Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2012, Az. XII ZR 48/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1185

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 48/11
Verkündet am:

21. November 2012

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§
138 Aa, [X.], 242
Bb, [X.]
a)
Der Zugewinnausgleich ist einer ehevertraglichen Disposition im Hinblick auf die nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfol-genrechts am weitesten zugänglich (Festhaltung an [X.]surteil [X.]Z 158, 81 =
[X.], 601).
b)
Zur Bedeutung von salvatorischen Klauseln in Eheverträgen.

[X.], Urteil vom 21. November 2012 -
XII ZR 48/11 -
OLG Frankfurt am Main

[X.]

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.
November 2012 durch den Vorsitzenden [X.] Dose, die [X.]in
Dr.
[X.] und die [X.] Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Botur
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6.
[X.]s für Familiensachen in [X.] des [X.] vom 18.
April 2011 wird auf Kosten der Antragsgegnerin [X.].
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten im Scheidungsverbund um Zugewinnausgleich und dabei insbesondere um die Wirksamkeit eines Ehevertrages.
Der 1956 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1957 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirateten am 26.
Septem-ber 1985, nachdem sie zuvor zwölf Jahre lang durch eine nichteheliche [X.] miteinander verbunden gewesen waren. Am 25.
September 1985, dem Tage vor der Eheschließung, hatten die Parteien einen notariell be-urkundeten Ehevertrag geschlossen, durch den sie Gütertrennung vereinbarten, den Versorgungsausgleich ausschlossen und für den Fall der Scheidung ge-genseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten; ferner war in dem Vertrag geregelt, dass eine
etwaige Unwirksamkeit einer Vertragsklausel auf die Wirk-1
2
-
3
-
samkeit des Vertrages in seinen übrigen Teilen keinen Einfluss haben sollte. Aus der Ehe der Parteien sind drei Kinder hervorgegangen, die in den Jahren 1988, 1989 und 1996 geboren wurden.
Die Ehefrau ist gelernte Bankkauffrau, hat in diesem Beruf nach [X.] ihrer Ausbildung im Jahre 1977 allerdings nie gearbeitet. Zwischen 1977 und 1984 war sie als Büroangestellte bei den [X.] [X.] in [X.] tätig. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im September 1985 war sie arbeitslos. Der Ehemann ist Polizeibeamter, der bei Abschluss des Ehevertrages im Rang eines Polizeiobermeisters im mittleren Polizeivollzugs-dienst beschäftigt war.
Der Ehemann engagierte sich seit dem Jahre 1983 als stiller Teilhaber beim Aufbau eines großen Fitnessstudios. Im Jahre 1997 veräußerte er diese Beteiligung; der Erlös floss in die Finanzierung eines im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Einfamilienhauses. Die Ehefrau war während der Ehe zeitweise auf der Basis eines sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhält-nisses in dem
Fitnessstudio geringfügig beschäftigt gewesen; eine darüber hin-ausgehende Erwerbstätigkeit übte sie bis zur Trennung der Parteien im Januar 2008 nicht mehr aus. Aus der Aufteilung eines gemeinschaftlichen Bankgutha-bens erhielt die Ehefrau nach der Trennung rund 23.000

Das Scheidungsverfahren ist seit dem 4.
März 2009 rechtshängig. Die Ehefrau hat in
den [X.]n Unterhalt und Zugewinnausgleich Stufenklagen erhoben und -
in der ersten Stufe
-
von dem Ehemann Auskunft über seine sämtlichen Einkünfte zwischen September 2008 und August 2009 einerseits und über sein Endvermögen zum Stichtag 4.
März 2009 andererseits verlangt. Das Amtsgericht hat durch Teilurteil den Ehemann antragsgemäß zur Erteilung von Auskünften über sein Einkommen in der [X.] Unterhalt verurteilt; 3
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-
4
-
den Auskunftsantrag in der [X.] Zugewinnausgleich hat es [X.] abgewiesen. Die Ehefrau hat gegen die Abweisung ihrer güterrechtlichen Auskunftsklage Berufung eingelegt und ihre Klage in der Berufungsinstanz um den Antrag erweitert, den Ehemann zur Erteilung einer Auskunft über sein [X.] zum Trennungszeitpunkt am 1.
Januar 2008 zu verurteilen. Das Ober-landesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zu-gelassene Revision der Ehefrau, die ihre güterrechtlichen Auskunftsansprüche weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch das bis zum 31.
August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 3.
Novem-ber 2010 -
XII
ZB
197/10
-
FamRZ 2011, 100 Rn.
10).

