habe durch die Einstellung des inländischen In-solvenzverfahrens und die Eröffnung des [X.] unter Berufung desselben Insolvenzverwalters nicht stattgefunden. Auch als Sekun-därinsolvenzverwalter sei der Erinnerungsführer immer noch Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.]GmbH; seine Bezeichnung laute im-mer noch wie im Titel ausgewiesen. Mit Einstellung des inländischen Verfah-rens werde das Vermögen des Schuldners vom [X.]ag des ausländischen [X.] und sodann des [X.] [X.]. Die vor Einstellung des [X.] Insolvenzverfahrens eingetretenen Wirkungen, also auch die vom Insolvenzverwalter vorgenommenen Rechts-handlungen, blieben im Sekundärinsolvenzverfahren erhalten. Der inländische Insolvenzverwalter bleibe weiter [X.] kraft Amtes für dieselbe im Inland bele-gene Vermögensmasse und müsse die im Inland begründeten [X.] berichtigen. Die einmal begründete Masseforderung wandele sich nicht zur reinen Insolvenzforderung im Sekundärinsolvenzverfahren um. 12 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wichtigen Punkten nicht stand. Das Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich allein gegen den Schuldner in der Rechtsstellung als Verwalter in dem inländischen Insolvenz-verfahren (nachfolgend b). Dieses Verfahren ist jedoch nicht rechtswirksam [X.] worden (c). Der Schuldner als Scheinverwalter kann daher im Wege der Vollstreckungserinnerung die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend machen (d). 13 - 7 - b) Gemäß § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung nur gegen eine Person begonnen werden, die im Titel oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel als Schuldner bezeichnet ist. Die dort bezeichnete [X.] muss diejenige sein, gegen die das Vollstreckungsorgan auf Grund des [X.] Zwangsmaßnahmen ergreifen soll ([X.]/ [X.], 3. Aufl. § 750 Rn. 16; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. [X.]. § 704 Rn. 11; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. § 750 Rn. 3). Die Identität des Titelschuldners ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung dem Titel selbst zu entnehmen ([X.]/[X.], aaO [X.]. § 704 Rn. 22; vgl. [X.] [X.] 165, 223, 228). Gewährleistet wird damit, dass staatlicher Zwang nur für und gegen die im Titel genannten Personen durchgesetzt wird. Diese allge-meine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nicht durch materiell-rechtliche Erwägungen oder gar solche der Billigkeit außer [X.] gesetzt werden ([X.], [X.]. v. 18. Juli 2003 - [X.]a ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451). Für oder gegen andere als in Titel oder [X.] bezeichnete Personen darf die Zwangsvollstreckung auch dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie Gläubiger oder Schuldner sind ([X.]/Stöber, aaO § 750 Rn. 3). 14 Hier richtet sich die Zwangsvollstreckung allein gegen den Schuldner als im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 21. Januar 2004 bezeichneter inländi-scher Insolvenzverwalter. 15 aa) In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist der Schuldner - ohne einen auf das Sekundärinsolvenzverfahren hindeutenden Zusatz - als Insolvenzverwalter der [X.]

