Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2024, Az. XI ZR 328/22

11. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1908

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Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Gründe

1

Der Senat hat gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, nachdem die Parteien - was auch noch im Revisionsverfahren zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2022 - [X.], AG 2022, 443 Rn. 7 mwN) - den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dabei hat der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden, wobei der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss aaO Rn. 9 mwN). Danach sind die Kosten in vollem Umfang der Klägerin aufzuerlegen, weil nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Revision keinen Erfolg gehabt hätte. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 27. Februar 2024 ([X.], [X.], 625) verwiesen.

2

Grüneberg     

      

Derstadt     

      

Schild von Spannenberg

      

Sturm     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZR 328/22

09.04.2024

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 22. November 2022, Az: 5 U 3652/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2024, Az. XI ZR 328/22 (REWIS RS 2024, 1908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1908

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