Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. IX ZB 50/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9587

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[X.][X.]/08 vom 10. Februar 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 12. Februar 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Schuldner in das nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zu erstellende Verzeichnis auch von ihm als unbegründet eingestufte Forderungen aufzunehmen hat, ist zwischenzeitlich geklärt. Der Schuldner hat auch solche Forderungen anzugeben, deren [X.] er bestreitet ([X.], [X.]. v. 2. Juli 2009 - [X.] ZB 63/08, [X.], 1518 Rn. 6 ff). 2 2. Die daran anknüpfende Frage, ob dem Schuldner grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, wenn er eine als unbegründet erachtete Forderung verschweigt, 3 - 3 - wirft weder Grundsatzbedeutung noch [X.] auf, sondern ist auf der Grundlage der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu [X.]. Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung des [X.] nicht zu beanstanden. Die Feststellung der groben Fahrlässigkeit ist Sache des Tatrichters. Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrich-ter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurtei-lung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer [X.] gelassen hat ([X.], aaO Rn. 13). Das Beschwerdegericht ist im Blick auf den Rechtsbeg-riff der groben Fahrlässigkeit von zutreffenden rechtlichen Grundlagen ausge-gangen. Auch hat es keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen. 4 - 4 - 3. Eine Divergenz zu der von der Rechtsbeschwerde angeführten Se-natsentscheidung ([X.]. v. 20. Dezember 2007 - [X.] ZB 189/06, [X.], 412 f) besteht nicht, weil es dort um den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] geht, vorliegend jedoch der hinsichtlich der subjektiven Anforderun-gen abweichend ausgestaltete Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] betroffen ist. 5 Kayser Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.04.2007 - 36 [X.], Entscheidung vom 12.02.2008 - 7 [X.]/07 -

Meta

IX ZB 50/08

10.02.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. IX ZB 50/08 (REWIS RS 2011, 9587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9587

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