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PDF anzeigen[X.]/01vom6. September 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. März 2001 im Gesamtstrafenaus-spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurückver-wiesen.2.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatzum Schuldspruch und zu den Einzelstrafen keine Rechtsfehler zum [X.] Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat der Ausspruchüber die Gesamtstrafe keinen Bestand, weil die [X.] nicht erkennbargeprüft hat, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbil-dung nach § 55 StGB gegeben sind. Dafür bestand Veranlassung, weil die [X.] Taten sämtlich vor den Verurteilungen des Amtsgerichts [X.] 19. November 1999 (sieben Monate Freiheitsstrafe) und des [X.] vom 15. Februar 2000 (ein Jahr Freiheitsstrafe) begangen worden- 3 -sind und den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, daß die verhängten [X.] bereits erledigt gewesen wären.[X.] von [X.]
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06.09.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2001, Az. 3 StR 311/01 (REWIS RS 2001, 1428)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1428
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