GmbH bezeichnet. Demgemäß ist auch die Erinnerung ausdrücklich im Namen des Schuldners "als Insolvenzver-walter des [X.] über das Vermögen der [X.]16 - 8 - GmbH" eingelegt worden. Diese [X.]bezeichnung ist im weiteren Verfahren beibehalten worden. [X.]) Die Vollstreckung gegen den [X.] wäre auch unzulässig, weil sich weder der Titel noch die Vollstreckungsklausel auf ihn [X.]. Zu Unrecht hält das Beschwerdegericht den Schuldner als Sekundärin-solvenzverwalter für dieselbe [X.] kraft Amtes wie als Verwalter in dem inlän-dischen Insolvenzverfahren. Unbeschadet der Frage, ob es sich bei dem inlän-dischen Insolvenzverfahren zugleich um ein zweites Hauptinsolvenzverfahren handelt, sind Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren grundsätzlich als unter-schiedliche Verfahren anzusehen ([X.] ZIP 2001, 1609, 1618; [X.] NZI 2004, 480; [X.] ZIP 2007, 752, 753). Zwischen der [X.] im Hauptinsolvenzverfahren und im [X.] ist daher grundsätzlich auch in Fällen der Personenidentität zu trennen. 17 cc) Für das vorliegende Verfahren ist es ohne Bedeutung, ob der zum inländischen Insolvenzverwalter ernannte Rechtsanwalt später in der Eigen-schaft als [X.] die Masseforderung bestätigt hat; denn diese materiell-rechtliche Frage ist im formalisierten Zwangsvollstreckungsver-fahren nicht zu prüfen. 18 c) Der rechtswirksamen Eröffnung eines inländischen Insolvenzverfah-rens und damit auch der Begründung einer Masseforderung durch den Schuld-ner als Verwalter steht die vorherige Eröffnung des [X.] in [X.] entgegen. 19 aa) Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren (EuInsVO) vom 29. Mai 2000 ([X.]. [X.] Nr. L 20 - 9 - 160, S. 1; fortan: [X.]) wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 EuInsVO zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entschei-dung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Die Eröffnung eines Verfah-rens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO entfaltet gemäß Art. 17 Abs. 1 EuInsVO in je-dem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung beilegt, sofern die Verordnung nichts Anderes bestimmt. [X.]) Hat das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der [X.] ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, so ist, solange dieses Insolvenzver-fahren anhängig ist, ein bei einem inländischen Insolvenzgericht gestellter [X.] auf Eröffnung eines solchen Verfahrens über das zur Insolvenzmasse ge-hörende Vermögen gemäß Art. 102 § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] unzulässig. Ein entgegen dieser Bestimmung eröffnetes Verfahren darf nach Satz 2 der Vor-schrift nicht fortgesetzt werden. Es ist gemäß Art. 102 § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] von Amts wegen zugunsten der Gerichte des anderen Mitgliedstaats der [X.] einzustellen. Allerdings ist hier die Einstellung des [X.] Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht [X.] gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG unwirksam, weil sie durch den Rechtspfleger erfolgt ist. Die Einstellung eines Insolvenzverfahrens zugunsten der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 102 § 4 [X.][X.] bleibt gemäß § 19a Nr. 1 RPflG dem [X.] vorbehalten (Pannen/Frind, EuInsVO Art. 102 [X.][X.] Rn. 1; [X.]/[X.], [X.]. § 19a Rn. 2; [X.] Rpfleger 2003, 391, 393). 