Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. IX ZR 203/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2762

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 203/07 Verkündet am: 17. Juli 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren auf-grund der bis zum 31. Mai 2008 eingereichten Schriftsätze durch den [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.], die [X.] [X.] und [X.] Pape für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 24. Oktober 2007 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 700 • festgesetzt. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 13. September 2004 beantragten und am 12. November 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des

[X.](fortan: Schuldner). Der [X.] hat gegen den Schuldner eine titulierte Forderung. Am 16. April 2003 hatte er den Anspruch des Schuldners auf Arbeitslohn gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. In den Monaten Juni, Juli und August 2004 hatte der Arbeitgeber des Schuldners an ihn jeweils 350 • ausgekehrt. 1 Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger Rückgewähr von insgesamt 1.050 • verlangt. Die Klage hatte wegen der in den Monaten Juli und August 2 - 3 - 2004 abgeführten Beträge, also in Höhe von 700 • nebst Zinsen, Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der [X.] die voll-ständige Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 3 1. Das Berufungsgericht hat in den im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Beträgen inkongruente Deckungen gesehen und § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] angewandt. Das ist richtig. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist eine Sicherung oder Befriedigung, die im Wege der Zwangs-vollstreckung nicht früher als drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags erlangt worden ist, inkongruent ([X.], 309, 311 ff; 155, 75, 80; 157, 350, 353; 162, 143, 149; 167, 11, 14 f Rn. 9). 4 2. Bei Prüfung der Frage, ob der [X.] zuvor infolge des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 16. April 2003 ein anfechtungsfestes Ab-sonderungsrecht (§ 50 Abs. 1 [X.]) an den gepfändeten Lohnforderungen [X.] hatte (§ 129 Abs. 1 [X.]), hat das Berufungsgericht den für die Anfech-tung maßgeblichen [X.]punkt des Eintritts der rechtlichen Wirkungen der Pfän-dung (§ 140 Abs. 1 [X.]) - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtspre-chung des [X.] (vgl. [X.], 350, 353 f m.w.Nachw.) - als denjenigen der Entstehung der gepfändeten Forderung bestimmt. Es hat [X.], der Anspruch des Arbeitnehmers auf monatlichen Arbeitslohn entste-he zum Anfang jeden Monats neu, so dass auch das Pfändungspfandrecht an den [X.]n für Juli und August 2004 anfechtbar gewesen sei. Auch 5 - 4 - das entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ([X.], 291, 295; [X.], 363, 366 Rn. 7; [X.], Urt. v. 30. Januar 1997 - [X.] ZR 89/96, [X.], 513, 514; v. 26. Juni 2008 - [X.] ZR 87/07, z.[X.].; [X.] NJW 1993, 2699, 2700). Entgegen der Ansicht der Revision entstehen die [X.] des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nicht bereits mit Abschluss des [X.]. Der [X.]sschluss als solcher reicht nicht aus. Der [X.] kann durch Kündigung beendet werden; bei Nichterfüllung seiner Arbeitspflicht hat der Schuldner ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitslohn. Aus diesem Grund findet auch die Vorschrift des § 140 Abs. 3 [X.] keine Anwendung. Der Arbeitnehmer hat nicht bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages einen [X.], durch spätere Ereignisse nicht mehr entziehbaren Anspruch auf künfti-gen Arbeitslohn.
3. Die Anfechtbarkeit des durch Pfändung künftiger [X.] ent-standenen Pfändungspfandrechts widerspricht weder § 832 ZPO noch § 114 Abs. 3 [X.]. 6 a) Nach § 832 ZPO erstreckt sich das Pfandrecht, das durch die Pfän-dung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, auch auf die "nach der Pfändung fällig werdenden Beträge". Die Vorschrift erfasst nach allgemeiner Meinung nicht nur bestehende, erst künftig fällig werdende, sondern auch künftige Forderungen (vgl. etwa [X.] NJW 1993, 2699, 2700 f; [X.], ZPO 22. Aufl. § 832 Rn. 1; [X.]/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 832 Rn. 2). Die Verwendung des Begriffs "fällig werden" steht nicht entgegen. Auch künftige Forderungen wer-den erst in der Zukunft fällig. Für die im vorliegenden Fall entscheidungserheb-liche Frage, ob ein Lohnanspruch (§ 611 Abs. 1 BGB) bereits mit [X.]s-7 - 5 - schluss oder monatlich fortlaufend entsteht, lässt sich aus § 832 ZPO folglich nichts herleiten. 8 b) Die Vorschrift des § 114 Abs. 3 [X.] schließt eine Anfechtung von Lohnpfändungen nicht aus. Sie hat einen anderen Anwendungsbereich als die Anfechtungsvorschriften der §§ 129 ff [X.], betrifft nämlich die [X.] nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Frage eines —Wertungswiderspruchsfi stellt sich ebenso im Hinblick auf § 88 [X.], der die Unwirksamkeit der im letz-ten Monat vor dem Eröffnungsantrag und im [X.]raum zwischen Eröffnungsan-trag und Eröffnung erlangten Pfändungspfandrechte anordnet, obwohl diese nach § 114 Abs. 3 [X.] im Monat der Eröffnung und gegebenenfalls im [X.] Bestand haben. Gleichwohl bleibt die Vorschrift des § 88 [X.] nach § 114 Abs. 3 Satz 2 [X.] "unberührt". Nichts anderes gilt im Verhältnis zum Insolvenzanfechtungsrecht. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangene, zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 26. Juni 2008 ([X.] ZR 87/07) Bezug genommen. - 6 - 4. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO [X.]. 9 [X.][X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.02.2007 - 2 C 373/06 - [X.], Entscheidung vom 24.10.2007 - 5 S 44/07 -

Meta

IX ZR 203/07

17.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. IX ZR 203/07 (REWIS RS 2008, 2762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2762

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Insolvenzverfahren: Rechtswirkungen der Pfändung fortlaufender Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des Verfahrens


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