Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.06.2010, Az. III B 73/10

3. Senat | REWIS RS 2010, 5409

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Gegenstand

(Aussetzung eines Klageverfahrens nach § 74 FGO)


Leitsatz

NV: Ein Klageverfahren darf nicht allein deshalb nach § 74 FGO ausgesetzt werden, weil bei dem BFH ein anderer Rechtsstreit anhängig ist, der eine vergleichbare Rechtsfrage betrifft oder als Musterverfahren geführt wird. In einem solchen Fall können beim FG schwebende Parallelverfahren nur gemäß § 251 ZPO i.V.m. § 155 FGO zum Ruhen gebracht werden, wozu es jedoch der Zustimmung des Klägers und des Beklagten bedarf.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine [X.] Staatsangehörige, war für mehrere Monate als Saisonarbeiterin in [X.] beschäftigt. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag der Klägerin, ihr für diese Zeit für ihre in [X.] lebenden Kinder Kindergeld zu gewähren, im Hinblick auf die in [X.] geleisteten Familienleistungen ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage.

2

Mit Beschluss vom … setzte das Finanzgericht ([X.]) das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) bis zum Ergehen der Entscheidungen des [X.] ([X.]) in den Verfahren [X.]/08 und [X.]/08 aus, da die genannten Verfahren u.a. auch die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Frage zum Gegenstand hätten, ob auf die Klägerin ausschließlich [X.]s Recht anwendbar sei und ob dadurch auch Differenzzahlungen zum höheren [X.] Kindergeld ausgeschlossen seien.

3

Gegen den ihr am … zugegangenen Beschluss erhob die Klägerin am … Beschwerde zum [X.]. Sie begehrt die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 [X.]O nicht vorlägen.

4

Das [X.] beschloss am …, dass der Beschwerde nicht abgeholfen werde.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist begründet. Das [X.] hat das Klageverfahren zu Unrecht ausgesetzt.

6

Nach § 74 [X.]O kann ein [X.] die Aussetzung eines bei ihm anhängigen Verfahrens anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.

7

Darüber hinaus kommt nach der Rechtsprechung des [X.] eine Aussetzung des Klageverfahrens entsprechend § 74 [X.]O in Betracht, wenn vor dem [X.] ([X.]) bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim [X.] anhängigen Verfahrens hat (z.B. [X.]-Beschluss vom 8. Februar 2006 [X.], [X.]/NV 2006, 1115, m.w.N.). Ein Klageverfahren darf jedoch nicht allein deshalb nach § 74 [X.]O ausgesetzt werden, weil bei dem [X.] ein anderer Rechtsstreit anhängig ist, der eine vergleichbare Rechtsfrage betrifft oder als Musterverfahren geführt wird. In einem solchen Fall können vielmehr beim [X.] schwebende Parallelverfahren nur gemäß § 251 der Zivilprozessordnung [X.]. § 155 [X.]O zum Ruhen gebracht werden, wozu es jedoch u.a. der --im vorliegenden Fall bislang offenbar fehlenden-- Zustimmung der Klägerin bedarf (z.B. [X.]-Beschluss vom 28. Januar 2004 [X.]/03 u.a., [X.]/NV 2004, 915).

8

Danach lagen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nicht vor. Weder hat das [X.] ein vor dem [X.] anhängiges Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm bezeichnet noch ist ein solches ersichtlich. Allein der Hinweis auf vor dem [X.] bereits anhängige Verfahren, die die gleiche streitige Rechtsfrage betreffen, reicht für eine Aussetzung nach § 74 [X.]O nicht aus.

9

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt (vgl. [X.]-Beschluss vom 9. Januar 2001 [X.]/00, [X.]/NV 2001, 800, m.w.N.).

Meta

III B 73/10

28.06.2010

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 29. April 2010, Az: 9 K 1404/08 Kg, Beschluss

§ 74 FGO, § 251 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.06.2010, Az. III B 73/10 (REWIS RS 2010, 5409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5409

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