Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2015, Az. XII ZB 53/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4629

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 53/15
vom
30. September 2015
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1897 Abs. 1 und 5; FamFG § 72 Abs. 1
a)
Zu den bei der gemäß §
1897 Abs.
1 BGB vorzunehmenden Beurteilung der Eignung als Betreuer zu berücksichtigenden Umständen.
b)
Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist recht-lich fehlerhaft, [X.]n der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentli-che Umstände unberücksichtigt lässt.
c)
Bei der Auswahl gemäß §
1897 Abs.
5 BGB zwischen mehreren geeigneten Personen steht dem Tatrichter ein Ermessen zu. Die Auswahlentscheidung ist in der Rechtsbe-schwerdeinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens bewusst gewesen ist, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, von dem Ermessen
in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch ge-macht oder die gesetzlichen Grenzen
des Ermessens überschritten hat. Hingegen sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Auswahl der Nachprüfung durch das [X.] grundsätzlich entzogen. Ausreichend ist insofern, dass die vom [X.] vorgenommene Auswahl möglich ist, auch [X.]n sie nicht zwingend erscheint oder eine andere Auswahl ebenso nahe-
oder sogar nähergelegen hätte.
[X.], Beschluss vom 30. September 2015 -
XII ZB 53/15 -
LG Halle

[X.])
-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 30. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke
und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
beschlossen:

Die
Rechtsbeschwerde
der weiteren Beteiligten zu
2
gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.]s Halle
vom 26.
Ja-nuar
2015
wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. [X.] not[X.]digen Auslagen tragen die Beteiligten selbst.
Wert: 5.000

Gründe:
I.
Die Eltern des Betroffenen, die Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Vater) und zu 2
(im Folgenden: Mutter), streiten darüber, wer von ihnen die Betreuung im Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge für ihren [X.] führen soll.
Der im Jahre 1977 geborene Betroffene wurde im September 2002 von einem Blitz getroffen, was
zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns und dazu führte, dass er seitdem körperlich und geistig behindert
ist. Der Betroffene
leidet an schweren Spastiken
und einer bedeutsamen Störung höherer Hirn-leistungen einschließlich Sprache, Kontaktfähigkeit und Motorik. Er ist nicht in 1
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der Lage
zu schlucken, wird mittels einer [X.] ernährt und hat einen künstlichen Blasenausgang. Infolge dessen ist er durchgehend pflegebedürftig.
Die Eltern des Betroffenen sind seit 1986 geschieden, wobei das Sorge-recht für den Betroffenen im Zuge der Scheidung dem Vater
übertragen wurde, bei dem der Betroffene bis zum Erreichen der Volljährigkeit lebte.
Seit [X.] 2003 wohnt er in einer aus Pflegeraum, Schlafzimmer, Küche und Bad be-stehenden Einliegerwohnung im [X.]. Er wird dort rund um die Uhr von einem Pflegedienst versorgt, erhält therapeutische Maßnahmen wie Phy-siotherapie, Ergotherapie und Logopädie und wird regelmäßig fachärztlich [X.].
Nachdem unmittelbar nach dem Unfall beiden Eltern die [X.] vorläufige Betreuung für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufent-haltsbestimmung und Vermögenssorge übertragen worden war, wurde bereits Anfang
Dezember 2002 wegen der zwischen den Eltern bestehenden erhebli-chen Meinungsverschiedenheiten eine Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde zur vorläufigen Betreuerin bestellt. Seit Mai 2003 war der Vater alleiniger Betreuer. Im Rahmen der Entscheidung betreffend die Verlängerung der Betreuung über September 2007 hinaus entließ das Amtsgericht den Vater und bestellte die Mutter
zur
neuen Betreuerin. Die Vollziehung der Wirksamkeit dieses [X.] wurde allerdings in den Rechtsmittelinstanzen ausgesetzt;
letztlich wurde der Vater als Betreuer bestätigt.
Im Zuge des Verfahrens über die erneute Verlängerung der Betreuung hat die Mutter wiederum
beantragt, selbst als Betreuerin bestellt zu werden. Das Amtsgericht hat die Betreuung mit Beschluss vom 10.
August 2012 im bis-herigen Umfang und mit dem
Vater als Betreuer verlängert und als Überprü-fungszeitpunkt den 9.
August 2019 bestimmt. Der Beschwerde der Mutter hat es mit Beschluss vom 13.
März
2014 teilweise abgeholfen, sie zur Betreuerin 3
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für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge und den Vater insoweit zum [X.] bestellt.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das [X.] wieder den Vater zum alleinigen Betreuer