21 cc) Nach der Bestimmung des Art. 102 § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] bleiben Wirkungen des Insolvenzverfahrens, die vor dessen Einstellung bereits einge-treten und nicht auf die Dauer dieses Verfahrens beschränkt sind, auch dann 22 - 10 - bestehen, wenn sie Wirkungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-päischen [X.] eröffneten Insolvenzverfahrens widersprechen, die sich nach der [X.] auf das Inland erstrecken. Dies gilt ge-mäß Art. 102 § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] auch für Rechtshandlungen, die wäh-rend des eingestellten Verfahrens vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber in Ausübung seines Amtes vorgenommen worden sind. (1) Im Schrifttum wird überwiegend angenommen, der [X.] [X.] müsse in entsprechender Anwendung des § 209 [X.] im Inland begründete Masseverbindlichkeiten berichtigen (FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. Art. 102 § 4 [X.][X.] Rn. 13; Pannen/[X.], 301, 303; Pannen/ Frind, aaO Art. 102 [X.][X.] Rn. 7; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. Art. 102 § 4 [X.][X.] Rn. 7; HmbKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. Art. 102 § 4 [X.][X.] Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], [X.] Art. 102 § 4 [X.][X.] Rn. 2; [X.], EuInsVO 2. Aufl. Art. 28 Rn. 5). Der [X.] Gesetzgeber sei frei gewesen, eine Ent-scheidung zugunsten der Wirkungen des eingestellten Verfahrens zu treffen, weil die EuInsVO zu dem möglichen Widerspruch zwischen den fortbestehen-den Wirkungen des eingestellten Verfahrens und den nun im Inland uneinge-schränkt geltenden Wirkungen des ausländischen [X.] schweige und sich aus Sinn und Zweck der Verordnung nichts Gegenteiliges ergebe. Insofern müsse die Sicherheit des inländischen Rechtsverkehrs mit den Interessen des ausländischen Verfahrens in Einklang gebracht werden. Vor dem Hintergrund, dass im Inland häufig ein Sekundärinsolvenzverfahren hätte eröffnet werden können, in dem die gleichen Wirkungen eingetreten wären, [X.] die nun gefundene Lösung nicht dem Geiste der [X.] (FK-[X.]/[X.], aaO Art. 102 § 4 EuInsVO Rn. 7; [X.]. ebenso [X.][X.], [X.] Art. 102 § 4 [X.][X.] Rn. 11). Die [X.] erfolge im Interesse der [X.] Massegläubiger, weil sie ihre [X.] - 11 - zugsstellung im ausländischen Verfahren (nach der dort geltenden lex fori con-cursus) eventuell nicht geltend machen könnten ([X.] in Festschrift für Kirchhof, [X.], 527; Pannen/[X.], aaO). Auch wenn das eingestellte Verfahren nunmehr als Sekundärinsolvenzverfahren neu eröffnet werde, blie-ben die bisher verursachten Masseverbindlichkeiten gegenüber der gesamten Masse bestehen. Für die ab der Eröffnung des [X.] begründeten Masseverbindlichkeiten hafte nur noch dessen Masse (Pan-nen/Frind, aaO Art. 102 [X.][X.] Rn. 6; [X.] ZIP 2007, 752, 755). Abweichend davon wird vertreten, die Wirkungen des in einem anderen Mitgliedstaat früher eröffneten Verfahrens seien maßgebend, soweit sie sich nach der [X.] auf das Inland erstreckten. Die in [X.] bereits eingetretenen Wirkungen blieben grundsätzlich aber [X.] selbst dann bestehen, wenn das ausländische Insolvenzrecht diese [X.] nicht kenne oder eine dem [X.] Recht widersprechende Wirkung vorsehe. Es werde Aufgabe der nach dem Recht des ausländischen Insolvenz-verfahrens zuständigen Organe sein, die Wirkungen zu harmonisieren und [X.] zu entscheiden, welche Maßnahmen nach dem anwendbaren Recht aufzu-heben seien (Nerlich/[X.]/[X.], [X.] Art. 102 § 4 [X.][X.] Rn. 4). 24 (2) Soweit ersichtlich bezweifelt nur [X.] ([X.] 2004, 412, 417), ob die bis zur Einstellung vorgenommenen Rechtshandlungen gemäß Art. 102 § 4 Abs. 2 [X.][X.] wirksam bleiben können. Das [X.] Gesetz gehe offenbar von der möglicherweise europarechtswidrigen Annahme aus, ein zweites, im Inland eröffnetes Hauptinsolvenzverfahren vermöge trotz des Verstoßes gegen das [X.] eine Sperrwirkung in Bezug auf das ausländische Hauptin-solvenzverfahren zu entwickeln, die erst mit Einstellung ex nunc entfalle. Da der 25 - 12 - zeitlich früher erlassene Eröffnungsbeschluss kraft Anwendungsvorrangs des Europarechts universelle [X.]agswirkung über das gesamte Schuldnerver-mögen