Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2005, Az. X ZR 128/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 329

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[X.]BESCHLUSS X ZR 128/04 vom 13. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 13. Dezember 2005 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] einstimmig beschlossen: Die Sache wird an den II[X.] Zivilsenat abgegeben. Gründe: [X.] Die Klägerin klagt gegen ein Reisebüro auf Schadensersatz, weil es sie bei der Vermittlung einer Pauschalreise nach [X.] nicht darauf aufmerk-sam machte, dass für die Einreise ein Reisepass erforderlich war. 1 Die Sache ist als Rechtsstreit über einen Reisevertrag dem [X.] zugeteilt worden ([X.]). Dieser hat mit der Begründung, dass zwi-schen der Klägerin und dem Reisebüro kein Reisevertrag bestanden habe, wohl aber eine Parallele zur Anlagenvermittlung gegeben sei, die unter das dem II[X.] Zivilsenat zugewiesene Auftragsrecht falle ([X.]), den II[X.] [X.] um Übernahme gebeten, der jedoch die Übernahme abgelehnt hat. 2 I[X.] Nach eingehender Befassung mit der Ansicht des II[X.] Zivilsenats hält der [X.] an seiner Auffassung fest und gibt die Sache daher gemäß [X.] an den II[X.] Zivilsenat ab. 3 - 3 - 1. Der [X.] ist nach dem Geschäftsverteilungsplan nur "für Rechtsstreitigkeiten über [X.]" zuständig. [X.] regeln die Rechtsbeziehungen zwischen einem Reiseveranstalter und dem Reisenden, wobei Veranstalter eine Person ist, die die Reise verantwortlich organisiert und anbietet ([X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., vor § 651 a Rdn. 3). Die eventuelle Vertragsbeziehung zwischen einem Reisebüro, das die Reisen eines Veranstal-ters lediglich vermittelt, und einem Reisekunden ist daher kein Reisevertrag ([X.]/[X.], aaO Rdn. 4). Dies sieht auch der II[X.] Zivilsenat nicht anders. 4 2. Der II[X.] Zivilsenat beruft sich darauf, dass die das [X.] regelnden Vorschriften der §§ 651 a ff. [X.] "zum Teil auch dann eingreifen, wenn das Reisebüro als Reisevermittler auftritt (vgl. § 651 a Abs. 2, § 651 k Abs. 3 und 4 [X.])". Daraus ergibt sich indes keine grundsätzliche Zuständig-keit des [X.]s für die Rechtsbeziehungen zwischen Reisebüros und Reisekunden. 5 a) In diesem Zusammenhang muss der vom II[X.] Zivilsenat herangezoge-ne § 651 a Abs. 2 [X.] von vornherein außer Betracht bleiben, da er nicht das Verhältnis zwischen Reisevermittler und Reisekunden betrifft. Nach dieser Vor-schrift bleibt die Erklärung, nur Vermittler zu sein, unberücksichtigt, wenn der Anschein der Leistungserbringung in eigener Verantwortung begründet wird. Es geht also um den Fall, dass jemand als Reiseveranstalter auftritt und damit aus der Sicht des Kunden, die entscheidend ist ([X.]/[X.], § 651 a Rdn. 4), Reiseveranstalter ist, sich aber gleichwohl, nämlich durch eine abweichende Erklärung, der Haftung des Reiseveranstalters entziehen will. Diese Möglichkeit wird ihm versagt. Dabei handelt es sich nur um eine ausdrückliche Niederle-gung des Ergebnisses, zu dem schon eine Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 [X.] führen würde ([X.]/[X.], § 651 a Rdn. 8). Es geht bei dieser Vorschrift also um einen Reisevertrag zwischen Veranstalter und Kunden, nicht 6 - 4 - hingegen um das Rechtsverhältnis zwischen dem vermittelnden Reisebüro und dem Reisekunden. 7 b) Anders liegt es allerdings zum Teil bei dem vom II[X.] Zivilsenat weiter herangezogenen § 651 k [X.]