Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. 4 StR 382/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1422

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[X.] StR 382/03vom30. September 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. September 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 10. Juni 2003 im [X.] aufgehoben, soweit das [X.] Anordnung der Unterbringung des Angeklagten ineiner Entziehungsanstalt abgesehen hat.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfJahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagtemit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat nur zum unterbliebenen [X.] nach § 64StGB Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hatzum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des- 3 -Angeklagten ergeben. Dagegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit das[X.] von einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB abgesehen hat.Nach den Feststellungen war der Angeklagte langjährig opiatabhängig.Dabei finanzierte er seinen Drogenkonsum, indem er selbst mit Drogen han-delte bzw. anderen Dealern Kunden vermittelte und hierfür Heroin erhielt. [X.] 2000 wurde er deshalb wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit [X.] in 74 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der jetzigen Verurteilung liegen zweiÜberfälle zugrunde, die der Angeklagte innerhalb von sechs Tagen jeweils un-ter Einsatz eines Springmessers einmal auf eine Tankstelle und im [X.] auf einen Supermarkt verübte, wobei er in beiden Fällen im Verlauf [X.] außer Alkohol auch Heroin konsumiert hatte. Im Anschluß an die [X.] sich der Angeklagte von dem erbeuteten Geld jeweils erneut Heroin.Das - sachverständig beratene - [X.] hat rechtsfehlerfrei eineerheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beim Ange-klagten in beiden Fällen ausgeschlossen, aber zu Recht einen Hang zumübermäßigen Konsum von Opiaten im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB bejaht.Hierzu hat es sich aber die Auffassung des psychiatrischen [X.] eigen gemacht, daß zwischen den Taten und dem Hang des [X.] symptomatischer Zusammenhang bestehe; die Taten gingen nicht auf [X.] zurück, sondern seien dem Angeklagten nach dessen eigener Einschät-zung "wesensfremd", zumal er seinen Drogenkonsum zuvor nie durch entspre-chende Eigentums- oder Vermögensdelikte, sondern immer durch eigenenDrogenhandel finanziert [X.] -Diese Begründung trägt das Absehen von einer Maßregelanordnungnach § 64 Abs. 1 StGB nicht. Richtig ist zwar, daß es für die Maßregelanord-nung nach § 64 StGB nicht darauf ankommt, daß der Angeklagte die Taten [X.] zumindest verminderter Schuldfähigkeit begangen hat (st. Rspr.;Tröndle/[X.] 51. Aufl. § 64 Rdn. 3 und 8 m.N.). Ebenso hat das Land-gericht zu Recht angenommen, daß zwischen den abgeurteilten Taten unddem Hang im Sinne des § 64 StGB ein symptomatischer Zusammenhang be-stehen muß. Bei seiner Bewertung ist es jedoch von einem zu engen und des-halb rechtsfehlerhaften Verständnis dieser Voraussetzung ausgegangen. [X.] Rechtsprechung ist nicht erforderlich, daß der Hang die alleinige Ur-sache für die [X.] ist. Vielmehr ist ein symptomatischer Zusammenhangauch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazubeigetragen hat, daß der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangenhat, und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu [X.] ist ([X.], 25 f.; BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomati-scher 1; Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2000 - 4 StR 377/00 - und vom16. Juli 2002 - 4 [X.]). Daß in diesem Sinne die hier abgeurteilten Tatenihre Ursache auch in der Opiatabhängigkeit des Angeklagten haben, verstehtsich von selbst und wird zudem noch dadurch unterstrichen, daß der Ange-klagte jeweils im Anschluß an die Taten das erbeutete Geld auch zum Erwerbvon weiterem Heroin einsetzte. Daß er zuvor vergleichbare Taten noch nichtbegangen, sondern die Betäubungsmittel auf andere - allerdings ebenfallsstrafbare - Weise finanziert hat, beseitigt den symptomatischen [X.] nicht.Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweiteine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in- 5 -einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die zugrundeliegenden [X.] können jedoch bestehen bleiben, weil sie von der rechtlich fehlerhaftenBewertung durch das [X.] unberührt sind. Es ist auch nicht ersichtlich,daß es bei dem Angeklagten an der erforderlichen konkreten Erfolgsaussichtder Unterbringung mangelt ([X.] 91, 1 ff.). Einer etwaigen Nachholung [X.] steht nicht entgegen, daß ausschließlich der Angeklagte [X.] eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtan-wendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).Tepperwien [X.]

Meta

4 StR 382/03

30.09.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. 4 StR 382/03 (REWIS RS 2003, 1422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1422

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