also auch für den Auf-gabenkreis Gesundheitssorge

und die Mutter zur Ersatzbetreuerin für die [X.] bestellt.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Mutter erreichen, dass es bei der in der Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 13.
März 2014 getroffenen [X.] bleibt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Werde im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über den [X.] befunden, richte sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung maßgeb-lichen Vorschrift des §
1897 BGB. Entscheidendes Kriterium für das Auswahl-ermessen sei die Eignung des [X.], den vorgesehenen [X.] wahrzunehmen und den Betroffenen hierbei im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Bei dem Merkmal der Eignung handele es sich um ei-nen unbestimmten Rechtsbegriff. Grundsätzlich sei jede natürliche Person als geeignet zur Führung von Betreuungen anzusehen, so dass es bei der [X.] [X.]iger um einen positiven Eignungsnachweis als um eine nega-tive Selektion anhand konkreter Umstände gehe.
Ein Betreuerwunsch des Betroffenen liege nicht vor.
Beide Elternteile seien geeignet, die Betreuung zu führen. Konkrete Umstände,
die die Ungeeig-6
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netheit eines der Beteiligten aufzeigten, hätten sich nicht ergeben. [X.] das gegen die Geeignetheit des [X.] als Betreuer für die [X.] gerichtete Vorbringen der Mutter nicht. Die zwischen den Eltern bestehenden Diskrepanzen verhinderten die eigentlich wünschenswerte [X.]. So hätten die Pflegekräfte geschildert, dass das Fehlen der Kommunikation zwischen den Eltern ihre Arbeit erschwere. Die per-sönliche Aversion sei im Rahmen der Anhörung deutlich feststellbar gewesen und der Vater aufgrund der jahrelangen Angriffe der Mutter auf ihn einschließ-lich einer Strafanzeige hinsichtlich der Vermögensverwaltung

die zu einer Ver-fahrenseinstellung nach §
170 Abs.
2 StPO geführt habe

zu einer Mediation nicht bereit. Die Auseinandersetzungen seien auch dem Betroffenen nicht ver-borgen geblieben und seinem Wohl nicht dienlich.
Im Rahmen des ihm zustehenden Auswahlermessens sei zugunsten ei-ner Betreuung durch den Vater zu entscheiden. Auch [X.]n das von der Mutter gewünschte Behandlungskonzept als innovativer dargestellt worden sei, sei [X.] nicht festgestellt, dass es auch das bessere sei. Der Sachverständige habe die Einschätzung geäußert, dass die Behandlung des Betroffenen aus medizi-nischer Sicht optimal sei. Auch das schon im Jahre 2009 eingeholte Gutachten sei nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Behandlungskonzept des [X.] ungeeignet sei, habe aber das Konzept der Mutter als innovativer eingestuft. Demgegenüber schätze der jetzige Sachverständige die Erwartungen der [X.] als unrealistisch ein. Das Gericht sei jedoch davon überzeugt, dass auch der Vater alle Rehabilitationsmöglichkeiten ausschöpfe. Die längere Behandlung durch den Vater spreche für die Beibehaltung der Betreuung durch ihn. Auch vor dem Unfallereignis habe sich der Vater längere [X.] als die Mutter um den Betroffenen gekümmert. Wie sich in der Anhörung gezeigt habe, sei für den Betroffenen der Umgang des [X.] mit ihm ebenso angenehm wie der der Mutter. Dem Wohlergehen des Betroffenen dienten eine kontinuierliche [X.]
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behandlung und Pflege durch ihm vertraute Personen. Dieser Kontinuität sei der Vorzug zu geben vor einer nur möglichen und darüber hinaus umstrittenen Hoffnung auf größere Therapiefortschritte als bei dem bisher angewandten Konzept.
Ein weiteres Gutachten zur Frage, welches der beiden [X.] das geeignetere sei, sei nicht einzuholen gewesen. Es lägen nämlich [X.] Anhaltspunkte dafür vor, dass einer
der beiden Elternteile eine nachweisbar bessere Behandlungsmethode unterlassen würde. Vielmehr sei das Gericht da-von überzeugt, dass jeder Elternteil die optimale Förderung des Betroffenen be-absichtige.
2. Diese
Ausführungen halten der rechtlichen
Nachprüfung stand.
a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], wonach §
1897 BGB den Maßstab für die [X.] nicht nur bei der Erstent-scheidung, sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuung darstellt. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneuter
vollständiger
Einheitsentscheidung über die Betreuung und ergibt sich aus §
295 Abs.
1 Satz
1 FamFG, nach dem für die Verlängerung der Bestellung eines
Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung die-ser Maßnahme entsprechend gelten. Die Vorschrift des §
1908
b Abs.
1 BGB, die die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Betreuer entlassen werden kann, ist in diesen Fällen nicht einschlägig, sondern nur an[X.]dbar, [X.]n bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (Senatsbeschluss vom 25.
März 2015

