Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2018, Az. II ZB 12/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7244

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:260618BIIZB12.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB
12/16

vom

26. Juni
2018

in der Handelsregistersache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 8
Die wegen einer Veränderung im Sinne von § 8 [X.] i.V.m. §
40 Abs.
1 Satz
1
GmbHG aF einzureichende Gesellschafterliste hat den [X.] des §
40 Abs.
1 GmbHG in der Fassung vom 23. Juni 2017 zu ge-nügen, wenn sie vor dem 26.
Juni
2017
dem Handelsregister zwar vorgelegt, dort aber noch nicht aufgenommen wurde.
[X.], Beschluss vom 26. Juni 2018 -
II ZB 12/16 -
[X.]

AG Siegen

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juni 2018 durch [X.] Dr. Drescher, die Richter Wöstmann
und
Sunder, die Richterin B. Grüneberg
und den Richter V. Sander
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ge-gen den Beschluss des 27.
Zivilsenates des Oberlandesgerichts
Hamm vom 19. Mai 2016 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 ist eine im Handelsregister des [X.] eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Einer ihrer Gesellschafter übertrug die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile durch notariellen Vertrag an eine [X.] mit der Bezeichnung "V.

E.

"
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts. [X.] erstellte der Beteiligte zu 2 als beurkundender Notar eine geänderte Gesellschafterliste, in der die [X.] ohne Angabe ihrer Gesellschafter aufgeführt wird, und reichte die Liste am 23.
Dezember
2015 zum Handelsregister ein.

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Das Registergericht hat die Aufnahme der Gesellschafterliste in den [X.] mit der Begründung abgelehnt, die Angabe der neuen Gesellschaf-terin sei unvollständig, da bei Aufnahme einer [X.] in die Gesellschafterliste auch deren Gesellschafter aufzuführen seien. Die Be-schwerde der Beteiligten ist zurückgewiesen worden. Hiergegen wenden sie sich mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Das Beschwerdegericht ([X.], [X.], 2021) hat zur [X.] seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die in der Literatur umstrittene
und höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob eine an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (künftig: GmbH) beteiligte [X.] (künftig: GbR) unter Angabe ihrer Gesellschafter in die Gesellschafterliste einzutragen ist, sei dahin zu [X.], dass die Angabe der Gesellschafter notwendig sei. Das Registergericht sei insoweit zur Überprüfung befugt, da es die Entgegennahme der [X.] verweigern könne, wenn sie den formalen Anforderungen des §
40
GmbHG (in der bis zum 25. Juni 2017 geltenden Fassung)
nicht genüge.
Der Wortlaut von § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG aF
sehe zwar nicht vor, dass bei der Beteiligung einer GbR an einer GmbH auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH aufzunehmen seien. Die rechtliche Notwendigkeit dieser Angabe, an der ein erhebliches praktisches Bedürfnis des Rechtsverkehrs bestehe, folge aber aus einer analogen Anwendung des § 162 Abs.
1 Satz 2 HGB, der ausdrücklich vorschreibe, dass im Falle der Beteiligung 2
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einer GbR an einer Kommanditgesellschaft auch die Gesellschafter der GbR zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sind. Die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke liege vor. Im Ergebnis sei nicht anzu-nehmen, dass der Gesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes zur Moder-nisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 ([X.]) und des [X.] und der elektronischen Akte im Grundbuchver-fahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register-
und kostenrechtlicher Vorschriften ([X.]) vom 11. August 2009 ([X.]) sich bewusst dagegen entschieden habe, bei der Aufnahme einer GbR in die [X.] einer GmbH auch die Angabe der Gesellschafter der GbR zu verlangen.

III.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist ge-mäß §
70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbe-schwerdebefugnis des beteiligten Notars ergibt sich daraus, dass seine Be-schwerde gegen den Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen wurde ([X.], Beschluss vom 20. September 2011 -
II ZB 17/10, [X.]Z 191, 84 Rn. 5). Der Notar war ferner dazu befugt, die Beschwerde gegen die Entscheidung des Registergerichts auch im eigenen Namen einzulegen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2011 -
II ZB 17/10, [X.]Z 191, 84 Rn. 8).
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Die Beteiligten [X.] die Aufnahme der eingereichten Gesellschafterliste in den [X.] 6
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nicht verlangen, weil die Liste keine Angaben zu den Gesellschaftern der GbR enthält, die neue Gesellschafterin der Beteiligten zu 1 geworden ist.
a) Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, darf das [X.], das keine inhaltliche Prüfpflicht hat, jedenfalls prüfen, ob die [X.] den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht,
und darf bei Beanstandungen die Entgegennahme verweigern ([X.], Beschluss vom 20.
September 2011 -
II ZB
17/10, [X.]Z 191, 84 Rn. 10; Beschluss vom 17.
Dezember 2013 -
II ZB 6/13, [X.]Z 199, 270 Rn. 7 f.; Beschluss vom 24.
Februar 2015 -
II ZB 17/14, [X.], 732 Rn. 7). Diese formale Prüfungs-befugnis umfasst insbesondere auch die Überprüfung der Vollständigkeit der nach § 40 Abs. 1 GmbHG erforderlichen Angaben. Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde auch nichts.
b) Die eingereichte Gesellschafterliste entspricht den formalen [X.] nach § 40 Abs. 1 GmbHG nicht. Bei der neuen Gesellschafterin, der "V.