I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Ehefrau keine [X.] zum Güterrecht zu, da diese allein auf dem gesetzlichen Gü-terstand der Zugewinngemeinschaft gegründet seien (§
1379 BGB) und die Parteien diesen Güterstand durch den Ehevertrag vom 25.
September 1985 wirksam ausgeschlossen hätten.
Das Amtsgericht habe zu Recht die Unwirksamkeit des Unterhaltsver-zichts und des Verzichts auf den Versorgungsausgleich angenommen. Nach 6
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-
5
-
dem bestrittenen Vorbringen des Ehemannes seien Kinder zwar nicht ausdrück-lich geplant; andererseits sei auch nach seinem Vorbringen nicht endgültig eine kinderlose Ehe beabsichtigt gewesen, so dass mit der Möglichkeit zu rechnen gewesen sei, dass sich der Unterhaltsverzicht auch
auf den [X.] beziehen würde. Dabei sei auch die ungünstige Erwerbssituation der [X.] zu berücksichtigen, die ihren sicheren Arbeitsplatz etwa ein Jahr vor der Eheschließung aufgegeben habe, während die berufliche Existenz des [X.] als Polizeibeamter dauerhaft gesichert gewesen sei. Ebenso sei von Anfang an klar gewesen, dass der Verzicht auf den Versorgungsausgleich gra-vierende Nachteile für die Ehefrau mit sich bringen werde. Der Vertrag sei [X.] bezüglich der Regelungen zum Unterhalt
und zum Versorgungsausgleich als sittenwidrig (§
138 BGB) anzusehen, weil er schon nach seinem objektiven Gehalt einer Inhaltskontrolle nicht standhalte.
Dies gelte aber nicht für die vereinbarte Gütertrennung. Die Vereinba-rung eines anderen als des
gesetzlichen Güterstandes sei in weitgehendem Umfang der vertraglichen Regelung durch die Ehegatten zugänglich. Dies gelte selbst dann, wenn der Vertrag auch hinsichtlich der Gütertrennung auf die Be-nachteiligung eines Ehegatten abziele. Insbesondere könne bei Selbständigen ein berechtigtes Interesse an der Vereinbarung der Gütertrennung bestehen, um die wirtschaftliche Substanz ihres Unternehmens und damit ihre Existenz-grundlage zu erhalten. Dem Ehemann sei es nach seinen eigenen Angaben darum gegangen, seine Beteiligung an dem Fitnessstudio nicht durch eine Aus-gleichszahlung zu gefährden. Dieser Gedanke sei zwar nachvollziehbar; aller-dings sei die wirtschaftliche Existenz des Ehemannes durch seine Einkünfte als Polizeibeamter ohnehin gesichert gewesen. Auch wenn danach kein ohne [X.] schützenswertes Interesse des Ehemannes an der Gütertrennung anzu-erkennen sei, reiche das Zusammenspiel zwischen den Regelungen zum [X.], zum Versorgungsausgleich und zum Güterrecht nicht aus, um den [X.]
-
6
-
vertrag insgesamt für sittenwidrig zu erachten. Denn die Parteien hätten sich nicht in einer ungleichen Verhandlungsposition befunden. Die bei Vertrags-schluss 27-jährige Ehefrau sei nicht unerfahren gewesen. Sie habe den Beruf der Bankkauffrau erlernt und bis etwa ein Jahr vor Vertragsschluss voll im Be-rufsleben gestanden. Die Ehefrau habe sich in keiner Drucksituation befunden und sei mit dem Vertragsschluss auch nicht überrumpelt worden. Sie habe selbst angegeben, dass der Ehemann schon einen Monat vor der Hochzeit er-klärt habe, nur bei vorherigem Abschluss eines Ehevertrages heiraten zu [X.]. Vor diesem Hintergrund [X.] es keine entscheidende Rolle, ob vor dem notariellen Vertragsschluss -
wie der Ehemann behauptet
-
