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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Entscheidung anlässlich der Haftbeschwerde des Angeschuldigten wird dem mit der Hauptsache befassten Strafsenat des [X.] vorgelegt.
I.
Der Angeschuldigte wurde am 20. Dezember 2022 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 14. Dezember 2022 festgenommen und befindet sich in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte wendet sich gegen den Haftbefehl mit seiner Beschwerde vom 16. Februar 2023, welcher der Ermittlungsrichter des [X.] nicht abgeholfen hat. Am 17. März 2023 hat der [X.] wegen der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tatvorwürfe Anklage zum [X.] erhoben.
II.
Der Senat ist zu einer Entscheidung über die Haftbeschwerde nicht mehr berufen. Diese ist in einen Antrag auf Haftprüfung umzudeuten und dem nunmehr mit der Sache befassten Strafsenat des [X.] vorzulegen, da während des noch laufenden Haftbeschwerdeverfahrens Anklage erhoben worden und damit die gerichtliche Zuständigkeit für die Untersuchungshaft betreffende Entscheidungen gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 [X.] übergegangen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 12. November 2020 - StB 34/20, [X.]R [X.] § 142 Abs. 3 Zuständigkeit 1 Rn. 4 mwN; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 117 Rn. 12; KK-[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 126 Rn. 8a).
Schäfer Hohoff Anstötz
Meta
21.03.2023
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2023, Az. StB 15/23 (REWIS RS 2023, 1253)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 1253
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Strafverfahren: Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Pflichtverteidigerwechsel nach Anklageerhebung
Zuständigkeitswechsel, Haftbeschwerde, Haftprüfungsantrag, Untersuchungshaft, Haftprüfungsverfahren, Anschuldigung, Beschwerdefähige Entscheidung, Ermittlungsrichter, Staatsanwaltschaft, Haftentscheidung, Nichtabhilfebeschluss, Beschwerdeentscheidung, Unzulässigkeit der …
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei Ahndung der Beihilfe zum Mord und zum …
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