E.

"
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts, sind auch deren Gesellschafter mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben.
§ 40 Abs. 1 GmbHG ist nach Einlegung der Rechtsbeschwerde durch Art. 14 des Gesetzes zur Umsetzung der [X.], zur Ausführung der [X.] und zur Neuorganisation der Zent-ralstelle für [X.] vom 23. Juni 2017 ([X.] I 2017, 1822, 1863 f.) mit Wirkung ab dem 26. Juni
2017 geändert worden. [X.] § 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG sind
jetzt
bei nicht in ein Register eingetrage-nen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfas-9
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senden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort in die Gesellschafterliste aufzunehmen.
Die Neuregelung, deren Anforderungen die von den Beteiligten einge-reichte Gesellschafterliste nicht genügt, ist im vorliegenden Rechtsbeschwerde-verfahren anzuwenden.
aa) Maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsverletzung ist [X.] das im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] gelten-de Recht. Das Rechtsbeschwerdegericht hat daher auch ein nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung in [X.] getretenes Gesetz zu berücksichtigen, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst ([X.], Beschluss vom 17. Februar 1993

[X.] 134/92, [X.]Z 121, 305, 317; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], FamFG, 11. Aufl., § 72 Rn. 6; [X.]/[X.] in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl., § 72 Rn. 7; [X.] in Bork/[X.]/[X.], FamFG, 2. Aufl., § 72 Rn. 6).
bb) Die Änderung des § 40 Abs. 1 GmbHG erfasst das hier im Streit ste-hende Rechtsverhältnis.
Die Anwendbarkeit der Neuregelung richtet sich nach der hierzu ergan-genen Übergangsvorschrift in §
8 [X.]. Danach finden § 8 Abs. 1 Nr. 3 und §
40 Abs. 1 Satz
1 bis
3 GmbHG in der seit dem 26. Juni 2017 geltenden Fassung auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die am 26. Juni 2017 in das Handelsregister eingetragen sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderten Anforderungen an den Inhalt der Liste der Gesellschafter erst dann zu beachten sind, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 12
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GmbHG in der vor dem 26. Juni 2017 geltenden Fassung eine Liste einzu-reichen ist.
(1) Aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift ergibt sich nicht zweifels-frei, ob hinsichtlich des maßgebenden Zeitpunkts für die Anwendbarkeit der Neuregelung bei "[X.]"
auf die eine Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste auslösende Veränderung, auf die Entstehung der Pflicht zur (unverzüglichen) Einreichung der Liste, auf die tatsächliche Einreichung der Liste oder aber auf die Aufnahme der Liste in den [X.] abzustellen ist.
In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es zwar, worauf die Rechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf [X.] (in [X.]/[X.] am 26. Juni 2017 erstmals erstellte Listen der Gesellschafter [X.] die Anforderungen an deren Ausgestaltung in der ab dem 26. Juni 2017 -Drucks.
18/11555, [X.]). Daraus ergibt sich aber keine trennscharfe Klarstellung des für die Anwendbarkeit der Neuregelung maßgebenden Zeitpunkts, in dem Sinne, dass es auf den Vorgang der [X.] ankäme. Dies folgt schon daraus, dass sich der zitierte Satz auf erstmals erstellte Listen und damit auf neu errichtete Gesellschaften bezieht. Diese Gesellschaften unterliegen
aber
nach dem insoweit klaren Gesetzeswort-laut
uneingeschränkt
den neuen Anforderungen an die Gesellschafterliste, wenn sie nach dem 26. Juni 2017 in das Handelsregister eingetragen worden
sind, mag auch die Gesellschafterliste früher erstellt worden sein. Denn die Übergangsregelung
gilt ausdrücklich nur
für Gesellschaften, die am 26.
Juni
2017 bereits in das Handelsregister eingetragen sind.
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(2) Nach dem Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Liste in den [X.] aufgenommen
wird.