ein weiterer Notar-termin zur Vorbesprechung stattgefunden habe. Sollte es darauf für die Beurtei-lung der Sittenwidrigkeit jedoch ankommen, müsse von der diesbezüglichen Darstellung des Ehemannes ausgegangen werden, weil die Ehefrau für ihre Behauptung, es habe nur ein Notartermin stattgefunden, trotz gerichtlichen Hinweises keinen Beweis angeboten habe. Da eine einseitige Unterlegenheit der Ehefrau im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss nicht gegeben sei, erscheine die Vereinbarung der Gütertrennung auch bei einer Gesamtschau des Ehevertrages nicht sittenwidrig. Gerade weil die Wahl des Güterstandes am weitesten der Dispositionsfreiheit der Parteien zugänglich sei, müsse die An-nahme der Unwirksamkeit einer Güterstandswahl an strenge Voraussetzungen geknüpft sein. Diese seien aber nicht erfüllt, solange der Vertrag nicht wegen subjektiver Gesichtspunkte, insbesondere wegen einer Übervorteilung des in einer schwächeren Verhandlungsposition befindlichen Vertragspartners von der Rechtsordnung missbilligt werden könne.
Eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages
folge auch nicht aus §
139 BGB. Die Parteien hätten den Fall der Teilnichtigkeit ausdrücklich bedacht und ver-einbart, dass diese auf die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Teilen keinen Einfluss haben solle. Die vereinbarte Gütertrennung stehe auch nicht in 11
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7
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wechselseitiger Abhängigkeit zu den Regelungen über Unterhalt und Versor-gungsausgleich.
Schließlich halte die vereinbarte Gütertrennung auch der [X.] stand. Die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung könne sich nur
unter engsten Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen, so etwa, wenn die Ehegatten bei ihrer Abrede von beiderseitiger ökonomisch [X.] gewinnbringender Berufstätigkeit ausgegangen seien und diese Pla-nung nicht habe verwirklicht werden können. Hier sei Grund für die vereinbarte Gütertrennung gewesen, eine Gefährdung der Beteiligung des Ehemannes an dem Fitnessstudio nicht durch güterrechtliche Ansprüche der Ehefrau zu ge-fährden. Der Umstand, dass diese Beteiligung von dem Ehemann zwischenzeit-lich aufgegeben worden sei, führe nicht dazu, dass sich der Ehemann nicht mehr auf die Gütertrennung berufen könne, weil die Beteiligung am Fitnessstu-dio zwar Motiv, aber nicht Geschäftsgrundlage der Vereinbarung gewesen sei. Das Vermögen des Ehemannes habe bei Vertragsschluss allein aus der [X.] an dem Fitnessstudio bestanden, und es sei zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen, wie sich das Fitnessstudio in der Folgezeit entwickeln würde. Bei Vereinbarung der Gütertrennung nähmen Eheleute solche [X.] in Kauf, so dass die tatsächliche Entwicklung der [X.] nur in extremen -
und im vorliegenden Falle nicht gegebenen
-
Aus-nahmefällen dazu führen könnten, dass die Berufung auf die Gütertrennung rechtsmissbräuchlich erscheinen müsse. Auch die Tatsache, dass die Ehefrau in dem Fitnessstudio mitgearbeitet habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Es habe sich um geringfügige und geringfügig entlohnte Tätigkeiten gehandelt, die kein solches Gewicht gehabt hätten, dass sich
der Ehemann deshalb auf die vereinbarte Gütertrennung nicht mehr berufen könne.

