Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2001, Az. 4 StR 182/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1803

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[X.] StR 182/01vom24. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen Betruges- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2001gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein-gestellt, soweit der Angeklagte im [X.] der Gründe [X.] des [X.] vom 31. Januar 2001verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des [X.] und die notwendigen Auslagen des [X.] Staatskasse zur Last.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbe-zeichnete [X.]) im Schuldspruch dahin geändert, daß [X.] des Betruges in neun Fällen schuldig ist,b) im Ausspruch über das Berufsverbot [X.], daß es für die Dauer von einem Jahr ange-ordnet ist.1. Die weiter gehende Revision wird verworfen.2. Der Angeklagte hat die (übrigen) Kosten seinesRechtsmittels zu [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in zehn Fällen zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und [X.] angeordnet.Soweit der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe verurteilt worden ist,wird das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2StPO eingestellt.Während nach dem verkündeten [X.] das [X.] befristet ist, ist in den Urteilsgründen eine Dauer von fünf Jahren festge-setzt. Worauf der Widerspruch beruht, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.Der [X.] hat daher den [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 [X.] ergänzt, daß das Berufsverbot für die gesetzliche Mindestdauer von ei-nem Jahr (§ 70 Abs. 1 Satz 1 StGB) angeordnet ist (vgl. [X.] bei [X.] [X.], 529; s. auch [X.] NJW 1965, 509, 510 [zu § 45 StGB a.F.];Hanack in Löwe/[X.] StPO 25. Aufl. § 354 Rdn. 43).Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat imübrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349Abs. 2 StPO). Der [X.] verweist insoweit auf die zutreffenden [X.] der Antragsschrift des [X.] vom 9. Mai 2001.Die Einstellung des Verfahrens im [X.] der Urteilsgründe hat [X.] der insoweit erkannten Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe) zurFolge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird hiervon jedoch nicht berührt.Angesichts der verbleibenden neun Taten und der Höhe der für sie festge-- 4 -setzten Einzelstrafen schließt der [X.] aus, daß die [X.], hätte siedie nunmehr weggefallene Einzelstrafe außer Betracht gelassen, auf eine nochniedrigere als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte.[X.] Tolksdorf [X.]

Meta

4 StR 182/01

24.07.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2001, Az. 4 StR 182/01 (REWIS RS 2001, 1803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1803

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