Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2012, Az. V ZB 26/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4245

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 26/12
vom
26.
Juli 2012
in der Abschiebungshaftsache

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2

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Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 26.
Juli 2012 durch den [X.], die Richter
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr.
Roth und die Richterinnen Dr. Brückner
und
Weinland

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Be-schluss der 39.
Zivilkammer des [X.] vom 17.
Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert
des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 18. November 2011 hat das Amtsgericht den auf Auf-hebung
der Haft gerichteten Antrag der Vertrauensperson des Betroffenen vom 27.
Oktober 2011 zurückgewiesen. Die nach erfolgter Abschiebung auf Fest-stellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung für den Zeitraum vom 27.
Oktober 2011 bis zum 15. Dezember 2011 gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Vertrauensperson mit der Rechtsbeschwerde.
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II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Entgegen der Darstellung in dem angefochtenen Beschluss ist nicht der Betroffene, sondern der Beteiligte zu
2 als dessen Vertrauensperson Beschwerde-
und Rechtsbeschwerdeführer. Er ist beschwerdeberechtigt, weil er bei dem Amtsgericht den Antrag auf Aufhebung der Haft gestellt hat und damit im ersten Rechtszug im Sinne von §
429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG beteiligt war.
2. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, weil es an der erforderlichen Darstellung des Sachverhalts
fehlt.
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben
(vgl. nur Senat, Beschlüsse
vom
29.
März 2012

[X.], juris, vom
16. September 2010

[X.], juris
und vom 7. Mai 2009

[X.]/08, [X.] 2009, 442 f., jeweils mwN). Das gilt auch in Verfahren der Abschiebungshaft, in denen das Rechtsbeschwerde-gericht gemäß §
74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen
hat, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Aus-führungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermögli-chen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen
Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhe-bung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht
(vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29. März 2012

[X.], juris Rn. 3 mwN).
b) So liegt es hier. Eine Schilderung des Sachverhalts fehlt vollständig. Die Vorgänge, auf die es ankommt, lassen
sich auch dem Beschluss des [X.] vom 18. November 2011 nicht entnehmen, den das Beschwerdegericht 2
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ohnehin nur im Hinblick auf dessen Begründung, nicht aber hinsichtlich der tat-sächlichen Feststellungen in Bezug genommen hat. Auch fehlt eine klare Be-zugnahme auf andere Aktenbestandteile, wie etwa die Haftanordnung und den Haftantrag, aus denen sich erschließen könnte, welchen Sachverhalt das Be-schwerdegericht zugrunde gelegt hat. Soweit es allgemein auf die Ausführun-gen der beteiligten Behörde Bezug
genommen hat, ist unklar, auf welche Schriftstücke sich dies konkret beziehen soll.
3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens zu befassen.

Krüger

Schmidt-Räntsch Roth

Brückner Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.11.2011 -
507c [X.]/11 B -

LG Köln, Entscheidung vom 17.01.2012 -
39 [X.]/11 -

6

Meta

V ZB 26/12

26.07.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2012, Az. V ZB 26/12 (REWIS RS 2012, 4245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4245

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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