12
-
8
-
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Parteien den Zugewinnausgleich im vorliegenden Fall wirksam ausgeschlossen haben.
a) Wie der [X.] wiederholt dargelegt hat (grundlegend [X.]surteil [X.]Z 158, 81 =
[X.], 601, 604
ff.), darf die grundsätzliche Disponibili-tät der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzli-chen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen wer-den kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht [X.] entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten -
unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede
-
bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die ver-tragliche A[X.]edingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Schei-dungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§
1570 BGB). Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen [X.] für den Berechtigten in seiner jeweili-gen Lage haben.
Im Rahmen der [X.] hat der Tatrichter dabei zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall 13
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-
führt, dass ihr -
und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse
-
wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§
138 Abs.
1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen [X.] beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zu-schnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die [X.]. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung [X.] und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen
([X.]surteil [X.]Z 158, 81 =
[X.], 601, 606; vgl. zuletzt [X.]surteil
vom 18.
März 2009 -
XII
ZR
94/06
-
[X.], 2124 Rn.
13).
b) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s erweist sich der [X.] einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich. Schon im Hinblick auf die nachrangige Bedeutung des
Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss des gesetzlichen Gü-terstands -
für sich genommen
-
regelmäßig nicht sittenwidrig sein (vgl. zuletzt [X.]surteil vom 9.
Juli 2008 -
XII
ZR
6/07
-
FamRZ 2008, 2011 Rn.
19 mwN). An dieser Auffassung hält der [X.] auch in Anbetracht der von der Revision geäußerten
Bedenken im Grundsatz fest.
aa) Das [X.] hat bereits vor Erlass der grundle-genden [X.]sentscheidung vom 11.
Februar 2004 ([X.]surteil [X.]Z 158, 81 =
[X.],
601) ausgeführt, dass aus Art.
6 Abs.
1 i.V.m. Art.
3 Abs.
2 GG ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch
auf Teilhabe beider Ehegatten am gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögen folge ([X.] FamRZ 2002, 17
18
-
10
-
527, 529 und [X.], 1153). Der Zugewinnausgleich diene ebenso wie der Versorgungsausgleich der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem
Vermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufga-benverteilung einem der Ehegatten rechtlich zugeordnet war ([X.] [X.], 1153).
Davon ist auch der [X.] ausgegangen. Die formal ausgestalteten Regelungen
über den Zugewinnausgleich greifen allerdings über die teleologi-schen Grundlagen des Teilhabeanspruches -
die verfassungsrechtlich verbürg-te Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit
-
deutlich hinaus, soweit
sie auch solche Partnerschaften dem Ausgleich ehezeitlicher Vermö-genszuwächse unterwerfen, in denen eine dem klassischen Ehetyp der [X.] entsprechende Rollenverteilung überhaupt nicht stattgefunden hat und indem sie -
von den wenigen Ausnahmen des §
1374 Abs.
2 BGB abgese-hen
-
auch solchen Zugewinn in den Ausgleich einbeziehen, zu dem der andere Ehegatte
nicht beigetragen haben kann. Der Grundgedanke des Zugewinnaus-gleiches, den in der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs zumindest teilweise ungeachtet der Herkunft des Vermögens und ungeachtet der Rollenwahl der Partner in der Ehe nach einem Halbteilungsmaßstab auszugleichen, kann zwar durch ein zwingendes Bedürfnis nach Pauschalierung und Vereinfachung ge-rechtfertigt
werden.
Sonst wird er aber durch keines der bekannten [X.] für den Anspruch auf Teilhabe am Vermögen des anderen [X.] -
z.B. Ausgleich für den mit dem Verzicht auf eigenverantwortliche [X.]sbildung einhergehenden Verzicht auf eigene Erwerbstätigkeit, Ausgleich dafür, dem anderen Ehegatten dessen Erwerbstätigkeit ermöglicht zu haben, Ausgleich für Ehegattenmitarbeit in Beruf und Geschäft des anderen Ehegatten, Ausgleich für Konsumverzicht während der Ehe
-
dogmatisch überzeugend legi-timiert (vgl. insbesondere Muscheler Familienrecht 2.
Aufl. Rn.
336).
19
-
11
-
Die insoweit als Korrektiv zur gesetzlichen Typisierung zu verstehende güterrechtliche Vertragsfreiheit der Ehegatten umschließt das Recht, den
von ihnen als unbillig oder unbefriedigend empfundenen Verteilungsergebnissen
des gesetzlichen Güterstandes durch eine eigenverantwortliche Gestaltung ih-rer Vermögenssphäre begegnen und in diesem Rahmen auch eigene ökonomi-sche Bewertungen ihrer Beiträge zum Familienunterhalt vornehmen zu können ([X.]surteil [X.]Z 158, 81 =
[X.], 601, 605). Ausgeschlossen wäre eine solche autonome Bewertungsbefugnis der Ehegatten nur dann, wenn die Verfassung eine ökonomische Gleichbewertung derjenigen Beiträge erzwänge, die von den Ehegatten während bestehender Ehe im Unterhaltsverband erbracht
worden sind. Dafür fehlt es nach Auffassung des [X.]s an einer ver-fassungsrechtlich überzeugenden Herleitung (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen [2007] S.
1, 18).
[X.]) Der [X.] hat den Versorgungsausgleich -
anders als den [X.]
-
dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet. Als vor-weggenommener Altersunterhalt steht der Versorgungsausgleich einer vertrag-lichen Gestaltung nur begrenzt offen, so dass Vereinbarungen über ihn nach denselben Kriterien geprüft werden müssen wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht
([X.]surteil [X.]Z 158, 81 =
[X.], 601, 605 und [X.]sbeschluss vom 6.
Oktober 2004 -
XII
ZB
57/03
-
FamRZ 2005, 185, 187). Die hochrangige Bedeutung des Versorgungsausgleichs innerhalb des Systems der Scheidungsfolgen rechtfertigt sich auch daraus, dass die Ansammlung von [X.] -
gerade in den Regelsicherungssystemen
-
wirtschaftlichen Dispositionen der Ehegatten weitgehend entzogen und auch auf diese Weise sichergestellt ist, dass das gebildete Vermögen entsprechend seiner Zweckbe-stimmung für die Absicherung bei Alter oder Invalidität tatsächlich zur Verfü-gung steht.
20
21
-
12
-
In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der [X.] an der
Kernbereichs-ferne des Zugewinnausgleichs auch
für Unternehmerehen
festgehalten, in [X.] der selbständig erwerbstätige Ehegatte seine Altersvorsorge nicht durch die
Bildung von [X.] im Sinne des §
2 [X.], sondern im Wesentlichen durch die Ansammlung privaten Vermögens aufbaut. Der [X.] hat sich auch dann nicht veranlasst gesehen, einen vertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Rahmen der [X.] zu korrigieren, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen ist, dass sich der andere Ehegatte ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückziehen würde und ihm deshalb eine vorhersehbar nicht kompensierte Lücke in der [X.] verbleibt. Vielmehr hat der [X.] demgegenüber ein überwiegendes legi-times Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem
möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten ([X.]surteile vom 28.
März 2007

