Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. 3 StR 187/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3533

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[X.] vom 14. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2008 im [X.] aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. Hinsichtlich des Schuldspruchs ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Nach den Urteilsfeststellungen unterstützte der Angeklagte den [X.] Verfolgten [X.]bei der Abwicklung eines fest vereinbarten Verkaufs von knapp sechs Kilogramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 4,657 Kilo-gramm [X.] an einen verdeckten Ermittler. Das [X.] ist von einem Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen, hat diesen gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert und schließlich ei-nen Strafrahmen von sechs Monaten bis elf Jahre und drei Monate Freiheits-strafe zu Grunde gelegt. Es hat bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er geständig war, der Haupttäter durch den verdeckten Ermittler provoziert wurde, die Tat weitgehend von der Polizei überwacht worden ist und das Rauschgift sichergestellt werden konnte. 2 Diese Strafzumessung weist durchgreifende Rechtsfehler auf. 3 [X.] ist nach der Strafrahmenverschiebung gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Die Mindeststrafe für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 BtMG) beträgt lediglich ein Jahr, sodass sich für den ge-milderten Strafrahmen eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monate statt der zu Grunde gelegten sechs Monaten errechnet. 4 Außerdem fehlt in den Urteilsgründen die Erörterung, ob auf der [X.] einer Gesamtwürdigung aller für die Bewertung von Tat und Täter maß-geblichen Umstände ein minder schwerer Fall gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG in Betracht kommt. Diese durfte hier nicht unterbleiben (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 2 Strafrahmenwahl 1; [X.], StGB 56. Aufl. § 50 [X.]. 4, 5; We-ber, BtMG 3. Aufl. vor § 29 ff. [X.]. 685): Bereits das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes des § 27 StGB legt die Prüfung eines minder schweren Fal-les in der Regel nahe. Hinzu kommen im vorliegenden Fall die oben genannten 5 - 4 - weiteren, zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Zumessungstatsachen von Gewicht, die - trotz der großen Menge Kokain, an deren Handel sich der Angeklagte beteiligte - die ausdrückliche Erörterung erforderlich machten. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass sich die dargestellten Rechts-fehler auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt haben. Die Feststellungen des [X.]s zur Strafzumessung sind rechtsfehlerfrei getroffen und [X.] deshalb bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig. 6 [X.]von [X.][X.]

Meta

3 StR 187/09

14.05.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. 3 StR 187/09 (REWIS RS 2009, 3533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3533

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