entfalte, bleibe jedoch keine Masse übrig, hinsichtlich derer dem zweiten [X.] durch nationales Recht eine Verwaltungs- und Verfü-gungsbefugnis eingeräumt werden könnte. Daher könne der zweite Insolvenz-verwalter auch im Zeitraum zwischen Eröffnung und Einstellung des zweiten [X.] nicht als Berechtigter für die Masse handeln oder verfügen. (3) Nach Auffassung des Senats kann jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - das zweite Insolvenzverfahren im Inland nicht irrtümlich, sondern in Kenntnis des ersten [X.] im Ausland eröffnet worden ist, Art. 102 § 4 Abs. 2 [X.][X.] keine Anwendung finden. Diese Einschränkung er-gibt sich nicht aus dem Wortlaut, folgt aber aus dem Anwendungsvorrang des [X.]-Rechts und den Gesetzesmaterialien zu Art. 102 [X.][X.]. 26 Art. 102 § 4 [X.][X.] wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des In-ternationalen Insolvenzrechts vom 14. März 2003 ([X.], [X.]) mit Wirkung vom 20. März 2003 eingefügt, weil der Gesetzgeber es als klärungs-bedürftig ansah, wie die Wirkungen des ausländischen Verfahrens, die sich nach Wegfall der Sperrwirkung des Inlandsinsolvenzverfahrens auch auf das inländische Vermögen erstreckten, mit den Wirkungen des eingestellten Verfah-rens zu harmonisieren seien. Ein solches Regelungsbedürfnis bestehe auch für Rechtshandlungen des inländischen Insolvenzverwalters, die dieser bis zur [X.] des Verfahrens vorgenommen habe (BT-Drucks. 15/16, [X.]). 27 - 13 - Auf Grund der unmittelbar geltenden Verordnung und des Anwendungs-vorrangs des [X.]srechts können einem unter Verstoß gegen die Eu-ropäische Insolvenzverordnung eröffneten zweiten Insolvenzverfahren keine Rechtswirkungen beigemessen werden, die die inländische, vom ersten Haupt-insolvenzverfahren umfasste Masse betreffen und den Grundgedanken der [X.] Insolvenzverordnung zuwiderlaufen. 28 Die der Einfügung des Art. 102 § 4 Abs. 2 [X.][X.] zu Grunde liegende Annahme, das inländische Insolvenzverfahren könnte gegenüber dem zuvor in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Hauptinsolvenzverfahren [X.] entfalten, lässt die Rechtswirkungen des Art. 17 Abs. 1 EuInsVO außer [X.]. Nach dieser Vorschrift belegt das in einem anderen Mitgliedstaat früher eröffnete Hauptinsolvenzverfahren die inländische Masse mit einer Sperrwir-kung. Die universale Geltung des [X.] und die Befugnis des vom zuerst befassten Gericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters, Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung von [X.], das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, zu beantragen, stellen bedeutsame Ga-rantien dar, die den maximalen Zugriff auf das Vermögen des Schuldners er-möglichen ([X.] ZIP 2006, 188, 189 Rn. 28). 29 Die [X.] geht davon aus, dass es nur ein einziges Hauptinsolvenzverfahren gibt ([X.] ZIP 2006, 907, 910 Rn. 52); sie enthält keine ausdrückliche Regelung, wie im Falle der Eröffnung mehrerer Hauptinsolvenzverfahren mit kollidierenden universellen Wirkungsansprüchen zu verfahren ist (Virgos/[X.], [X.] Bericht zu dem EU-Überein-kommen über Insolvenzverfahren Rn. 79, abgedruckt in: [X.], Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des [X.] über Insolvenzverfahren im [X.] Recht, S. 32, 63; [X.] ZZP 111 (1998), 275, 289; 30 - 14 - [X.]/[X.] KTS 2000, 533, 545; [X.] 2003, 397, 401). [X.] liegt Art. 3 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 EuInsVO das [X.] zu [X.], wonach dasjenige Verfahren als Hauptinsolvenzverfahren anzuerkennen ist, das als Erstes eröffnet wurde ([X.] ZIP 2006, 907, 909 Rn. 38, 39 und 49; MünchKomm-[X.]