XII
ZR
130/04
-
FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17.
Oktober 2007

XII
ZR
96/05
-
FamRZ 2008, 386 Rn.
23). Diese Rechtsprechung ist nicht ohne
Kritik geblieben (vgl. etwa Dauner-Lieb AcP 210 [2010], S.
580, 604; [X.] FamRZ 2010, 1857, 1859; [X.] 2011, 339, 341; Brudermüller
NJW 2008, 3191, 3192
f.), worauf im vorliegenden Fall allerdings nicht näher eingegangen werden muss. Denn ein Fall der Funktionsäquivalenz zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich liegt hier nicht vor, weil der Ehemann während der gesamten Ehezeit beamtenrechtliche Versor-gungsanwartschaften erworben hat.
[X.]) Der [X.] vermag sich auch den im Schrifttum zur Fortbildung der Kernbereichslehre entwickelten Ansätzen, der Dispositionsbefugnis der [X.] über ihre güterrechtlichen Beziehungen von vornherein denjenigen Betrag 22
23
-
13
-
zu entziehen, der -
nach oben durch den [X.] beschränkt

dem Betrag einer hypothetischen Vermögensbildung des auf die eigene [X.] ganz oder teilweise verzichtenden Ehegatten entspricht (vgl. ins-besondere Dauner-Lieb AcP 210 [2010], 580, 605
ff.; [X.] FPR 2012, 113, 116), nicht anzuschließen.
Der Maßstab einer hypothetischen Vermögensbildung lässt sich nur schwer mit nachvollziehbaren und rechtssicheren Kriterien erfassen. Ob einem Ehegatten ein Nachteil in Form unterlassener Vermögensbildung entstanden ist, beurteilt sich nicht allein nach dessen fiktiver Erwerbsbiographie, sondern darüber hinaus nach seiner individuellen Bereitschaft und Neigung, einen Teil seiner Einkünfte unter Inkaufnahme von Konsumverzicht zur Bildung privaten Vermögens zu verwenden. Der [X.] verkennt dabei keineswegs, dass er solche
Betrachtungen im Einzelfall bereits für erforderlich gehalten hat (vgl. [X.]surteile
vom 11.
August 2010 -
XII
ZR
102/09
-
FamRZ 2010, 1637 Rn.
33 und vom 31.
Oktober 2012 -
XII
ZR
129/10
-
zur [X.] bestimmt); als allgemeiner Maßstab zur Beschränkung der Vertragsfreiheit der Ehegatten im Güterrecht werden Hypothesen zur Vermögensbildung des [X.] Ehegatten allerdings kaum Akzeptanz finden können (vgl. auch [X.] FamRZ
2011, 1697, 1699).
Von ausschlaggebender Bedeutung ist für den [X.] allerdings weiterhin der Gesichtspunkt, dass die generelle Ausdehnung des [X.] der Scheidungsfolgen auf das Güterrecht -
wenn auch unter Zugrundelegung
eines vom [X.] abweichenden Verteilungsmaßstabs
-
die Grenze des zulässigen Eingriffes in die Privatautonomie der Ehegatten überschreitet. Mit dem Ausschluss des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft machen die Ehegatten lediglich von einer im Gesetz ausdrücklich eröffneten Gestaltungs-möglichkeit Gebrauch
(vgl. [X.]surteil vom 28.
März 2007

