Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2001, Az. 3 StR 311/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1428

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom6. September 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. März 2001 im Gesamtstrafenaus-spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurückver-wiesen.2.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatzum Schuldspruch und zu den Einzelstrafen keine Rechtsfehler zum [X.] Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat der Ausspruchüber die Gesamtstrafe keinen Bestand, weil die [X.] nicht erkennbargeprüft hat, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbil-dung nach § 55 StGB gegeben sind. Dafür bestand Veranlassung, weil die [X.] Taten sämtlich vor den Verurteilungen des Amtsgerichts [X.] 19. November 1999 (sieben Monate Freiheitsstrafe) und des [X.] vom 15. Februar 2000 (ein Jahr Freiheitsstrafe) begangen worden- 3 -sind und den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, daß die verhängten [X.] bereits erledigt gewesen wären.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 311/01

06.09.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2001, Az. 3 StR 311/01 (REWIS RS 2001, 1428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1428

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.