XII
ZB
621/14

FamRZ 2015, 1178 Rn.
25 mwN).
b) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Vater für geeignet gehalten hat, die Betreuung zu führen.
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aa) Nach §
1897 Abs.
1 BGB ist zum Betreuer eine natürliche Person zu bestellen, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die An-gelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür er-forderlichen
Umfang persönlich zu betreuen.
Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des §
1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann
(vgl. [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
1897 Rn.
14, 18). Diese Prognose muss sich [X.] auf die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass
die als
Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt zum Wohl des Betroffenen (§
1901 Abs.
2 Satz
1 BGB) führen wird. Dafür können unter anderem ihre intellektuellen und [X.] Fähigkeiten, ihre psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände

etwa räumliche Nähe zum Betroffenen, berufliche Auslastung oder
finanzielle Verhältnisse

, bereits bestehende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch besondere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die Be-treuungsführung relevanten Fragen von Bedeutung sein (vgl. etwa BayObLG FamRZ 1994, 530;
HK-BUR/Bauer [Stand: Dezember 1999] §
1897 BGB Rn.
39
ff.; [X.] Betreuungsrecht [Stand: 1.
November 2012] §
1897 BGB Rn.
44
ff.; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1897 Rn.
30; [X.]/[X.] BGB [2013] §
1897 Rn.
24). Weil
es sich um eine rechtliche Betreu-ung handelt, werden jedoch regelmäßig nicht Spezialwissen oder außerge-wöhnliche Fertigkeiten nötig sein, sondern es wird in der Regel ausreichen, [X.]n der Betreuer sich erforderlichenfalls fachkundiger Hilfen bedienen kann.
Ob sich die
tatrichterliche Prüfung
darauf beschränken kann, Umstände auszuschließen, die der Eignung einer bestimmten natürlichen Person für eine 15
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konkrete Betreuung entgegenstehen
(als
"negative Selektion"
bezeichnet von
BayObLG FamRZ 1994, 530 und [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1897 Rn.
30), oder positiv das Vorliegen bestimmter Umstände ermitteln
muss, ist letztlich nur die Frage
nach der zielführenden Methode des Einzelfalls. [X.] davon, dass im Zweifel beide Vorgehensweisen bei vollständiger Be-rücksichtigung des maßgeblichen Sachverhalts zu identischen Ergebnissen führen werden,
dürfte sich diese Frage einer allgemein gültigen Antwort entzie-hen. Jedenfalls aber bedarf es der positiven Feststellung der Eignung, die nicht durch pauschale Annahmen auf der Grundlage eines [X.] ersetzt werden kann.
Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann gemäß §
72 Abs.
1 Satz
1 FamFG im Rechtsbeschwerdever-fahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, [X.]n der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise
bewertet oder bei der Subsumtion wesentli-che Umstände unberücksichtigt lässt ([X.], 768, 769; 2001, 1249, 1250; 1996, 507
f.).
bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht die Eignung des [X.] als Betreuer des Betroffenen für den Aufgabenkreis der [X.] rechtsfehlerfrei bejaht.
(1) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, das Be-schwerdegericht habe bei der Prüfung der Eignung den unzutreffenden metho-dischen
Ansatz der "negativen Selektion"
ange[X.]det. Das Beschwerdegericht hat sich bei der Beurteilung, ob der Vater als Betreuer geeignet ist, nicht darauf beschränkt, sich mit den von der Mutter vorgebrachten Einwänden
auseinan-derzusetzen. Vielmehr hat es die Eignung des [X.] ausdrücklich bejaht.
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Dabei hat es sich auch mit der Frage befasst, ob der Vater die sich im Zusammenhang mit der medizinischen
Behandlung und Rehabilitation des Be-troffenen ergebenden Betreuerpflichten nach §
1901 Abs.
4 Satz
1 BGB erfüllen kann und will, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.
Für die Frage, ob der Vater die erforderliche Eignung aufweist, ist jedenfalls die [X.] ausreichend, dass
das von ihm mit Hilfe von Fachpersonal
umgesetzte Therapiekonzept allen Anforderungen an die medizinische Versorgung des Be-troffenen gerecht wird und seine Rehabilitation
fördert. Auf die Frage, ob es in-soweit auch ein (noch) besseres Konzept