XII
ZR
130/04
-
24
25
-
14
-
FamRZ 2007, 1310, 1311). Die unter fairen Verhandlungsbedingungen ge-troffene Entscheidung der Ehegatten, sich einem anderem durch das Gesetz ausdrücklich vorgehaltenen vertraglichen (und [X.]) [X.] zu unterstellen, kann für sich genommen regelmäßig nicht die [X.] der Rechtsordnung finden.
c) Auch wenn die Vereinbarung der Gütertrennung für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermag, kann sich ein Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig [X.], wenn das Zusammenwirken aller ehevertraglichen Einzelregelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. dazu [X.]surteile vom 12.
Januar 2005 -
XII
ZR
238/03
-
FamRZ 2005, 691, 693 und vom 9.
Juli 2008 -
XII
ZR
6/07
-
FamRZ 2008, 2011 Rn.
20
f.). Auch daraus lässt sich hier allerdings nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages nicht herleiten.
Der [X.] hat mehrfach betont, dass das Gesetz einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht kennt (vgl. [X.]surteile [X.]Z 158, 81 =
[X.], 601, 604 und vom 28.
März 2007 -
XII
ZR
130/04
-
FamRZ 2007, 1309, 1310), so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in
dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositio-nen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Sei-te der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstel-len ([X.]surteil [X.]Z 178, 322 =
[X.], 198
Rn.
32
f.). Ein unausge-26
27
-
15
-
wogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene [X.] des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangs-lage, [X.] oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegen-heit, hindeuten könnten ([X.]surteil vom 31.
Oktober 2012

XII
ZR
129/10
-
zur [X.] bestimmt; vgl. auch [X.] NJW-RR 2009, 1302, 1304; [X.]/Brudermüller BGB 71.
Aufl. §
1408 Rn.
10; Rauscher
Familienrecht 2.
Aufl. Rn.
366 m; [X.] 2005, 819, 825
f.; [X.] FamRZ 2007, 1246). In dieser Hinsicht geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass tragfähige Anhaltspunkte für eine subjektive Imparität im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder von der Ehefrau dargelegt noch sonst ersichtlich sind.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf abgestellt, dass die Parteien bei Vertragsschluss etwa gleich
alt gewesen sind und angesichts ihrer Ausbildungs-
und Erwerbsbiographien auch ein vergleich-barer Bildungshintergrund vorgelegen haben dürfte. Auch von einer ausgepräg-ten [X.] oder wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ehefrau von dem Ehemann kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ehefrau etwa ein Jahr vor der Ehe-schließung ihre Beschäftigung als Zivilangestellte bei den [X.] [X.] aufgegeben hatte und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses arbeits-los gewesen ist. Zwar sind durchaus solche Sachverhaltsgestaltungen denkbar, in denen ein Einkommens-
oder [X.] zwischen den Ehegatten den Rückschluss auf eine gestörte subjektive Vertragsparität zulässt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen
Maße
auf die Eheschließung angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen 28
-
16
-
Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. [X.]sbeschluss vom 18.
März 2009 -
XII
ZB
94/06
-
[X.], 1041 Rn.
17). Dafür ist unter den hier obwaltenden Umständen angesichts des bisherigen beruflichen Werdeganges der bei Vertragsschluss noch jungen [X.] nichts ersichtlich; auch der eigene Vortrag, den die Ehefrau in diesem Ver-fahren zum Umfang ihrer ehebedingten Erwerbsnachteile gehalten hat, lässt nicht darauf schließen, dass sie sich selbst keine Berufschancen beigemessen hätte. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses bei den [X.] [X.] und der an-schließenden Arbeitslosigkeit der Ehefrau eine Vereinbarung der seinerzeit noch in nichtehelicher Partnerschaft verbundenen Parteien zugrunde lag, [X.] sich die Ehefrau künftig unter Verzicht auf die Erzielung eigener aus-kömmlicher Erwerbseinkünfte ausschließlich der Mitarbeit im Fitnessstudio widmen sollte.
Auch sonstige Umstände, die eine Zwangslage der Ehefrau begründet oder sie gehindert hätten, auf Abschluss oder Inhalt des [X.] Einfluss zu nehmen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat keine konkreten Anhaltspunkte für eine Überrumpelung der Ehefrau im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss festgestellt; zutreffend ist im Übrigen auch seine Beurteilung, dass der sich auf die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages berufende Ehegatte nach den allgemeinen Grundsätzen für eine von ihm behauptete Drucksituation bei der Errichtung der Vertragsurkunde die Beweislast trägt (vgl. [X.]surteil vom 17.
Oktober 2007 -
XII
ZR
96/05
-
FamRZ 2008, 386 Rn.
26; [X.] FamRZ 2012, 232, 234).
d) Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, wonach der im Ehevertrag vom 25.
September 1985 vereinbarte Verzicht auf Unterhalt und Versorgungs-ausgleich sittenwidrig und daher nichtig sei, hat das Berufungsgericht folgerich-29
30
-
17
-
tig geprüft, ob die von ihm angenommene Teilnichtigkeit gemäß §
139 [X.] des Vertrages zur Folge hat. Dies konnte das Berufungs-gericht jedenfalls mit Blick auf die von den Parteien vereinbarte salvatorische Klausel mit Recht verneinen.
Der [X.] hat bereits darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Ehevertrag auch ohne einzelne sittenwidrige und daher nichtige Vertragsbestandteile geschlossen worden wäre, eine in den [X.] salvatorische Klausel nicht von vornherein unbeachtlich sein muss ([X.]surteil vom 25.
Mai 2005 -
XII
ZR
296/01
-
FamRZ 2005, 1444, 1447). Andererseits hat der [X.], worauf die Revision mit Recht hinweist, auch aus-gesprochen, dass dann, wenn sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit aus der Ge-samtwürdigung eines einseitig belastenden Ehevertrages ergibt, die [X.] notwendig den gesamten Vertrag erfasst, ohne dass eine [X.] hieran etwas zu ändern vermag ([X.]sbeschluss vom 17.
Mai 2006