/[X.], 1. Aufl. Art. 102 [X.][X.] Anhang I Art. 3 EuInsVO Rn. 3; [X.] ZZP 114 (2001), 133, 144 f.). Dementsprechend soll sich die [X.] der Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten nach Nr. 22 Satz 3 der Erwägungsgründe zur [X.] auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens stützen. Weiter soll nach Satz 6 die-ses [X.] die Entscheidung des zuerst eröffnenden Gerichts in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden; diese sollen die Entscheidung dieses Gerichts keiner Überprüfung unterziehen dürfen. Die universellen Be-schlagswirkungen des ersten [X.]usses gemäß Art. 17 EuInsVO entziehen das Vermögen des Schuldners einer weiteren Verfahrenseröffnung mit [X.] Anspruch. Ein zweiter [X.]uss eines anderen Gerichts ist inso-weit zumindest schwebend unwirksam und kann allenfalls bei Aufhebung des zunächst ergangenen [X.] Wirkung zeigen ([X.], aaO, [X.]; [X.] 2003, 397, 401; [X.]. ebenso [X.], Der [X.] [X.] im [X.] Insolvenzrecht S. 25 f.). Der Grundsatz der [X.] gilt solange, als im Anerkennungsstaat kein Partikularverfah-ren nach Art. 3 Abs. 2 EuInsVO eröffnet worden ist ([X.], aaO, [X.]). Ge-genstand der Anerkennung gemäß Art. 17 Abs. 1 EuInsVO ist die Gestaltungs-wirkung des [X.], d.h. die Unterwerfung des Schuldnerver-mögens unter die Sachvorschriften des Insolvenzrechts (MünchKomm-[X.]/ [X.], aaO Art. 17 EuInsVO Rn. 1). Im Hauptinsolvenzverfahren regelt ge-mäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b, f und g EuInsVO das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, welche Vermögenswerte zur Masse gehören (Buchst. b), wie sich das Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner - 15 - Gläubiger auswirkt (Buchst. f) und welche Forderungen als Insolvenzforderun-gen anzumelden sind (Buchst. g). Die Aktivmasse des Hauptverfahrens erfasst demnach grundsätzlich sämtliche innerhalb der [X.] belegenen [X.] des Schuldners ([X.] ZIP 2007, 752, 753). Die Berichtigung von Forderungen im Interesse inländischer Massegläu-biger im Sinne des § 55 [X.] die ihre Vorzugstellung im anderen Mitgliedstaat nicht geltend machen könnten, findet in der Verordnung keine Stütze. Vielmehr regelt das nach Art. 4 Abs. 2 EuInsVO anzuwendende Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, d.h. hier [X.] Konkursrecht, die Berichtigung der Insolvenzforderungen einschließlich der Behandlung von Masseforderungen (Pannen/[X.] in Pannen, aaO Art. 4 EuInsVO Rn. 58; [X.], aaO Art. 4 Rn. 30). Daran ändert nichts der Umstand, dass auf ein später eröffnetes Se-kundärinsolvenzverfahren in [X.] gemäß Art. 28 EuInsVO [X.]s Insolvenzrecht anzuwenden ist. 31 Falls zwischen dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen [X.]en und dem nationalen [X.] Recht - wie hier - ein Wider-spruch auftritt, kommt dem [X.]-Recht nach Art. 24 Abs. 1 GG ein Anwendungs-vorrang zu ([X.] 73, 339, 375; 75, 223, 244; 85, 191, 204; [X.] 173, 103 112 Rn. 27). 32 (4) Darüber hinaus ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu Art. 102 § 4 [X.][X.], dass die Vorschrift der Ausführungsbestimmung des § 3 [X.] zum [X.] zwischen der Bundesrepublik [X.] und der [X.] auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs- (Aus-gleichs-)rechts (BGBl. [X.]; fortan: [X.] Konkurs-33 - 16 - vertrag) nachgebildet worden ist (BT-Drucks. 15/16, [X.]). Indessen beruht § 3 [X.] auf einer mit Art. 102 [X.][X.] nicht zu vergleichenden Rechtslage. