Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. X ZR 105/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1062

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Entscheidungstext


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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X [X.]
Verkündet am:
25. November 2014
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 651k Abs. 1, 4 und 5
a)
[X.] darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden nachgewiesen worden ist, dass der in einem anderen Mit-gliedstaat der [X.] ansässige Reiseveranstalter dem Reisenden
eine den Anforderungen des §
651k Abs.
1 Satz
1 BGB entsprechende Sicherheit geleistet hat.
b)
Die bloße Erklärung des Reiseveranstalters, es bestehe eine Insol-venzabsicherung, reicht als Nachweis nicht aus.
[X.], Urteil vom 25. November 2014 -
X [X.] -
LG [X.] am Main

AG [X.] am Main

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 25.
November
2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Grabinski, [X.] und [X.] sowie die Richterin Schuster
für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 25.
Juli 2013 verkündete Urteil der 24.
Zivilkammer des Landgerichts [X.] am Main wird auf Kos-ten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger begehren von der Beklagten als Reisevermittlerin Schadens-ersatz nach Insolvenz des Reiseveranstalters.

Nach Vermittlung durch die Beklagte, ein
in [X.] ansässiges und
über das [X.] handelndes Reisebüro, buchten die Kläger am 14.
Oktober 2011 durch einen Mitreisenden bei dem [X.] Reiseveranstalter
S.

B.V.
eine Flusskreuzfahrt vom 8.
bis 11.
Dezember 2011 zum Preis von 244

sscheins des [X.] Kundengeldabsicherers S.

vorgelegt. Auf die Rechnung und Reisebestätigung vom
19.
Oktober 2011 zahlten die Kläger den auf sie entfallenden Reisepreis an die Beklagte. Der Reiseveranstalter geriet in finanzielle Schwierigkeiten, weshalb 1
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-
3
-
die gebuchte Reise nicht durchgeführt werden konnte; kurz darauf meldete er Insolvenz an. Die Kläger erhielten den gezahlten Reisepreis nicht zurück. Der Kundengeldabsicherer verweigerte eine Erstattung des Reisepreises mit der Begründung, aufgrund des mit dem Reiseveranstalter geschlossenen [X.] sei seine Deckungspflicht auf Reisen beschränkt, die auf dem [X.] Markt angeboten und abgeschlossen worden seien.
Die beiden Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des nicht zurückgezahlten Reisepreises. Das Amtsgericht hat der Klage [X.]. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht aus §
651k Abs.
5 Satz
2 in Verbindung mit Abs.
4 BGB verletzt, den Klägern eine Sicherheitsleistung nachzuweisen, bevor sie deren Zahlungen auf den Reisepreis entgegennahm.
[X.] anbietende Veranstalter mit Sitz in den Mitglied-staaten der [X.] und des Europäischen Wirtschaftsraums
seien von den weitergehenden Pflichten zur Insolvenzsicherung nach den Vorschrif-ten des §
651k Abs.
1 bis
4 BGB freigestellt, wenn sie dem Reisenden eine Art.
7 der Richtlinie 90/314/[X.] vom 13.
Juni 1990 über Pauschalreisen und §
651k Abs.
1 Satz
1 BGB entsprechende
Sicherheit
leisten.
Dies entspreche der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art.
56 AEUV.
Für
eine solche Sicherheits-leistung
genüge es jedoch nicht, eine abstrakte Deckung vorzusehen, die ledig-3
4
5
-
4
-
lich für in dem betreffenden Staat abgeschlossene [X.] greife. Das Sicherungsinstrument müsse das konkrete Risiko des in [X.] ansässi-gen Kunden erfassen. Nur wenn
der Reisende tatsächlich geschützt sei, [X.] das ausländische Sicherungsmittel den Vorgaben gemäß Art.
7 der Richtlinie und den Anforderungen aus §
651k Abs.
1 Satz
1 BGB.
Es reiche [X.] aus, die Sicherheitsleistung nachzuweisen, ohne einen Sicherungsschein auszuhändigen.
Diese Nachweispflicht gelte auch für den Reisevermittler, bevor er [X.] auf den Reisepreis fordere
oder annehme. Die Beklagte habe eine ord-nungsgemäße Sicherheitsleistung nicht ausreichend nachgewiesen. Es reiche nicht aus,
sich vom Reiseveranstalter bestätigen zu lassen, dass eine [X.] vorliege, denn der Vermittler sei selbst nachweispflichtig. Auch ersetze das Wissen um die Existenz eines Sicherungsscheins nicht die Prüfung seiner uneingeschränkten Gültigkeit. Vielmehr hätte eine solche Prüfung durch Nachfrage beim Kundengeldabsicherer oder Abrufen seiner im [X.] veröf-fentlichten Garantiebedingungen erfolgen können.