XII
ZB
250/03
-
FamRZ 2006, 1097, 1098 und [X.]surteil vom 9.
Juli 2008

XII
ZR
6/07
-
FamRZ 2008, 2011 Rn.
24). Denn dann erfüllt die salvatorische Klausel im Interesse des begünstigten Ehegatten die Funktion, den [X.] eines dem benachteiligten Ehegatten aufgedrängten Vertragswerkes so weit wie möglich gegenüber der etwaigen Unwirksamkeit einzelner [X.] rechtlich abzusichern; in diesem Falle spiegelt sich auch in der Vereinbarung der [X.] selbst die auf ungleichen Verhandlungspo-sitionen beruhende Störung der Vertragsparität zwischen den Ehegatten wider. Lassen sich indessen -
wie hier
-
ungleiche Verhandlungspositionen nicht fest-stellen, ist aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, dass der Tatrichter seine Beurteilung, ein teilweise nichtiger Ehevertrag wäre auch ohne seine un-wirksamen Bestimmungen geschlossen worden, durch das Vorhandensein [X.] gestützt sieht.
31
-
18
-
Es braucht deshalb auch nicht erörtert zu werden, ob dem Berufungsge-richt darin gefolgt werden kann, dass der im
Ehevertrag vereinbarte Unterhalts-verzicht (und zwar hinsichtlich sämtlicher Unterhaltstatbestände) und der [X.] auf den Versorgungsausgleich bereits einer [X.] nicht standhalten, obwohl das Berufungsgericht für den Zeitpunkt des [X.] weder einen übereinstimmenden Kinderwunsch der Parteien noch sonstige konkrete Planungen festgestellt hat, nach denen sich die Ehefrau langfristig aus dem Erwerbsleben zurückziehen sollte.
2. Die Vereinbarung der Gütertrennung ist auch im Rahmen der [X.] nicht zu korrigieren.