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] bleiben Wirkungen des [X.], die vor dessen Einstellung bereits eingetreten und nicht auf die Dauer des Verfahrens beschränkt sind, auch dann bestehen, wenn sie Wirkungen eines in [X.] eröffneten Konkurses widersprechen, die sich nach Maßgabe der Bestimmungen des [X.]n Konkursvertrags auf den Gel-tungsbereich des Ausführungsgesetzes erstrecken. Nach Satz 2 gilt das [X.] für Rechtshandlungen, die der Konkursverwalter in Ausübung seines [X.] und [X.] während des eingestellten Verfahrens vorge-nommen hatte. Im Rahmen des [X.], wie aus dem Gemeinsamen Bericht der Verhandlungsdelegationen zu dem Vertrag (abgedruckt bei [X.], Der [X.] [X.]) hervorgeht, sich nach innerstaatlichem Recht der Vertragsstaaten bestimmen, wie ein Konkursverfahren zu beenden ist, das wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit nicht mehr fortgesetzt werden darf. Dem inner-staatlichen Gesetzgeber blieb es überlassen, festzulegen, ob die Wirkungen des unzulässigen Konkursverfahrens mit rückwirkender [X.] oder nur für die Zukunft entfallen sollten (BT-Drucks. 10/1628, [X.]). 34 Einen solchen Regelungsspielraum für den nationalen Gesetzgeber sieht die [X.] nicht vor. Diese dient vielmehr dazu, im Interesse der Gläubigergleichbehandlung in allen Mitgliedstaaten die Vermö-genswerte des Schuldners denselben Regeln zu unterwerfen ([X.] ZIP 2001, 1609, 1610). Dementsprechend hat nach dem Erwägungsgrund Nr. 12 Satz 2 zur [X.] das Hauptinsolvenzverfahren universale Geltung mit dem Ziel, das gesamte Vermögen des Schuldners zu 35 - 17 - erfassen; nach Satz 6 dieses [X.] tragen zwingende Vorschrif-ten für die Koordinierung mit dem Hauptinsolvenzverfahren dem Gebot der [X.] des Verfahrens in der [X.] Rechnung. Folgerichtig wirkt nach Art. 17 Abs. 1 EuInsVO die Eröffnung des [X.] in einem Mitgliedstaat unmittelbar auch für die im Inland belegene Masse. Hinzu kommt, dass auch § 3 [X.] nur für ein infolge eines Irrtums, etwa in Unkenntnis von dem Verfahren im anderen Staat, eröffnetes Verfahren geschaffen worden ist (BT-Drucks. 10/1628, [X.]). Damit ist der Fall, dass die inländischen Gerichte sich bewusst über ein in einem anderen Mitgliedstaat [X.]es Verfahren hinwegsetzen und ein weiteres Insolvenzverfahren im Inland eröffnen, nicht zu vergleichen. Hier hatte das Amtsgericht, wie aus dem Be-schluss vom 6. Juni 2003 hervorgeht, noch vor dem Eröffnungsbeschluss Kenntnis von dem bereits am 19. Mai 2003 in [X.] eröffneten Hauptinsol-venzverfahren; es hat allerdings zu Unrecht und ohne nachvollziehbare Be-gründung angenommen, das [X.] Gericht habe die Vorschriften der EuInsVO weder erwähnt noch beachtet. 36 d) Fehlt es damit an einem wirksam eröffneten inländischen Insolvenz-verfahren, ist der nur als Scheinverwalter anzusehende Schuldner gleichwohl zur Geltendmachung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung berechtigt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die nicht existente [X.] in einem ge-gen sie angestrengten Prozess insoweit als parteifähig zu behandeln ist, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht ([X.] 24, 91, 94; [X.], [X.]. v. 13. Juli 1993 - [X.], NJW 1993, 2943, 2944). Durch diese Fiktion soll erreicht werden, dass die [X.] die Frage ihrer Existenz selbst klären lassen kann ([X.], [X.]. v. 12. Mai 2004 - [X.] 226/03, NJW-RR 2004, 1505, 1506). Durch Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO kann [X.] - 18 - tend gemacht werden, dass der Titel in Verkennung der Nichtexistenz der [X.] ergangen ist. Auch für das Rechtsmittelverfahren gilt die nicht existente [X.] als existent ([X.]/[X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. vor § 50 Rn. 24; [X.]/[X.], aaO vor §§ 50 ff. Rn. 26; [X.]/Vollkommer, aaO vor § 50 Rn. 11). III. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). 38 [X.]Gehrlein [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 18.10.2006 - 661 M 1590/06 - LG [X.], Entscheidung vom 04.05.2007 - 25 T 205/07 -

Meta

IX ZB 102/07

29.05.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. IX ZB 102/07 (REWIS RS 2008, 3708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3708

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