II.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1.
Sowohl der zwischen dem Reiseveranstalter und den Klägern abge-schlossene Reisevertrag als auch der mit der Beklagten abgeschlossene Rei-severmittlungsvertrag unterliegen dem [X.] materiellen Recht. Für den [X.] [X.] Reiseveranstalter folgt dies gemäß
Art.
6 Abs.
1 Rom-I-VO daraus, dass die
Kläger
Verbraucher sind.

2.
Die Kläger waren Vertragspartner des Reisevertrags und schuldeten den auf sie entfallenden Reisepreis.
Auf Seiten der Reiseteilnehmer gab zwar allein der Mitreisende H.

R.

eine Willenserklärung zum Abschluss
des Reisevertrags ab. Die Namensverschiedenheit der Kläger ließ dabei
jedoch 6
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-
5
-
deutlich den Willen erkennen, den Reisevertrag nicht nur für sich selbst,
son-dern, soweit es die Reiseteilnahme der Kläger betrifft,
in
deren Namen ab-schließen zu wollen
(vgl.
[X.],
Urteil vom 31.
Juli 2012 -
X
ZR
154/11, [X.], 3368 Rn.
27;
Führich, Reiserecht, 6.
Aufl., §
5 Rn.
117 mwN). Besondere Umstände wie etwa ein besonderes Näheverhältnis zu den Mitreisenden, aus denen ein ausschließliches Auftreten im eigenen Namen zu folgern gewesen
sein könnte, sind nicht festgestellt.

3.
Die Beklagte schuldet den Klägern Ersatz für den aus der Zahlung des Reisepreises entstandenen Schaden, nachdem der Reiseveranstalter [X.] wurde und eine Rückzahlung ausblieb. Wie das Berufungsgericht [X.] erkannt hat, verletzte die Beklagte ihre Pflicht aus §
651k
Abs.
4 in Verbindung mit Abs.
5 Satz
2 BGB, indem sie Zahlungen auf den Reisepreis annahm, ohne dass den Reisenden nachgewiesen worden war, dass der Rei-severanstalter
eine den Anforderungen des §
651k Abs.
1 Satz
1 BGB entspre-chende Sicherheit
geleistet hatte.

a)
Zur Sicherstellung der Erstattung des gezahlten Reisepreises und der in § 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB genannten Aufwendungen
im
Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters ist dem Reisenden das Bestehen einer Kun-dengeldabsicherung vor der Entgegennahme des Reisepreises auch dann nachzuweisen, wenn der Reiseveranstalter seinen Sitz in einem anderen Mit-gliedstaat der [X.] hat. In diesem Falle sind der [X.] und der Reisevermittler nur von der Verpflichtung befreit, einen dem [X.] verschafften unmittelbaren Anspruch gegen einen Kundengeldabsiche-rer durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausge-stellten Bestätigung (eines Sicherungsscheins) nachweisen zu müssen

651k Abs.
4 i.V.m.
Abs.
5 Satz
2 BGB)
-
vorausgesetzt, das anwendbare nationale Recht fordert eine solche Übergabe nicht für
die Wirksamkeit der Sicherheits-10
11
-
6
-
leistung. Die Verpflichtung zum Nachweis der [X.] bleibt jedoch als solche unberührt. Mit der Möglichkeit, die Kundengeldabsicherung auch auf andere Weise erbringen und nachweisen zu können, soll der Reiseveranstalter, sofern dies das Recht des Staates seiner Hauptniederlassung gestattet,
auf andere Formen der [X.] und ihres Nachweises ausweichen [X.], weil die Verschaffung eines dem [X.] Recht entsprechenden Siche-rungsscheins im Hinblick auf die gegebenenfalls abweichenden Modalitäten auf dem heimischen Reise-
und Versicherungsmarkt des Reiseveranstalters mit einem erhöhten Aufwand verbunden sein kann. Auch dieser Nachweis dient gleichwohl dem Interesse, dem Kunden [X.] hinsichtlich der Insol-venzabsicherung zu verschaffen, bevor dieser Zahlungen
auf den Reisepreis
leistet. Damit ist entgegen der Revision keine gegen Art.
56, 57 AEUV versto-ßende Schlechterstellung von grenzüberschreitenden Tätigkeiten verbunden; vielmehr werden solche Tätigkeiten durch die Möglichkeit, auf andere Formen der Sicherheitsleistung und ihres Nachweises ausweichen zu können, gerade erleichtert.

