Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. I ZB 27/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 130

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 27/98Verkündet am:14. Dezember 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der [X.] die [X.] Nr. 642 410Nachschlagewerk:[X.]:[X.]: jaSWAT[X.]H[X.] Art. 5 Abs. 1;[X.] Art. [X.] Abschn. [X.] 2;[X.] Art. 2, 3;[X.] § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1a)Bei der dreidimensionalen Marke ist es - wie bei jeder anderen [X.] für die Frage der Unterscheidungskraft allein maßgebend, daß der ange-sprochene Verkehr in dem angemeldeten Zeichen einen Herkunftshinweiserblickt; dabei müssen die durch die technische Funktion bestimmten Ge-staltungselemente außer Betracht bleiben.b)Zur Unterscheidungskraft eines [X.].[X.], [X.]uß vom 14. Dezember 2000 - [X.] - [X.]- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 2. November 2000 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] undDr. [X.]:Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin gegen den [X.] ([X.]) des [X.] vom 28. Januar 1998 wird zurückgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 [X.] 3 -Gründe:[X.] Die Markeninhaberin begehrt für ihre nachstehend abgebildete dreidi-mensionale [X.] Nr. 642 410 Schutz in der [X.] die Waren"Supports de montres":Die zuständige Markenstelle des [X.] hat der [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen Vorliegens eines Frei-haltebedürfnisses den Schutz verweigert.Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin ist erfolglosgeblieben ([X.] 39, 238 = [X.], 47 - POP swatch).Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberinihr [X.] 4 -I[X.] Das [X.] hat das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2Nr. 1 i.V. mit §§ 107, 113, 37 [X.] für gegeben erachtet und dazu ausge-führt:Gegen die abstrakte Unterscheidungskraft der [X.] i.S. von § 3Abs. 1 [X.] bestünden keine Bedenken. Ein Schutzausschließungsgrundnach § 3 Abs. 2 [X.] sei bei der [X.], einem Gehäuseträger für Uh-ren, ebenfalls nicht ersichtlich.Die [X.] sei jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8Abs. 2 Nr. 1 [X.] schutzunfähig. Der dreidimensionalen Form des Gehäu-seträgers einer Uhr fehle in der konkreten Ausgestaltung die notwendige Un-terscheidungskraft. Gegenstand der Beurteilung sei der [X.] und [X.] aus [X.], Uhr und Armband, mit der er funktionell [X.] sei, und auch nicht die Funktion des [X.]s innerhalb dieser Sach-gesamtheit. Zu beurteilen sei weiter nicht das System der "[X.]", beider durch austauschbare Elemente eine Vielzahl unterschiedlicher Uhren ge-schaffen werden könne.Die Schutzfähigkeit könne nur durch eine auf die Herkunft hinweisendeoriginelle Gestaltung begründet werden, durch die das an der "Grundform" [X.] bestehende [X.] und ihr Mangel an Unterscheidungskraftüberwunden werden könne. Bereits nach § 3 Abs. 2 [X.] seien die [X.], funktionalen oder wertbestimmenden Merkmale schutzunfähig. Bei [X.] der Originalität der Ware oder ihrer Teile müsse zwar [X.] ein eher strenger Maßstab angelegt werden, weil die Ware und ihre Teiledas wichtigste Mittel zu ihrer Beschreibung selbst seien und ihre Monopolisie-rung die Gefahr einer Behinderung der Wettbewerber in der Gestaltung ihrer- 5 -Produkte mit sich bringe; dabei hänge der Grad der für eine Markeneintragungerforderlichen Originalität auch von den besonderen Verhältnissen auf demjeweiligen [X.] ab. Ein [X.] sei vorliegend aber nichtfeststellbar. An die erforderliche Unterscheidungskraft seien deshalb im [X.] Fall keine strengen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl fehle der [X.] jegliche Unterscheidungskraft. Den nicht technisch bedingten Merkma-len des Produkts sei kein Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu entnehmen.Die Berufung der Markeninhaberin auf den "[X.]" gemäßArt. [X.] [X.] führe zu keinem anderen Ergebnis. Die [X.] des § 8 Abs. 2 [X.] richteten sich nach den Grenzen desArt. [X.] [X.].