Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2002, Az. 3 StR 34/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3832

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[X.]/02vom3. April 2002in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2001 im [X.] dahin geändert, daß die Anordnung des [X.] eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung ineiner Entziehungsanstalt entfällt.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von [X.] verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einerEntziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß vor der Unterbringung zweiJahre und sechs Monate der Freiheitsstrafe vorab zu vollstrecken sind. Die aufdie Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Be-schlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.Die Unterbringungsanordnung läßt, obwohl das Gericht sich nicht [X.] auseinandergesetzt hat, ob der Unterbringungsanordnung nach § 64- 3 -StGB das Zusammentreffen von chronischem Alkoholmiûbrauch und Persn-lichkeitsstrung entgegenstehen [X.] (vgl. dazu Trle/[X.], [X.]. § 64 [X.]. 3 m. w. N.), bei einer Gesamtwrdigung der getroffenenFeststellungen einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. [X.] die Anordnung des [X.] eines Teils der Freiheitsstrafe keinenBestand haben. Zutreffend hat der [X.] insoweit ausgefrt:"Dagegen erweist sich die Anordnung des teilweisen [X.]esder Strafe als rechtsfehlerhaft. Mit dieser Anordnung weicht die Strafkammervon der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 StGB ab, wonach grundstzlichdie Maûregel vor der Strafe vollzogen werden soll, weil die [X.] umge-hende Behandlung des schtigen Rechtsbrechers am ehesten einen dauer-haften Erfolg verspricht ([X.]R StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 4,12). Zwar sieht § 67 Abs. 2 StGB vor, dass die Strafe oder ein Teil der Strafevor der Maûregel vollzogen werden kann, wenn der Zweck der Maûregel da-durch leichter erreicht wird. Die allgemein gehaltenen Erwr Straf-kammer, der Zweck der Therapie sei leichter zu erreichen, wenn diese am [X.] der [X.] stehe, und der Erfolg der Therapie setze eine an-schlieûende 'Eingliederung des Angeklagten mit einer suchtspezifischenNachbetreuung' ([X.]) voraus, reichen zur Begrindes nicht aus(vgl. [X.] Beschluss vom 23.04.1998 - 4 StR 157/98; Trle/[X.], [X.]. § 67 [X.]. 6a). Die Urteilsgrthalten auch keine konkreten An-haltspun[X.], worin die Gefrdung des [X.] durch den [X.] Strafvollzug besteht und wie sie sich auf den Angeklagten konkretauswirken [X.] (vgl. [X.]R StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 12)."Angesichts der getroffenen Feststellungen ist ausgeschlossen, [X.] eineneue Verhandlung noch Erkenntnisse ergeben [X.], wonach ausnahmswei-- 4 -se beim Angeklagten durch einen (teilweisen) [X.] der Strafe [X.] der Maûregel leichter erreicht [X.]. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPOentscheidet der Senat daher selbst, [X.] die Anordnung des teilweisen [X.] der Strafe entfllt.Im rigen hat die Nachprfung des Urteils keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Tolksdorf [X.] Miebach [X.] von [X.]

Meta

3 StR 34/02

03.04.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2002, Az. 3 StR 34/02 (REWIS RS 2002, 3832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3832

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