Soweit die Regelungen eines Ehevertrages ganz oder -
wie hier
-
bezüg-lich der streitbefangenen Scheidungsfolge der [X.] standhält, muss der [X.] im Rahmen einer [X.] prüfen, ob und inwie-weit es einem Ehegatten nach [X.] und Glauben (§
242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Hält die Berufung eines Ehegatten auf die getroffene Regelung der [X.] nicht stand, so führt dies weder zur Unwirksamkeit des Ausschlusses der gesetzlichen Scheidungsfolge noch dazu, dass die gesetzliche Regelung in Vollzug gesetzt wird. Der [X.] hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuord-nen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der eingetretenen [X.] in ausgewogener Weise Rechnung trägt
(vgl. grundlegend [X.]surteil [X.]Z 158, 81 =
[X.], 601, 606). Auch die Grundsätze über den [X.] (§
313 BGB) können dabei auf Eheverträge An-wendung finden, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von derjenigen ursprünglichen Lebensplanung abweicht, 32
33
34
-
19
-
welche die Ehegatten dem Ehevertrag zugrunde gelegt haben (vgl. zuletzt Se-natsurteil
vom 2.
Februar 2011 -
XII
ZR
11/09
-
FamRZ 2011, 1377 Rn.
16).
a) Die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung kann sich nur unter engen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s hindert auch der Umstand, dass sich ein Ehegatte in der Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet und entgegen den Erwartungen bei Vertragsschluss Nachteile beim Aufbau ei-ner eigenständigen Altersversorgung erlitten hat, selbst
in den Fällen der Funk-tionsäquivalenz von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich den ande-ren Ehegatten nach [X.] und Glauben grundsätzlich nicht, sich auf eine von den Parteien wirksam vereinbarte Gütertrennung zu berufen (vgl. [X.]surteil vom 17.
Oktober 2007 -
XII
ZR
96/05
-
FamRZ 2008, 386 Rn.
34).
Durch den vorliegenden Fall ist keine Entscheidung zu der Frage [X.],
ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es im Rahmen der [X.] geboten erscheinen kann, dem [X.] Ehegatten über einen (modifizierten) Zugewinnausgleich einen Ausgleich für die in der Ehezeit entgangene Altersversorgung zu gewähren (vgl. Kogel
Strategien beim Zugewinnausgleich 3.
Aufl. Rn.
46; [X.] 2008, 350, 353
f.). Denn die von der Ehefrau erlittenen Versorgungsnachteile sind hier systemge-recht über den Versorgungsausgleich auszugleichen. Selbst wenn der verein-barte Verzicht auf den Versorgungsausgleich der ehevertraglichen Wirksam-keitskontrolle standhalten sollte, könnte sich der Ehemann -
in Ansehung der dem Ehevertrag nachfolgenden
Geburt der drei gemeinsamen Kinder und die mit deren Betreuung einhergehende eingeschränkte Erwerbstätigkeit der [X.]
-
nach [X.] und Glauben auf diesen Verzicht nicht berufen (vgl. auch Se-natsbeschluss vom 6.
Oktober 2004 -
XII
ZB
57/03
-
FamRZ 2005, 185, 187 und [X.]surteil vom 31.
Oktober 2012 -
XII
ZR
129/10
-
zur [X.] 35
36
-
20
-
bestimmt). Der Versorgungsausgleich wird entweder zu einer vollständigen Kompensation der Versorgungsnachteile der Ehefrau oder zu einer Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte führen. Für einen darüber hinausgehenden Nachteilsausgleich ist kein Raum.
b) Andere, für die [X.] maßgebliche Umstände, die den von der Ehefrau begehrten Zugewinnausgleich rechtfertigen könnten, liegen entgegen der Ansicht der Revision nicht vor.
aa) Soweit die Ehefrau auf ihre Mitarbeit im Fitnessstudio abstellen will, handelte es sich hierbei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um Tätigkeiten in einem (lediglich) geringfügigen Umfang, die im Rahmen eines sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses entfaltet wurden. Auch die Revision zeigt nicht auf, dass die Arbeitsleistung der Ehefrau im Fitnessstu-dio durch das ihr gezahlte Entgelt nicht angemessen vergütet worden sein könnte. In solchen Fällen der arbeitsvertraglich geregelten Ehegattenmitarbeit werden schon vermögensrechtliche Ansprüche außerhalb des ehelichen Güter-rechts -
etwa aufgrund eines familienrechtlichen Kooperationsvertrages
-
nicht gegeben sein (vgl. [X.] Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4.
Aufl. Rn.
527). Dann allerdings besteht erst recht keine Veranlassung, die Zuordnung der ehe-lichen Güter bei Gütertrennung über die ehevertragliche [X.] korrigieren zu müssen.
[X.]) Auch der weitergehende Hinweis der Revision auf die handwerkli-chen Arbeiten, die der Vater der Ehefrau in den 1990er Jahren bei der Errich-tung des Familienheimes
geleistet habe, vermag ihr nicht zum Erfolg zu verhel-fen. Soweit solche Arbeitsleistungen durch den Vater der Ehefrau in der [X.] erbracht worden sind, werden im Verhältnis zwischen dem [X.] und seinem Schwiegervater gegebenenfalls Ansprüche nach den 37
38
39
-
21
-
Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines konkludent [X.] familienrechtlichen Kooperationsvertrages in Betracht kommen. Bei der dort anzustellenden Beurteilung, ob sich die Beibehaltung der bestehenden Vermögenssituation für die Schwiegereltern im Sinne des §
313 BGB als unzu-mutbar darstellt, ist nach der Rechtsprechung des [X.]s das güterrechtliche Ergebnis im Verhältnis zwischen Kind und Schwiegerkind und somit die Frage, ob das eigene Kind über den Zugewinnausgleich an der Zuwendung profitiert, ohne Bedeutung
([X.]surteil [X.]Z 184, 190 =
FamRZ 2010, 958 Rn.
32
ff., 54). Es lässt sich schon deshalb aus dem Umstand einer schwiegerelterlichen Zuwendung für sich genommen nichts für die
Annahme gewinnen, dass sich der begünstigte Ehegatte mit der Berufung auf die vereinbarte Gütertrennung treuwidrig verhalten könnte.

Dose

[X.]

Klinkhammer

Günter

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.10.2009 -
50 F 115/09 S -

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.04.2011 -
6 [X.]/09 -

Meta

XII ZR 48/11

21.11.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2012, Az. XII ZR 48/11 (REWIS RS 2012, 1185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1185

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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