b)
Die Sicherheitsleistung muss gewährleisten, dass gegenüber dem Reisenden im Insolvenzfall die Erstattungsleistungen nach § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB erbracht werden, und dem Reisenden muss eben dies nachgewiesen werden. Ein ordnungsgemäßer Nachweis muss daher zunächst erkennen [X.], dass die Kundengeldabsicherung
die Rückzahlungsansprüche des [X.] tatsächlich und wirksam abdeckt. Ein "Sicherungsschein", der nur den Nachweis für eine Absicherung der Rückzahlungsansprüche von Kunden
er-bringt, die auf einem anderen nationalen Markt [X.] abschließen, ist für den konkreten Reisenden ohne Bedeutung und erfüllt nicht die Anforderun-gen einer Kundengeldabsicherung gemäß §
651k Abs.
1 Satz
1 BGB.
12
-
7
-
Die vom Berufungsgericht festgestellte Vorlage der Kopie eines Siche-rungsscheins hätte deshalb allenfalls dann gegenüber den Klägern den
Nach-weis für eine Kundengeldabsicherung erbringen können, wenn sich daraus
-
in [X.] oder einer anderen dem Reisenden leicht verständlichen Sprache

10 BGB-InfoV)
-
eine verbindliche Erklärung des Absicherers ergab, auch die Erstattung des von den Klägern zu zahlenden
Reisepreises abzudecken. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts entsprach die Kopie eines als "Sicherungsschein"
bezeichneten Dokuments nicht diesen Anforderungen, weil das Dokument eine Absicherung für Verträge,
die nicht auf dem [X.] Markt geschlossen wurden, nicht zum Aus-druck brachte. Die Annahme des Berufungsgerichts,
dass die Beklagte den Klägern eine den Anforderungen des § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Sicherheitsleistung nicht nachgewiesen hat,
begegnet danach keinen rechtli-chen
Bedenken.
c)
Soweit die Revision anführt, die Beklagte habe vom [X.] die Bestätigung erhalten, es bestehe eine Kundengeldabsicherung, ergibt sich auch daraus kein hinreichender Nachweis gegenüber den Klägern. Mit der genannten Bestätigung wurden
den Reisenden keine Beweismittel präsentiert. Da der Reiseveranstalter selbst gemäß §
651k Abs.
4 und
5 BGB nachweis-pflichtig ist,
reicht seine bloße Erklärung nicht aus, um den Reisenden die gebo-tene [X.] zu verschaffen.

4.
Die Beklagte hat demnach den Klägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Zahlung des Reisepreises entstand, nachdem die im [X.] versprochene Gegenleistung ausblieb.
13
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-
8
-
Dieser in Höhe des Reisepreises zu berechnende Schadensersatz ist nicht aufgrund etwaiger -
vom Berufungsgericht offen gelassener
-
Ansprüche der Reisenden gegen den Kundengeldabsicherer des Reiseveranstalters zu reduzieren. Sollten solche Ansprüche entgegen dem
Wortlaut der von den [X.] vorgetragenen Versicherungsbedingungen gleichwohl zugunsten der Klä-ger bestehen, ergäben sich daraus lediglich Ansprüche gegen einen [X.] zur Kompensation des Schadens. Mit solchen Ansprüchen könnte nur ein -
hier nicht geltend gemachtes
-
Zurückbehaltungsrecht zur Leistung Zug
um
Zug ge-gen die Abtretung der Ansprüche analog §§
255, 274 BGB begründet werden; der Schadensersatzanspruch selbst wird dadurch weder ausgeschlossen noch reduziert (vgl. [X.],
Urteile vom 20.
November 1992 -
V
ZR
279/91, [X.]Z 120, 261 unter I
2
b; vom 15.
April 2010 -
IX
ZR
223/07, NJW 2010, 1961 Rn.
35).
16
-
9
-
III.
Die Kostenfolge beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
Grabinski
Bacher

[X.]
Schuster
Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 27.11.2012 -
30 [X.] 1638/12 (71) -

LG [X.] am Main, Entscheidung vom 25.07.2013 -
2-24 S 1/13 -

17

Meta

X ZR 105/13

25.11.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. X ZR 105/13 (REWIS RS 2014, 1062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1062

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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