Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. 2 StR 364/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 414

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 364/12
vom
12.
Dezember 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 12.
Dezember 2012 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten A.

Z.

wird das Urteil des [X.] vom 8.
Mai 2012, soweit es die Angeklagte betrifft, im Strafausspruch mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision der Angeklagten A.

Z.

sowie die Revision des Angeklagten Ar.

Z.

werden als unbegründet verworfen.
3.
Der Angeklagte Ar.

Z.

hat die Kosten
seines
Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Die
Revision des Angeklagten Ar.

Z.

ist aus den vom [X.] dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.

1
-
3
-
Das gilt gleichermaßen hinsichtlich des Schuldspruchs gegen die Ange-klagte A.

Z.

. Dagegen hält der Strafausspruch gegen diese Angeklagte der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Das [X.] hat die Anwendung von § 31 BtMG mit der Begründung abgelehnt, der Polizei seien, als die Angeklagte ihre Bekannte K.

K.

als Mitauftraggeberin und Überwacherin des
von ihr durchgeführten Rauschgift-transports bezeichnete, "die Daten" von Frau K.

bereits bekannt gewesen (UA S.
17). Diese Begründung ist fehlerhaft. Nach den Feststellungen wurde in der Tasche der Angeklagten ein Foto
von K.

K.

aufgefunden;
daher hielt man nach ihr im Flughafen "Ausschau", fand sie aber nicht. Damit war [X.] eine Tatbeteiligung von Frau K.

nicht bekannt,
auch wenn insoweit "ein Verdacht" bestand ([X.]). Die anschließende vollständige Aufklärung der Tatbeteiligung von K.

durch die Angeklagte konnte daher zur Anwen-dung des §
31 BtMG führen.
Becker

Fischer

Schmitt

Berger

Eschelbach

2
3

Meta

2 StR 364/12

12.12.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. 2 StR 364/12 (REWIS RS 2012, 414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 414

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