etwa das von der Mutter bevorzug-te

geben könnte, kommt es insoweit nicht an.
(2) Die Rechtsbeschwerde macht nicht
geltend, dass es dem Vater an der Eignung fehle. Vielmehr zielen die Ausführungen
darauf ab, dass die Mutter besser als Betreuerin für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge geeignet sei. Soweit mit der Rechtsbeschwerde [X.] dazu erhoben werden, das Be-schwerdegericht habe die Tatsachen unzureichend ermittelt und wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, könnten sich diese behaupteten [X.] daher allenfalls auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die [X.] auswirken. Die insoweit von der Mutter angeführten Punkte betreffen vor allem Einzelheiten der Therapie, können aber weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die Eignung des [X.] als Betreuer für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge in Frage stellen.
c) Auch die vom Beschwerdegericht zugunsten des [X.]

und damit gegen die Mutter

getroffene Auswahlentscheidung nach §
1897
Abs.
5 BGB ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Bei der Entscheidung, wer als Betreuer zu bestellen ist, räumt §
1897 Abs.
4 Satz
1 BGB dem Willen des Betroffenen Vorrang ein.
Schlägt er eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann

also die nach §
1897 21
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Abs.
1 BGB erforderliche Eignung aufweist (BT-Drucks. 11/4528 S.
127)

, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, [X.]n es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft.
Schlägt der Betroffene hingegen

wie hier

niemanden als [X.] vor, so ist aus dem Kreis der als Betreuer geeigneten und auch im Übri-gen in Betracht kommenden Personen eine (bzw. sind in den von §
1899 BGB geregelten Fällen mehrere) auszuwählen.
Nach §
1897 Abs.
5 BGB ist hierbei
auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Be-troffenen, insbesondere zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Le-
benspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu [X.].
Dem Tatrichter steht bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Personen ein Ermessen zu. Die Auswahlentscheidung ist in der Rechtsbe-schwerdeinstanz nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtsfeh-lerhaft ist. Dies ist der Fall, [X.]n der Tatrichter sich des ihm zustehenden [X.] nicht bewusst ist, nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechen-den Weise Gebrauch macht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet. Hingegen sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Aus-wahl der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich ent-zogen
(BayObLG FamRZ 1994, 530, 531). Ausreichend ist insofern, dass die vom [X.] vorgenommene Auswahl möglich ist, auch [X.]n sie nicht zwingend erscheint oder eine andere Auswahl ebenso nahe-
oder sogar nähergelegen hätte
([X.], 1600; 2002, 768, 769; 2001, 1249, 1250; [X.], 261; [X.] Betreuungsrecht [Stand: 1.
November 2012] §
1897 BGB Rn.
121
f.; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1897 Rn.
29; vgl. auch [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
72 Rn.
8).

