Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2024, Az. 1 StR 406/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2024, 233

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2023 wird verworfen; jedoch wird der Einziehungsausspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte [X.].   in Höhe von 55.269 Euro und in Höhe von weiteren 500 Euro zusätzlich jeweils mit der Mitangeklagten [X.]als Gesamtschuldner haften.

Der Beschwerdeführer hat die [X.]sten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges, versuchten Betruges sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes der durch den Angeklagten und die Mitangeklagten erzielten [X.] angeordnet. Es ist dabei teilweise von einer gesamtschuldnerischen Haftung der an der jeweiligen Tat Beteiligten ausgegangen und hat dies unter Benennung der [X.] tenoriert. Die hiergegen auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der [X.] fasst lediglich die Urteilsformel betreffend die gesamtschuldnerische Haftung im Rahmen der Einziehungsentscheidung zur Klarstellung und besseren Verständlichkeit der Urteilsformel neu.

3

2. Soweit der [X.] beantragt, in Höhe von 167.307 Euro die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten mit dem Mitangeklagten [X.].   anzuordnen, ist dem nicht zu folgen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Mitangeklagte [X.].   durch die Tat unter D) [X.] der Urteilsgründe nur zwei Goldbarren zu je 500 Gramm im Gesamtwert von 55.769 Euro erlangt (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB). Hingegen belegen die Feststellungen nicht, dass er darüber hinaus faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juli 2021 – 2 StR 3/20 Rn. 3 mwN) über die weiteren durch den Angeklagten erlangten Vermögensgegenstände hatte.

4

3. Der vom [X.] gemäß § 349 Abs. 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO gestellte Antrag auf Änderung der tenorierten Gesamtschuld hindert den [X.] nicht an einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO, weil er jedenfalls nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO wirkt und nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung des Rechtsmittels des Angeklagten durch Beschluss des [X.] ändert (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. September 2022 – 1 StR 259/22 und vom 4. Mai 2022 – 1 [X.]; je mwN).

Jäger     

      

Bär     

      

Leplow

      

Allgayer     

      

Munk     

      

Meta

1 StR 406/23

09.01.2024

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mannheim, 3. Mai 2023, Az: 4 KLs 206 Js 24144/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2024, Az. 1 StR 406/23 (REWIS RS 2024, 233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 233

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1 StR 259/22

2 StR 3/20

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