Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. X ZR 141/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4889

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270916UXZR141.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM [X.] [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
141/15
Verkündet am:
27. September 2016
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2016 durch [X.], die Richter [X.] und [X.] und die Richterinnen Schuster und
Dr. Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 27. Oktober 2015 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die
Klägerin und ein vorgesehener Mitreisender, der der Klägerin seine Ansprüche abgetreten hat,
buchten
bei der beklagten [X.] eine zehntägige
Reise von [X.] nach [X.] ([X.]) zu einem Gesamtpreis von 2.470

nach dem [X.] mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen; ausweislich des in der Buchungsbestätigung angegebenen [X.] handelte es sich dabei um das [X.]. Wegen einer Erkrankung des Mitreisenden
bat die
Klägerin
zwei Tage vor Abflug um den
Eintritt zweier anderer Personen in den Reisevertrag. Die Beklagte teilte ihr
am nächsten Tag mit, dass eine Umbu-1
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chung den Erwerb neuer Flugscheine
mit Mehrkosten in Höhe von 1.648

Person erfordere. Die
Klägerin und ihr Mitreisender
traten
daraufhin vom [X.] zurück.
Die Beklagte stellte der
Klägerin
eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von 85
% des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den restlichen [X.] zurück.
Die
Klägerin
macht den verbleibenden Teil des gezahlten Reisepreises klageweise geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hingegen den [X.] zuerkannt.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, der die Klägerin entgegentritt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten sei ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für den Verlust des Anspruchs auf
den Reisepreis infolge des von der
Klägerin
erklärten Rücktritts zu versagen, da sie den Rücktritt dadurch verursacht habe, dass sie ihre Verpflichtungen aus dem Reisevertrag in vertragsgefährdender Weise verletzt habe.
Mit dem Angebot, den [X.] nur gegen erhebliche Mehrkosten auf an-dere Reisende zu übertragen, sei die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, dem Reisenden eine solche Übertragung zu ermögli-2
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chen.
Der Reiseveranstalter könne nur erforderliche Mehrkosten erstattet ver-langen. Kosten, die wegen des Ertragsmanagements der [X.] anfielen, gehörten hierzu nicht. Mehrkosten im Sinne des § 651b Abs.
2 [X.] seien an objektiven Kriterien zu orientieren. Die in Rede stehenden Kosten seien hingegen zusätzliche Aufwendungen, die auf Vereinbarungen der Beklagten mit ihren Leistungsträgern, hier mit dem Luftverkehrsunternehmen, beruhten und geeignet seien,
das gesetzliche Übertragungsrecht des [X.] zu vereiteln.
II.
Dies hält
der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Annahme, die Beklagte habe schuldhaft den Rücktritt der
Klägerin
vom Reisevertrag ver-ursacht. Entgegen seiner Ansicht war
die Beklagte berechtigt, von der
Klägerin und ihrem Mitreisenden
die Mehrkosten zu verlangen, die erforderlich waren, damit
wie gewünscht
zwei andere Personen mit dem Luftverkehrsunternehmen [X.] Airways
nach [X.]
und von dort zurück nach [X.]
befördert werden konnten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Reisende hafte nach §
651b Abs. 2 [X.] nur für die Verwaltungskosten einer "Umbuchung"
auf an-dere Reiseteilnehmer, nicht aber für Mehrkosten, die sich -
wie im Streitfall -
aus der Ausgestaltung
des [X.] mit dem als Leistungsträger vorgesehenen Luftverkehrsunternehmen ergeben, trifft nicht zu.
1.
Nach § 651b Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der Reisende grundsätzlich bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Tritt ein Dritter in den [X.] ein, so haften er und der Reisende nach § 651b Abs. 2 [X.] dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des [X.] Mehrkosten. Der Reisende hat mithin ohne weitere Voraussetzun-8
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gen das Recht, die Zustimmung des Reiseveranstalters zu einer Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag auf einen [X.] zu verlangen. Der Reiseveranstalter darf diese Zustimmung nach § 651b Abs. 1 Satz 2 [X.] nur dann verweigern ("dem Eintritt des [X.] widersprechen"), wenn dieser besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzli-che Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
2.
