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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 13. August 2003in dem [X.] des [X.] hat am 13. August 2003beschlossen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil [X.] vom 29. April 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnungder Unterbringung nach § 63 StGB hier nicht entgegensteht, wird bei [X.] § 67d Abs. 2, § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen angesichtsdes Gewichts der [X.] besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein(vgl. [X.] 70, 297).Basdorf Gerhardt RaumBrause Schaal
Meta
13.08.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2003, Az. 5 StR 311/03 (REWIS RS 2003, 1926)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1926
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