Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2023, Az. StB 15/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1253

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Tenor

Die Entscheidung anlässlich der Haftbeschwerde des Angeschuldigten wird dem mit der Hauptsache befassten Strafsenat des [X.] vorgelegt.

Gründe

I.

1

Der Angeschuldigte wurde am 20. Dezember 2022 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 14. Dezember 2022 festgenommen und befindet sich in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte wendet sich gegen den Haftbefehl mit seiner Beschwerde vom 16. Februar 2023, welcher der Ermittlungsrichter des [X.] nicht abgeholfen hat. Am 17. März 2023 hat der [X.] wegen der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tatvorwürfe Anklage zum [X.] erhoben.

II.

2

Der Senat ist zu einer Entscheidung über die Haftbeschwerde nicht mehr berufen. Diese ist in einen Antrag auf Haftprüfung umzudeuten und dem nunmehr mit der Sache befassten Strafsenat des [X.] vorzulegen, da während des noch laufenden Haftbeschwerdeverfahrens Anklage erhoben worden und damit die gerichtliche Zuständigkeit für die Untersuchungshaft betreffende Entscheidungen gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 [X.] übergegangen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 12. November 2020 - StB 34/20, [X.]R [X.] § 142 Abs. 3 Zuständigkeit 1 Rn. 4 mwN; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 117 Rn. 12; KK-[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 126 Rn. 8a).

Schäfer                    Hohoff                    Anstötz

Meta

StB 15/23

21.03.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2023, Az. StB 15/23 (REWIS RS 2023, 1253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1253

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