. Diese Vorschrift betrifft zwar in erster Linie die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters für den Fall der Insolvenz. Abs. 3 Satz 4 besagt dann aber, dass der Reisevermittler dem Reisenden gegenüber verpflichtet ist, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen. Hier wird in der Tat eine Prüfungspflicht des Reisevermittlers gegenüber dem Reisekunden statuiert, bei deren Verletzung auch ein Schadensersatzanspruch des Reisenden besteht. Ebenso liegt es bei § 651 k Abs. 4 Satz 1 [X.], wonach Reiseveranstalter und Reisevermittler Zahlungen des Reisenden nur fordern und annehmen dürfen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Die vom II[X.] Zivilsenat weiter erwähnte Regelung des § 651 k Abs. 4 Satz 2 und 3 [X.], wonach ein Reisevermittler unter Umständen als vom [X.] zur Annahme von Zahlungen ermächtigt gilt, betrifft hingegen wiederum nur das Verhältnis zwischen den Reisekunden und dem [X.], der die Zahlung an den Vermittler als Erfüllung gelten lassen muss. Aus den zwei isolierten, punktuellen, nur im Zusammenhang mit dem Si-cherungsschein ergangenen Regelungen in § 651 k Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 [X.], dass der Reisevermittler dem Reisekunden zur Prüfung des Siche-rungsscheins und zur Übergabe des [X.] vor Zahlungsannahme verpflichtet ist, lässt sich aber keinesfalls herleiten, dass das ganze Rechtsver-hältnis zwischen Reisevermittler und [X.] unter das [X.] der §§ 651 a ff. [X.] fallen soll. Denn diese Vorschriften geben für alle anderen Rechtsfragen des Verhältnisses zwischen Reisebüro und Reisekunden nichts her. Sie besagen z.B. auch nichts über die im vorliegenden Fall im Streit befind-liche Aufklärungspflicht des Reisebüros über die Einreisevorschriften. 8 - 5 - 9 3. Der [X.] hat auch früher nicht seine Zuständigkeit für das [X.] zwischen Reisevermittler und Reisekunden angenommen. Aus den vom II[X.] Zivilsenat erwähnten beiden Entscheidungen des [X.]s ergibt sich nichts dergleichen. a) In [X.], 220, 225 ging es um einen Reisevertrag, d.h. um das Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und Reisekunden. Der Reiseveranstalter hatte lediglich - erfolglos - versucht, sich als bloßer Vermittler darzustellen. 10 b) Im Urteil vom 10. Dezember 2002 ([X.], NJW 2003, 743) er-gab sich die Anspruchsgrundlage nicht aus Rechtsbeziehungen zwischen [X.] und Reisekunden. Anspruchsgrundlage war vielmehr der Handels-vertretervertrag zwischen einem Reiseveranstalter und einem Reisevermittler. Bei der Prüfung, ob dem Reiseveranstalter der geltend gemachte [X.] gegen den Reisevermittler zustand, kam es lediglich als Vorfrage darauf an, ob das beklagte Reisebüro aufgrund eines Treuhandverhältnisses zu den Reisenden berechtigt war, wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters Rückzahlungen an die Kunden vorzunehmen. Bei dieser Vorfrage handelte es sich nicht um den Schwerpunkt des Falls. Der Senat verneinte sie, ohne zu [X.], ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen zwischen einem Reisebüro und einem Reisekunden ein Reisevermittlungsvertrag [X.] kommt. Für die rechtliche Einordnung des etwaigen [X.] zog der Senat übrigens schon damals einen Auftrag oder einen Ge-schäftsbesorgungsvertrag in Betracht, die beide in die Zuständigkeit des II[X.] Zi-vilsenats fallen würden. Der Schwerpunkt des Falls lag vielmehr in der Ausei-nandersetzung mit Funktion und Konsequenzen des [X.]. Im vorliegenden Fall spielt der Sicherungsschein hingegen keine Rolle. 11 - 6 - Nur am Rande sei erwähnt, dass dieser im [X.] gelegene Schwerpunkt des [X.] es rechtfertigte, dass der [X.] damals über einen Anspruch aus dem Handelsvertretervertrag zwischen [X.] und Reisebüro entschied. Ein solcher Anspruch fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit des für das Handelsvertreterrecht zuständigen VII[X.] [X.]. Der [X.] hat denn auch im Jahre 2005 in einem Fall, wo ein [X.] Schadensersatz von einem Reiseveranstalter verlangte, den VII[X.] [X.] um Übernahme gebeten ([X.]). Dieser Bitte ist der VII[X.] Zivilsenat ohne weiteres nachgekommen. 12 Melullis [X.] [X.]

Mühlens [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.01.2004 - 2 C 416/03 - [X.], Entscheidung vom 05.08.2004 - 2 S 122/04 -

Meta

X ZR 128/04

13.12.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2005, Az. X ZR 128/04 (REWIS RS 2005, 329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 329

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