Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2009, Az. 3 StR 268/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2313

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 268/09 vom 28. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2009 aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten gefährlichen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, der versuchten Nötigung und der Bedrohung schuldig ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker

Pfister

Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 268/09

28.07.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2009, Az. 3 StR 268/09 (REWIS RS 2009, 2313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2313

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.