Der Reiseveranstalter soll jedoch durch den Eintritt des [X.] keinen Nachteil erleiden. Der Reisende bleibt deshalb nicht nur neben dem [X.] zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet, sondern hat auch für durch den Eintritt des [X.] entstehende Mehrkosten einzustehen. Denn der Eintre-tende muss den Reisevertrag so übernehmen, wie er zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter geschlossen worden ist. Handelt es sich etwa um einen minderjährigen Reisenden, dem Beförderung, Unterbringung und Ver-pflegung zu einem ermäßigten Preis versprochen worden sind, kann der [X.] diejenigen Mehrkosten ersetzt verlangen, die sich ergeben, wenn statt des minderjährigen ein volljähriger Reisender die Reise antreten soll. Für eine
Beschränkung der vom Reisenden zu tragenden Mehrkosten auf reine Verwaltungskosten bieten weder der Wortlaut des Gesetzes noch seine Entste-hungsgeschichte oder der Sinn und Zweck der Vorschrift einen Anhalt. [X.] nennt die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Reise-veranstaltungsvertrag (BT-Drucks. 8/786, [X.]) die Kosten der Umbuchung, der Ausfertigung einer neuen Reisebestätigung und der Benachrichtigung von Leistungsträgern lediglich beispielhaft ("insbesondere"). Auch aus Art. 4 Abs. 3 der
Richtlinie vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG -
Pauschalreiserichtlinie 1990) ergibt sich nichts anderes. Könnte der Reiseveranstalter notwendige Mehrkos-ten nicht uneingeschränkt ersetzt verlangen, sondern wären diese vom [X.] zu tragen, könnte der Reisende seine vertraglichen Ansprüche zu 11
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Lasten des Reiseveranstalters gewinnbringend veräußern; dies entspräche nicht Sinn und Zweck des [X.]s.
3.
Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht angezeigt, wenn der zugunsten des Reisenden vom Reiseveranstalter geschlossene Luftbeförde-rungsvertrag die Beförderung auf einem Linienflug vorsieht, bei dem nach den Bestimmungen des [X.] ein Wechsel des Passagiers nicht zugelassen ist, so dass der Reiseveranstalter, will er einem [X.] den Eintritt in den Reisevertrag ermöglichen, für diesen einen neuen [X.] schließen muss, der typischer-, wenn auch nicht notwendigerweise kurz vor Reiseantritt nur zu einem erhöhten Preis erhältlich ist.
a)
Dies wird allerdings in Literatur und instanzgerichtlicher Recht-sprechung teilweise angenommen. So ist [X.] ([X.]/[X.], [X.], Bearbeitung 2016, § 651b Rn. 27) der Auffassung, der [X.] dürfe für die Umbuchung keine Vergütung und keinen Gewinn veran-schlagen; "in diesem Sinne"
stelle auch die Zahlung von Neubuchungs-
und Stornierungskosten eine unzulässige Erhöhung des Reisepreises dar. Ähnlich wie das Berufungsgericht meint auch das [X.], nach § 651b [X.] solle der Reisende bei einer Übertragung des Reisevertrags gerade keine Stornierungs-kosten tragen müssen; im Übrigen habe es der Reiseveranstalter in der Hand, das Rechtsverhältnis mit dem Leistungsträger entsprechend zu gestalten ([X.], Urteil vom 12. Juli 2011 -
11 [X.]/10, juris Rn. 27 f.; die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden). Auch [X.] (Reiserecht, 7. Aufl., § 6 Rn.
14) und Keiler (Das Recht auf Übertragung eines Pauschalreisevertrages, Rn. 253) stellen auf den Gesichtspunkt ab, dass die Tarifgestaltung der Luftver-kehrsunternehmen (ihr "Ertragsmanagement") nicht dazu führen dürfe, dass eine Übertragung nur zu einem unangemessen hohen Preis für einen neuen Flugschein möglich sei.
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b)
Diesen Erwägungen kann nicht beigetreten werden. Neben Grün-den der Flugsicherheit, die hierfür eine Rolle spielen mögen, wollen die Luftver-kehrsunternehmen mit der dargestellten Art der Tarifgestaltung vornehmlich einen Zweitmarkt mit abgeschlossenen Luftbeförderungsverträgen verhindern (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2014 -
X [X.], NJW 2015, 687 Rn.
28). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob es der [X.] überhaupt möglich gewesen wäre, mit [X.] Airways
einen Luftbeför-derungsvertrag zu schließen, der es noch unmittelbar vor Reiseantritt erlaubt hätte, den Fluggast auszutauschen, und die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass die
Klägerin
hierzu etwas vorgebracht hat. Nach den Gesetzen der wirtschaftlichen Logik wäre das hierfür an das Luftverkehrsunternehmen zu [X.] Entgelt jedenfalls im Zweifel höher gewesen, weil eine erhöhte [X.] typischerweise einen erhöhten Flugpreis zur Folge hat und das Luftver-kehrsunternehmen zudem andernfalls Gefahr liefe, über die Reiseveranstalter eben denjenigen Zweitmarkt mit Flugscheinen zu eröffnen, den der Ausschluss des Fluggastwechsels gerade verhindern soll (vgl. auch [X.] aaO). Der [X.] ist aber nicht verpflichtet, seine Verträge mit den [X.] so auszugestalten, dass sich der Eintritt eines [X.] in den [X.] für den Reisenden besonders günstig gestaltet.