[X.][X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben im Ergebnis keinen Erfolg. Das [X.] hat der[X.] zu Recht den Schutz für die [X.] verweigert.Mit der wirksamen Inanspruchnahme des "[X.]es", vonder auch das [X.] ausgegangen ist, ist die Schutzerstreckunggemäß §§ 107, 113, 37 [X.] nach Art. 5 Abs. 1 [X.] i.V. mit Art. [X.]Abschn. [X.] 2 [X.] zu prüfen ([X.]Z 130, 187, 192 - Füllkörper; [X.],[X.]. v. 25.3.1999 - [X.], [X.], 728, 729 = [X.], 858- [X.]; [X.]/[X.], [X.], § 113 [X.]. 1). Der gegen eineunmittelbare Heranziehung von Art. 5 Abs. 1 [X.] i.V. mit Art. [X.] Abschn.[X.] 2 [X.] gerichteten Kritik im Schrifttum (vgl. [X.], Markenrecht, 2. Aufl.,§ 113 [X.]. 1; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 113[X.]. 4), das die Rechtsgrundlagen einer Schutzausschließung in §§ 3, 8 Mar-kenG sieht, braucht nicht nachgegangen zu werden. Die Vorschriften der §§ 3,- 6 -8 Abs. 2 [X.], durch die Art. 2 und Art. 3 der [X.] umgesetzt wordensind, halten sich in den Grenzen des Art. [X.] Abschn. B [X.]. Denn dieseBestimmungen des [X.]es sind richtlinienkonform auszulegen, undnach dem 12. Erwägungsgrund zur [X.] ist es erforderlich,daß sich diese in vollständiger Übereinstimmung mit der [X.] befindet. Im Ergebnis führt die Beurteilung nach den Vor-schriften des [X.]es daher, wie das [X.] zu [X.] hat, zu keinem anderen Ergebnis als die Prüfung nach Art. [X.]Abschn. B [X.] (vgl. [X.] aaO § 113 [X.]. 1; [X.]/[X.]/[X.] aaO§ 113 [X.]. 4).Nach Art. 5 Abs. 1 [X.] i.V. mit Art. [X.] Abschn. [X.] 2 [X.] kannMarken der Schutz verweigert werden, die jeder Unterscheidungskraft entbeh-ren.1. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, daß die[X.] die allgemeinen Anforderungen an die Markenfähigkeit erfüllt, d.h.,daß sie abstrakt unterscheidungskräftig i.S. von § 3 Abs. 1 [X.] ist (vgl. fürdie [X.] [X.]Z 140, 193, 197 - Farbmarke gelb/schwarz; füreine Warenverpackung [X.], [X.]. v. 13.4.2000 - I ZB 6/98, [X.], 1291 - [X.]; [X.]. v. 23.11.2000 - [X.], [X.]. [X.] f.- Gabelstapler; [X.] aaO § 3 [X.]. 203; [X.]/[X.] aaO § 3 [X.]. 16; Kur,Festschrift 100 Jahre Markenamt, [X.], 183; [X.], [X.], 1041).Zu Recht hat das [X.] auch ein Schutzhindernis nach § 3 Abs.2 [X.] verneint. Diese für sie günstige Beurteilung greift die Rechtsbe-schwerde nicht an.- 7 -2. Das [X.] hat die angemeldete Marke für nicht ([X.]) unterscheidungskräftig gehalten. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erken-nen.a) Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift istdie einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter-scheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder [X.] gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zuwerden (vgl. [X.], [X.]. v. 8.12.1999 - [X.], [X.], 502, 503 =[X.], 520 - [X.]; [X.]. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, [X.],720, 721 = [X.], 739 - Unter Uns). Denn Hauptfunktion der Marke ist es,die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zugewährleisten (vgl. [X.], Urt. v. 29.9.1998 - Rs. [X.] 39/97, Slg. 1998, [X.] =[X.] 1998, 922, 924 [X.]. 28 - [X.]anon; [X.], [X.]. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95,[X.], 245, 246 = [X.], 196 - [X.]; [X.]. v. 17.2.2000- I ZB 33/97, [X.], 882 = [X.], 1140 - Bücher für eine bessereWelt). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um [X.] zu überwinden.aa) Davon ist im vorliegenden Fall letztlich auch das Bundespatentge-richt ausgegangen. Auch wenn es bei Formmarken im allgemeinen einenstrengen Prüfungsmaßstab für geboten erachtet (ebenso [X.] 39, 219, 223= BPatG [X.], 56 - Taschenlampen; BPatG [X.] 1998, 706, 709 und710 - [X.] und [X.]), so hat es gleichwohl angenommen, daß jedenfalls [X.] geringe Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen sind.Dies läßt sich allerdings nicht damit begründen, daß es vorliegend an einem[X.] fehlt. Die Frage eines allgemeinen [X.]ses- 8 -muß bei der Prüfung der Unterscheidungskraft grundsätzlich unberücksichtigtbleiben (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 722, 723 =[X.], 741 - [X.]; [X.]