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung wird zur Begründung der vorge-einer Veränderung im Sinne des § 40 Abs. 1 GmbHG die Liste der Gesellschaf-ter an die neuen Anforderungen anzupassen sei. Eine solche Anpassung sei auch dann erforderlich, wenn eine sonstige Veränderung eingetreten sei, die [X.] an die Anforderun-gen des neuen § 40 Abs. 1 GmbHG angepasst werden. Eine Pflicht zur Ände-rung bestehender Listen, ohne dass eine Veränderung im Sinne des §
40 Abs.
1 GmbHG eingetreten wäre, bestehe nicht (BT-Drucks.
18/11555, [X.]).
Demnach waren im Wesentlichen [X.] dafür maßgebend, nicht sämtliche "Altlisten"
den Anforderungen des § 40 Abs. 1 Satz
2 GmbHG nF zu unterwerfen, sondern eine Anpassung an die neue Rechtslage nur "bei Gelegenheit"
einer Veränderung zu verlangen, die ohnehin die Erstellung und Einreichung einer neuen Liste erforderlich macht. Der damit angesprochene Vorgang, der die Gelegenheit zur Anpassung an die neue Rechtslage bietet, ist erst mit der Aufnahme der neuen Liste in den [X.] abgeschlossen. Die an eine Gesellschafterliste anknüpfenden [X.] sind im Wesentlichen davon abhängig, dass die Liste im Handelsre-gister aufgenommen wurde (vgl. § 16 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Vor einer Aufnahme der Liste in den [X.] ist zudem eine Änderung oder Ergänzung der Liste regelmäßig mit überschaubarem Aufwand möglich. Es [X.] ferner nicht verständlich, wenn eine vom Registergericht aus anderen Grün-den ohnehin als ergänzungsbedürftig beanstandete Gesellschafterliste den An-18
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forderungen
nach § 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nF nicht genügen müsste, weil die Liste schon vor dem 26. Juni 2017 einzureichen war bzw. eingereicht wur-de.
(3) Im Übrigen spricht die Entstehungsgeschichte der Neuregelung des §
40 Abs. 1 GmbHG dafür, die in der Übergangsvorschrift aus Gründen der Praktikabilität vorgenommene Einschränkung der [X.] eng auszu-legen. Zu der Neufassung des § 40 Abs. 1 GmbHG führt der Gesetzentwurf der Bundesregierung aus, die Vorschrift stehe im Zeichen der Verstärkung der Transparenz der Gesellschafterliste, was vor allem aus Gründen der Geldwä-scheprävention wichtig sei (BT-Drucks. 18/11555, S.
173). Dies entspricht den Zielen der Richtlinie ([X.]) 2015/849 des [X.] und Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der
Nutzung des Finanzsystems zum [X.] der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ([X.]. [X.] L 141 S. 73), deren Umsetzung das Änderungsgesetz vom 23. Juni 2017 dient. Nach Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die in ih-rem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen [X.], einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einho-len und aufbewahren müssen. Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht zu vereinba-ren, die Verpflichtung zur Erhebung grundsätzlich für notwendig gehaltener An-gaben ohne triftigen Grund einzuschränken.
c) Nach alldem kommt es für die hier zu treffende Entscheidung nicht mehr darauf
an, ob
bereits nach § 40 Abs. 1 GmbHG aF die Notwendigkeit [X.], in die Gesellschafterliste einer GmbH, der eine (namensführende) GbR als Gesellschafterin angehört, auch die Gesellschafter der GbR aufzunehmen (dafür mit beachtenswerten Gründen: [X.], GmbHR 2014, 568, 574;
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Wachter,
GmbHR 2016, 1090, 1091; MünchKommGmbHG/[X.], 2. Aufl., §
8 Rn.
22; [X.] Henssler/Strohn, [X.], 3. Aufl., § 8 GmbHG Rn. 5; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 19.
Aufl., §
8 Rn. 4; [X.]., GmbHR 2012, 1, 2; [X.]/[X.], GmbHG, 12.
Aufl., § 40 Rn. 17; [X.]/[X.] in [X.]/
[X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 8 Rn. 8; [X.]/Terlau, GmbHG, 3.
Aufl., § 40 Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 6. Aufl., §
8 Rn.
6; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG,
21. Aufl., § 8 Rn. 7; [X.],
GmbHG, 3. Aufl. 2016, §
8 Rn. 4; Winter in [X.]/[X.], GmbHG, 3.
Aufl., § 40 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., Rn.
1101; [X.],

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-

DNotZ 2011, 643, 650; a.A.
Noack in [X.]/[X.], GmbHG, 21.
Aufl., §
40 Rn. 10; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 8. Aufl., § 40 Rn.
9; Heckschen/Glombik,
GmbHR 2013, 1009, 1016; [X.], [X.] 2009, 193, 203).

Drescher
Wöstmann
Sunder

B. Grüneberg

V. Sander

Vorinstanzen:
AG Siegen, Entscheidung vom 27.01.2016 -
HRB 3311 -

[X.], Entscheidung vom 19.05.2016 -
I-27 W 27/16 -

Meta

II ZB 12/16

26.06.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2018, Az. II ZB 12/16 (REWIS RS 2018, 7244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7244

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZB 6/13

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27 W 27/16

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