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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Wegen Antrag nach § 66 Abs. 1 GKG
1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. (amtlicher Leitsatz)
2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Rechtskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen. Der Einwand eines mit der Gerichtskostenfeststellung herangezogenen Beteiligten, er hätte überhaupt nicht als Beteiligter des Hauptsacheverfahrens geführt werden dürfen, ist daher im Kostenansatzverfahren unbeachtlich. (amtlicher Leitsatz)
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 4. November 2014 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das zugrunde liegende Verfahren einer Wiederaufnahmeklage (in der Folge: Hauptsacheverfahren) der Erinnerungsführerin gegen den Landkreis M., Sozialhilfeverwaltung, mit dem Aktenzeichen L 8 SO 140/14 ER vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) endete mit Beschluss vom 05.08.2014. Darin erlegte der Hauptsachesenat der Erinnerungsführerin die Kosten des Verfahrens auf. Der Streitwert war zuvor im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 8 SO 115/13 ER, dessen Wiederaufnahme mit der Wiederaufnahmeklage angestrebt wurde, mit Beschluss vom 11.04.2014 auf 2.500,- € festgesetzt worden. Die sich an den Beschluss vom 05.08.2014 anschließende, unter dem Aktenzeichen L 8 SO 213/14 RG geführte Anhörungsrüge verwarf der Hauptsachesenat mit Beschluss vom 25.09.2014.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 04.11.2014 erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 2.500,- €, bei der Erinnerungsführerin für die Verfahren der Wiederaufnahmeklage und der Anhörungsrüge Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 222,- €.
Dagegen hat der Sohn der Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 18.11.2014 Erinnerung eingelegt. Der Erinnerungsführerin hätten - so ihr Sohn - keine Kosten auferlegt werden dürfen, da er alleine aus eigener Betroffenheit das Hauptsacheverfahren betrieben habe. Er habe die Erinnerungsführerin auch nicht wirksam vertreten können, da er damals unter Betreuung gestanden habe.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder von der Erinnerungsführerin, die bei der Erinnerung von ihrem Sohn als Bevollmächtigtem vertreten wird, vorgetragen worden noch ersichtlich.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind daher einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (ständige Rpsr., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 18.12.2014, Az.: L 15 SF 322/14 E - m. w. N.). Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
2. Zu den Einwänden der Erinnerungsführerin
Der Einwand der Erinnerungsführerin, sie sei nicht die richtige Adressatin der Kostenfestsetzung, geht ins Leere.
Der Einwand der Erinnerungsführerin wäre im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz nur dann beachtlich, wenn die Erinnerungsführerin überhaupt nicht als Antragstellerin und damit als Beteiligte des Hauptsacheverfahrens geführt worden wäre. Dem war aber nicht so. Denn im Hauptsacheverfahren wurde die Erinnerungsführerin als Antragstellerin geführt.
Die Frage, ob die Erinnerungsführerin im Hauptsacheverfahren möglicherweise nicht als Antragstellerin geführt hätte werden dürfen, ist hingegen einer Klärung im Kostenansatzverfahren entzogen, weil die diesbezügliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen worden und diese Entscheidung auch für das Kostenansatzverfahren bindend ist. Es handelt sich dabei nicht um eine rügbare Verletzung des Kostenrechts (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13). Ob der Sohn der Erinnerungsführerin diese im Hauptsacheverfahren wirksam vertreten konnte, ist im Rahmen der Erinnerung daher ohne jede rechtliche Bedeutung.
3. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die von der Erinnerungsführerin erhobenen Einwände hinaus
Der Kostenansatz vom 04.11.2014 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren grundsätzlich nach dem Streitwert. Der Streitwert ist mit Beschluss des Hauptsachesenats vom 11.04.2014, der auf das anschließende Verfahren der Wiederaufnahmeklage fortwirkt, für den Kostensenat bindend mit 2.500,- € festgesetzt worden. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG durch die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, bestimmt wird.
In der Sozialgerichtsbarkeit beträgt im ersten Rechtszug die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen bei einstweiligen Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gemäß Nr. 7210 KV das 1,5-fache der Gebühr nach § 34 GKG. Um ein derartiges Verfahren hat es sich vorliegend gehandelt.
Bei einem Streitwert in Höhe von 2.500,- € beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Antragsschriftsatzes bzw. hier der Abgabe des Antrags zu Protokoll des LSG am 21.05.2014 die einfache Gebühr 108,- € (§ 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7210 KV anzusetzende 1,5-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 162,- €, wie dies die Kostenbeamtin zutreffend im Kostenansatz vom 04.11.2014 festgestellt hat.
Die Gebühr für Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178 a SGG) beträgt gemäß Nr. 7400 KV pauschal, d. h. streitwertunabhängig, 60,- €, wenn die Rüge wie hier in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird.
Damit errechnen sich Gerichtskosten von insgesamt 222,- €, wie sie zutreffend im Kostenansatz vom 04.11.2014 festgestellt worden sind.
Die (endgültigen) Gerichtskosten sind gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG mit der Entscheidung über die Kosten, wie sie in den Beschlüssen vom 05.08.2014 und 25.09.2014 getroffen worden ist, fällig geworden.
Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
14.01.2015
Entscheidung
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: LSG München, Entscheidung vom 14.01.2015, Az. L 15 SF 315/14 E (REWIS RS 2015, 17183)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 17183
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
L 15 SF 314/14 ER (LSG München)
Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung nach Entscheidung über die Erinnerung
L 15 SF 314/14 ER (LSG München)
Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung nach Entscheidung über die Erinnerung
L 15 SF 314/14 ER (LSG München)
Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung nach Entscheidung über die Erinnerung
L 15 SF 249/15 E (LSG München)
Wegen Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG; Bindende Festlegungen im Hauptsacheverfahren
Wegen Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG, Bindende Festlegungen im Hauptsachverfahren
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