Im Zweifel entspräche dies auch nicht dem Interesse des Reisenden, weil sich hierdurch die Kosten des Reiseveranstalters erhöhten, die dieser über den Reisepreis an den Reisenden weiterzugeben bestrebt sein müsste. Das Gleiche gälte, wenn es der Reiseveranstalter unternähme, bei ihm verbleibende Mehrkosten in [X.] durch einen allgemeinen Risikozuschlag auf seine Reisepreise zu decken. Eine solche Form der Kostendeckung ist zwar die typi-sche Folge jeder Kostenbelastung, die das Gesetz dem Unternehmen im [X.] des einzelnen Verbrauchers auferlegt, weswegen umgekehrt ein niedriger Preis auch keine unbilligen [X.]sklauseln rechtfertigen kann ([X.], Urteil 14
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vom 29. Oktober 1956 -
II ZR 79/55, [X.]Z 22, 90, 98; Urteil vom 12. Mai 1980 -
VII ZR 166/79, [X.]Z 77, 126, 131; Urteil vom 16. November 1992
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II ZR 184/91, [X.]Z 120, 216, 226). Durch den Eintritt eines [X.] in den Reisevertrag ausgelöste höhere Kosten sollen nach § 651b Abs. 2 [X.] aber gerade nicht dem Unternehmen, sondern dem Reisenden zur Last fallen, der von seinem ihm voraussetzungslos eingeräumten Übertragungsrecht Gebrauch macht. Diese gesetzliche Wertung beansprucht auch dann Geltung, wenn das Recht des Reisenden, den Eintritt eines [X.] in den Reisevertrag zu verlan-gen, hierdurch unter Umständen, wie sie im Streitfall vorliegen, nämlich insbe-sondere bei einem sehr kurz vor Antritt einer Flugreise geäußerten Wunsch des Reisenden nach [X.]sübertragung, im Einzelfall wirtschaftlich weitgehend ausgehöhlt werden kann. Dies ist eine bloße Folge des Umstands, dass der Dritte den [X.] so übernehmen muss, wie er geschlossen worden ist.
c)
Damit wird weder das [X.] gesetzwidrig ausgeschlossen noch ergibt sich aus der Höhe der Mehrkosten ein
"faktisches Widerspruchs-recht"
des Reiseveranstalters, das entgegen § 651b Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht auf gesetzlichen Vorschriften, sondern einer Vereinbarung des [X.] mit einem Leistungsträger beruhte. Indem das Gesetz dem [X.] einen Widerspruch nicht bei jedem rechtlichen Hindernis, sondern nur dann gestattet, wenn der Dritte besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen ent-gegenstehen, will es verhindern, dass der Reiseveranstalter sich unter [X.] auf vertragliche Abreden, die er mit einem Leistungsträger getroffen hat, dem Übertragungsrecht des Reisenden entzieht (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/2343, S.
8). Die
im Einzelfall erheblich verminderte oder auch vollständig fehlende wirtschaftliche Attraktivität des Eintritts kann jedenfalls in der Konstellation des Streitfalls nicht mit einer derartigen vertraglichen Abrede gleichgesetzt werden. Zum einen ist der Eintritt 16
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weder generell noch auch nur im Einzelfall ausgeschlossen, sondern bleibt rechtlich und tatsächlich möglich. Zum anderen bedient sich der [X.] lediglich eines von den Luftverkehrsunternehmen angebotenen üblichen Flugtarifs; weder die Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch diejenige der Richtlinie bietet einen Anhalt für die Annahme, dass der Gesetzgeber dies aus-schließen und generell oder unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als "faktisches Widerspruchsrecht aufgrund rechtsgeschäftlicher Abrede"
gewertet wissen wollte.
4.
Eine Vorlage an den [X.] ist nicht veranlasst. Weder Wortlaut, noch Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck des Art. 4 Abs. 3 der Pauschalreiserichtlinie 1990 lassen Zweifel daran zu, dass das Unionsrecht es nicht gebietet, Mehrkosten dem Reiseveranstalter zur Last fallen zu lassen, die sich daraus ergeben, dass die einen Bestandteil der Reise bildende Luftbeförderungsleistung nicht gegenüber dem vertraglichen [X.], sondern gegenüber einem eintretenden [X.] erbracht werden soll.
III.
Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden.
Da der Beklagten die geltend gemachte Verletzung ihrer [X.]spflich-ten nicht zur Last fällt, steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch, den sie dem Anspruch der Beklagten auf eine angemessene Entschädigung nach §
651i Abs. 2 [X.] entgegensetzen könnte, nicht zu. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts erweist sich damit als unbegründet.
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck
[X.]
[X.]

Schuster
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.02.2015 -
281 [X.]/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.10.2015 -
13 [X.]/15 -

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Meta

X ZR 141/15

27.09.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. X ZR 141/15 (REWIS RS 2016, 4889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4889

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 79/13

281 C 9715/14

13 S 5113/15

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