Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2014, Az. XI ZR 317/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4011

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 317/12
vom
16.
Juli
2014
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
Juli
2014 durch [X.]
Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr.
Ellenberger und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der
Prozessbevollmächtigten der Kläger
gegen die
Streitwertfestsetzung
im Beschluss vom 8.
April 2014 wird zurückgewiesen.
Die statthafte Gegenvorstellung (vgl. [X.]sbeschluss vom 16.
April 2014

XI
ZR 38/13, juris Rn.
1 mwN) hat in der Sache keinen Erfolg. Der [X.] hat den Streitwert zutreffend
auf 17.420,93

Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Hilfswiderklage der Beklagten bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen.
Gemäß §
45 Abs.
1 Satz
3 GKG kommt eine Addition der Werte von Klage und ([X.] nicht in Betracht, wenn sie den-selben Gegenstand betreffen. Dabei kommt es nicht auf den zivil-prozessualen [X.] an. Der kostenrechtliche Gegenstandsbegriff der Vorschrift erfordert vielmehr eine wirt-schaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat [X.] nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine "wirtschaftliche [X.]" entsteht, beide also nicht das
wirtschaftlich identische Interesse betreffen ([X.], Beschluss
vom 6.
Oktober 2004

IV
ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506).
-
3
-
Vorliegend besteht zwischen dem ([X.]antrag zu 2), den das Berufungsgericht abgewiesen hat, und der
Verurteilung
gemäß Ziffern
6)
und 7)
des Tenors des Berufungsurteils wirt-schaftliche Identität. Die Verurteilung betrifft [X.], die die Kläger als Schaden Zug um Zug gegen Abgabe eines Ange-bots auf Abtretung [X.] ge-genüber
dem Finanzamt begehrt haben. Damit steht der Wider-klageantrag auf Feststellung, dass die Kläger verpflichtet sind, ei-ne bestandskräftige Rückzahlung des Finanzamtes
im Hinblick auf die [X.] der Beklagten zu erstatten, in wirtschaftlicher Identität.
Soweit die Beklagte mit ihrem ([X.]antrag zu 2) zu-sätzlich
Erstattung von vom Finanzamt auf eine etwaige Rückzah-lung
von [X.] gezahlter Zinsen begehrt hat, handelt es sich um eine Nebenforderung
im Sinne von §
4
Abs.
1 ZPO, §
43 Abs.
1 GKG,
die den Streitwert nicht erhöht (vgl. [X.]sbeschluss vom 8.
Mai 2012

XI
ZR 261/10, [X.], 1211
Rn.
14 mwN).
Hinsichtlich des ([X.]antrages zu 1) kommt eine Wertaddition nicht in Betracht, weil
die Beklagte ausweislich ihrer Beschwerdebegründung insofern kein Rechtsmittel eingelegt hat, da diesem
Antrag unter Ziffer 8)
des Tenors des Berufungsurteils stattgegeben worden ist. Darüber hinaus hat das mit dem Antrag verfolgte Auskunftsbegehren
nach den
insoweit
zutreffenden An-gaben der Beklagten in der Beschwerdebegründung ohnehin nur
-
4
-
einen Wert von maximal 50

die hier maßgebliche Wert-stufe der Gebührentabelle
bis 19.000

nicht überschritten würde.

Joeres
Ellenberger
[X.]

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2011 -
2-7 O 530/10 -

O[X.], Entscheidung vom 12.07.2012 -
10 [X.] -

Meta

XI ZR 317/12

16.07.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2014, Az. XI ZR 317/12 (REWIS RS 2014, 4011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4011

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