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bb) Die Beschwerdeentscheidung ist nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen [X.] greifen nicht durch.
(1) Zu Recht hat das Beschwerdegericht davon abgesehen, abschlie-ßend zu klären, ob das von der Mutter favorisierte Behandlungskonzept (noch) besser zur Versorgung des Betroffenen geeignet ist als das vom Vater [X.]. Denn die vorzunehmende Auswahl dient nicht dazu, durch Bestimmung einer [X.] mit einem feststehenden Konzept einzelne vom Betreuer zu treffende Entscheidungen vorwegzunehmen. Zwar kann es einen zu [X.] Umstand darstellen, [X.]n sich ein potentieller Betreuer einer dem Wohl des Betroffenen
wesentlich besser dienenden Behandlung verweigert,
wobei eine solche Einstellung regelmäßig bereits gegen die Eignung als [X.] für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge sprechen wird. Einen derar-tigen erheblichen Unterschied zu Lasten des vom Vater
gewählten Behand-lungskonzepts konnte das Beschwerdegericht aber auf der Grundlage der ge-troffenen Feststellungen verneinen; er
wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass der Vater eine nachweisbar bessere Behandlungsmethode nicht unterlassen würde.
Daher verhelfen der Rechtsbeschwerde auch nicht die Einwände zum Erfolg, die auf die Herausstellung einzelner Vorzüge des von der Mutter beab-sichtigten Gesamtkonzepts gerichtet sind. Dies gilt zum einen für die Frage, in welchem Umfang eine Teilhabe des Betroffenen am [X.] Leben durch [X.] Förderung des Kontakts zu Freunden aus der [X.] vor dem Unfallereignis zu ermöglichen ist, und zum anderen für die von der Mutter für erforderlich gehal-tene
Statussicherung in einer spezialisierten Rehabilitationseinrichtung.
(2) Die Rechtsbeschwerde macht zwar zu Recht geltend, das Beschwer-degericht habe unzutreffend angenommen, dass die Mutter den Angaben des 26
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[X.], die Therapeuten wünschten ihre Teilnahme an den Behandlungsmaß-nahmen nicht, nicht widersprochen habe. Hierauf kommt es jedoch im Rahmen der Auswahlentscheidung schon deswegen nicht an, weil nicht dargelegt oder anderweitig ersichtlich ist, inwiefern diese Anwesenheit für den Erfolg der [X.] hilfreich und damit dem Wohl des Betroffenen dienlich ist. Gleiches gilt für die

vom Vater inzwischen erteilte

Schweigepflichtentbindung zugunsten der Mutter.
(3) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht sei auf das Vorbringen der Mutter zum Einsatz des [X.] durch den Vater nicht in der von
Art.
103 Abs.
1 [X.], §
26 FamFG geforderten Weise eingegangen, geht ebenfalls ins Leere. Insoweit durfte das Beschwerdegericht sich auf die Feststellung beschränken, dass der Vater keine der Rehabilitation des Betroffe-nen nachweisbar dienenden Therapieangebote unterbinde. Ob er selbst mit dem Betroffenen mittels des [X.] gearbeitet hat, ist für die Aus-wahl des rechtlichen Betreuers, der die Gesundheitsfürsorge
sicherstellen, die entsprechenden Maßnahmen aber gerade nicht selbst durchführen muss, nicht maßgeblich.
(4) Schließlich konnte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass der Grundsatz der Kontinuität auch im Aufgabenkreis der Gesundheitssorge für die
Beibehaltung der Betreuung durch den Vater des Betroffenen spricht. Dass in-soweit zuletzt

seit der Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts

die Mutter für ein knappes Jahr die Betreuung für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge geführt hat, ändert nichts
daran, dass die [X.]räume, in denen der Vater [X.] war, ganz deutlich überwiegen.
cc) Die Entscheidung zur [X.] hält auch im Übrigen der recht-lichen Nachprüfung stand. Insbesondere hat das Beschwerdegericht rechtlich zutreffend davon abgesehen, neben dem Vater auch die Mutter des Betroffenen 29
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gemäß §
1899 Abs.
1 Satz
1 und 2, Abs.
3 BGB als weitere Betreuerin zu be-stellen, sondern lediglich eine Ersatzbetreuung im Sinne des §
1899 Abs.
4 BGB angeordnet. Angesichts der zwischen den Eltern des Betroffenen beste-henden Spannungen und deren vom Beschwerdegericht beanstandungsfrei festgestellten negativen Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Pfle-gepersonal ist auszuschließen, dass durch eine gemeinsame Betreuungsfüh-rung die Angelegenheiten des Betroffenen besser besorgt werden könnten als durch einen Einzelbetreuer. Auf [X.] die bestehenden Differenzen bzw. deren Fortbestand zurückzuführen sind, ist ohne rechtlichen Belang.

Dose

Weber-Monecke

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.]), Entscheidung vom 13.03.2014 -
70 XVII F 328/02 -

LG Halle, Entscheidung vom 26.01.2015 -
1 T 44/14 -

Meta

XII ZB 53/15

30.09.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2015, Az. XII ZB 53/15 (REWIS RS 2015, 4629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4629

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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