Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2016, Az. V ZR 173/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10637

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[X.]:[X.]:BGH:2016:020616BVZR173.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 173/15
vom

2. Juni 2016

in dem Rechtsstreit

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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 2.
Juni 2016
durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], den Richter [X.] und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] -
2. Zivilsenat -
vom 30.
Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers.

Der Gegenstandswert des
Beschwerdeverfahrens beträgt 9.074

Gründe:

I.

Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 2005 erwarben die Klägerin und ihr
Ehemann von dem Beklagten zu 1 eine Eigentumswohnung (192/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück verbunden u.a. mit dem Sondereigen-tum an der Wohnung im ersten und zweiten Dachgeschoss samt Balkonen). Nachdem in einer Eigentümerversammlung auf Mängel
an den Balkonen [X.] worden war, beantragte die Klägerin die Durchführung eines selb-ständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel, die in der Eigentümerversammlung 1
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mitgeteilten sowie weitere Schäden und deren
Ursachen nebst den anfallenden Mängelbeseitigungskosten gutachterlich festzustellen zu lassen. Gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten verlangt die Klägerin von den [X.] als Gesamtschuldnern zum einen Zahlung eines Betrages von 5.234

; dieser ist
nach den Feststellungen des Sachverständigen
zur Beseitigung der Mängel an den im Sondereigentum der Klägerin und ihrem Ehemann stehen-den Balkonen erforderlich.
Darüber hinaus beantragt die Klägerin die Feststel-lung, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr und ihrem Ehemann sämtliche weitere Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass sie wegen der von dem Sachverständigen an der Wohnanlage insgesamt fest-gestellten Mängel (Zugangsbereich, Eingangstreppenanlage, [X.], Vorhandensein einer Einrohrheizung) von der Eigentümergemeinschaft auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Zugleich beansprucht sie die Feststel-lung, dass die Beklagten sie und ihren Ehemann von sämtlichen Ansprüchen gegenüber der Eigentümergemeinschaft freizustellen haben, soweit diese [X.] auf den von dem Sachverständigen festgestellten Mängeln beruhen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist von dem [X.] zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der sie ihre Klageanträge auf Zahlung und Feststellung weiter verfolgen möchte.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision gel-t übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

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1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des [X.] in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-bend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungs-frist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil ir-steigt, abändern lassen will ([X.], Beschluss vom 12.
November 2014
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V
ZR 59/14, juris Rn.
2 mwN).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Sie beschränkt sich auf den Hinweis,
die Klägerin werde durch das Berufungsurteil mindestens in Höhe des ermessensfehlerfrei festgestellten [X.] s-gerichts, an dessen Wertfestsetzung der [X.] nicht gebunden ist, errechnet

a) Das Berufungsgericht orientiert sich bei der nicht näher begründeten Bemessung des Berufungsse-gungen des [X.]s, das
den erstinstanzlichen Streitwert auf diesen Be-trag festgesetzt hat.
Für die beiden Feststellungsanträge hat das [X.] gesehen.
[X.] sei zunächst von einem Betrag von [X.] für die bereits durch den Gutachter festgestell-ten Schäden am Gemeinschaftseigentum.
Nach Abzug eines Abschlags von 20

Diesem Betrag hat das [X.] den bezifferten
Klageantrag in Höhe von zuaddiert, so dass sich ein

ergibt.

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b) Bei dieser Bewertung
der Klageanträge, die sich die Klägerin durch Hinweis auf die Festsetzung des [X.] konkludent zu eigen [X.] hat, bleibt jedoch unberücksichtigt, dass die beiden Feststellungsanträge
nicht darauf zielen, die Beklagten zur Begleichung der gesamten zukünftig noch entstehenden Schäden am Gemeinschaftseigentum zu verpflichten. Vielmehr geht es der Klägerin (lediglich) darum, von den Kosten freigestellt zu werden, die die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen sie und ihren Ehemann im Zusammenhang mit der Beseitigung der
Mängel am Gemeinschaftseigentum erstattet verlangt. Eine solche Erstattung gegenüber einem einzelnen Woh-nungseigentümer kommt in der Regel aber nur nach Maßgabe des jeweiligen Anteils am Gemeinschaftseigentum in Betracht
(§ 16 Abs. 2 WEG).

c) Da die Klägerin keine Umstände vorgetragen hat, die eine von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Kostenverteilung erwarten lassen, kann
bei der [X.] der in der Abweisung der Feststellungsanträge liegenden Beschwer nur auf den Betrag abgestellt werden,
der dem Anteil der Klägerin und ihres
Ehemanns
am Gemeinschaftseigentum entspricht. Bei einem [X.] von 192/1000 ergibt sich auf der Grundlage geschätzter
Mängelbeseiti-eine anteilige

Abzug des bei [X.] üblichen Abschlags von 20 % verbleibt Insgesamt kann daher
nur von einer Beschwer von
zuzüglich
3.840 t-stellungsanträge).

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6
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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs. 1, § 101 Abs. 1
ZPO. Die Festsetzung des [X.] hat ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Maßgeblich ist die Beschwer der Klägerin (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
3 GKG).

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.08.2014 -
3 [X.] (3) -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.06.2015 -
2 U 1836/14 -

9

Meta

V ZR 173/15

02.06.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2016, Az. V ZR 173/15 (REWIS RS 2016, 10637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10637

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 173/15

2 U 1836/14

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