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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 268/09 vom 28. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2009 aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten gefährlichen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, der versuchten Nötigung und der Bedrohung schuldig ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker
Pfister
Sost-Scheible [X.]
Meta
28.07.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2009, Az. 3 StR 268/09 (REWIS RS 2009, 2313)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2313
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