. v. 15.6.2000 - I ZB 4/98, [X.]. [X.]- Buchstabe "[X.]) Der Senat hat die Frage, ob bei der Feststellung der Unterschei-dungskraft bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen,ein strengerer Maßstab als bei anderen Markenformen anzulegen ist, inzwi-schen dem [X.] zur Vorabentschei-dung vorgelegt (vgl. [X.], [X.]. v. 23.11.2000 - [X.] - Gabelstapler;[X.]. v. 23.11.2000 - [X.] - [X.]; [X.]. v. 23.11.2000- I ZB 46/98 - [X.]). Er hat die Ansicht vertreten, daß die Frage zu vernei-nen ist und zur Begründung unter anderem darauf verwiesen, daß er in [X.] die bei Bildmarken entwickelten Grundsätze auch auf [X.] für übertragbar hält (vgl. für eine Warenverpackung [X.] [X.], 1291 - [X.]).Bei zweidimensionalen Marken, die sich in der bloßen Abbildung [X.] erschöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, geht [X.] auch bei Anlegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabsdavon aus, daß ihnen im allgemeinen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erfor-derliche (konkrete) Unterscheidungskraft fehlen wird. Die naturgetreue Wie-dergabe des im [X.] ist häufig nichtgeeignet, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (vgl. [X.], [X.].v. 5.11.1998 - [X.], [X.], 495 = [X.], 526 - Etiketten). So-weit die gestalterischen Elemente einer angemeldeten Marke lediglich die typi-schen Merkmale der in Rede stehenden Waren darstellen und keine über dietechnische Gestaltung der Ware hinausgehenden Elemente aufweisen, ist das- 9 -Zeichen im allgemeinen wegen der bloß beschreibenden Angabe ebensoweniggeeignet, die gekennzeichneten Waren von denjenigen anderer Herkunft zuunterscheiden, wie einfachste geometrische Formen oder sonstige einfachegraphische Gestaltungselemente, die in der Werbung oder aber auch auf [X.] oder in sonst üblicher bloß ornamentaler, schmückenderForm verwendet werden (vgl. [X.] [X.], 495 - Etiketten; [X.],502, 503 - [X.]; [X.], 1290, 1291 - [X.]). Anders liegtder Fall, wenn sich die Bildmarke nicht in der Darstellung von Merkmalen er-schöpft, die für die Art der Ware typisch oder zur Erreichung einer technischenWirkung erforderlich sind, sondern darüber hinausgehende charakteristischeElemente aufweist. In diesen Merkmalen wird der Verkehr häufig einen Hinweisauf die betriebliche Herkunft sehen.Besondere Eigenart und Originalität sind keine zwingenden Erfordernis-se für das Vorliegen von Unterscheidungskraft und dürfen deshalb auch [X.] selbständigen Prüfungsmaßstab erhoben werden (vgl. [X.] [X.],722, 723 - [X.]; [X.], 1290, 1292 - [X.]). Dies schließt es [X.] nicht aus, daß diese Merkmale - neben anderen - ein Indiz für die [X.] sein können, die konkret angemeldeten Waren eines bestimmten Anbie-ters von denen anderer zu unterscheiden (vgl. [X.], [X.]. v. 8.12.1999- I ZB 2/97, [X.], 321, 322 = [X.], 298 - Radio von hier; [X.].v. 8.12.1999 - [X.], [X.], 323, 324 = [X.], 300 - Partnerwith the Best).Wie bei jeder anderen Markenform, ist auch bei der dreidimensionalen,die Ware selbst darstellenden Formmarke allein maßgebend, daß der ange-sprochene Verkehr - aus welchen Gründen auch immer - in dem [X.] einen Herkunftshinweis erblickt. Sonst würde durch erhöhte [X.] -rungen an die Unterscheidungskraft bei dreidimensionalen Marken die Mög-lichkeit eines sich ändernden Verkehrsverständnisses nach der gesetzlichenZulassung dieser Marken in einer durch die [X.] nicht vorge-sehenen Weise eingeschränkt.b) Im vorliegenden Fall hat das [X.] der angemeldetenMarke die erforderliche Unterscheidungskraft auf der Grundlage der von ihmgetroffenen Feststellungen zu Recht abgesprochen. Es ist zu diesem [X.] unter Berücksichtigung der nur geringen Anforderungen gelangt, die [X.] auch bei dreidimensionalen Marken für geboten erachtet, so daß es [X.] keiner Vorlage an den [X.]bedarf.Das [X.] hat bei seiner Entscheidung beachtet, daß- wie oben ausgeführt - die durch die technische Funktion bestimmten [X.] außer Betracht bleiben müssen. Es hat dazu festgestellt, daßdie Gestaltungsmerkmale des als dreidimensionale Marke angemeldeten Uh-ren-Gehäuseträgers, in den der [X.] eingeklemmt wird, zu einem erheb-lichen Teil durch seine technische Funktion bedingt seien. So wirke der [X.] zum einen als eine Art Sprengring, der die Uhr aufnehme. Der von derMarkeninhaberin als charakteristisch bezeichnete Spalt in diesem Ring, dernach Einklemmen der Uhr als Ausnehmung beiderseits des Aufziehknopfes derUhr erscheine, sei als solcher ebenfalls durch die Sprengringfunktion, also reintechnisch bedingt, auch wenn er sich bei der zusammengesetzten [X.], die nicht Gegenstand der Marke sei, als interessante gestalterischeVariante darstelle. Der Boden des Trägers bzw. genauer die Ausnehmungenzwischen ihnen dienten zum Teil zur Aufnahme des Uhrarmbandes. Die sonsti-gen Ausnehmungen und die Gestaltung ihrer Begrenzungslinien sowie die [X.] 11 -chungen in der Bodenplatte dürften ebenfalls überwiegend technisch bedingtsein. Die Ausnehmungen und Lochungen erschienen technisch sinnvoll, umeinen unerwünschten [X.] unter der Uhr beim Tragen und sodas Schwitzen und seine Folgen für den Träger der Uhr zu vermeiden. Sie [X.] auch eine erwünschte Elastizität des Gehäuseträgers fördern. Soweit diesnicht der Fall sein sollte, mögen sie jedenfalls durch Gründe der Materialer-sparnis gerechtfertigt werden. Diese Feststellungen liegen auf tatrichterlichemGebiet und sind in der [X.] mangels eines Rechtsfehlershinzunehmen.Zu den nicht technisch bedingten Gestaltungselementen der [X.],die die Markeninhaberin in dem viereckigen, mit mittigen Einbuchtungen ge-stalteten Rahmen innerhalb der kreisrunden Umrandung, den symmetrischenLochungen und den Ausnehmungen sowie den abgeschrägten Ecken [X.] sieht, hat das [X.] festgestellt, daß ihnen kein [X.] Gewicht zukommt. Diese Annahme des [X.] beruht auf verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen und läßt [X.] nicht erkennen.Dem kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, das[X.] sei von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus-gegangen. Bei seiner Beurteilung hat das [X.] zutreffend aufdie besonderen Verhältnisse auf dem in Rede stehenden [X.] abge-stellt. Denn der Vergleich der tatsächlich vorhandenen Gestaltungsformen läßteinen Schluß darauf zu, ob der Verkehr der Marke einen Hinweis auf die be-triebliche Herkunft beilegt (vgl. für eine Bildmarke [X.], [X.]. v. 10.4.1997- I ZB 1/95, [X.] 1997, 527, 529 = [X.], 755 - [X.]). [X.] Annahme der Rechtsbeschwerde hat das [X.] eine her-- 12 -kunftshinweisende Originalität der [X.] nicht gefordert. Es hat vielmehrangenommen, daß keine strengen Anforderungen an die [X.] stellen sind. Bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs im Rah-men der Beurteilung der Unterscheidungskraft kommt den nicht technisch be-dingten Gestaltungselementen, wie das [X.] zu Recht ange-nommen hat, kein Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu.[X.] Danach war die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin zurückzu-weisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.] [X.]Büscher

Meta

I ZB 27/98

14.12.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. I ZB 27/98 (REWIS RS 2000, 130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 130

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.