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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 208/12
vom
27.
September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten schweren Raubes
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des General-bundesanwalts und der Beschwerdeführerin
am 27.
September 2012 gemäß §
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin
M.
gegen das Urteil des [X.] -
als Schwurgerichtskammer
-
vom 20.
Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte S.
wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich die
Nebenklägerin mit ihrer Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag, das Urteil aufzuheben, mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Sie hat damit entgegen §
344 Abs.
1 [X.] nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Aufhebung [X.]. Es bleibt offen, ob die Nebenklägerin sich gegen die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes mit Todesfolge wendet oder ob sie -
was gemäß §
400 Abs.
1 [X.] unzulässig ist
-
lediglich den Rechtsfolgenausspruch beanstanden will. Die Erhebung der allgemeinen 1
2
-
3
-
Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu können (vgl. [X.]R [X.] §
400 Abs.
1 Zulässigkeit 2, 5, 10; [X.],
Beschluss vom 6.
März 2001 -
4 StR 505/00, [X.], 104; [X.], Beschluss vom 11.
März 2004 -
3 [X.], [X.], 262; [X.], [X.], 54.
Aufl.,
§
400 Rn.
6 mwN). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden.
Becker
Fischer
Appl
Berger
[X.]
Meta
27.09.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. 2 StR 208/12 (REWIS RS 2012, 2758)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2758
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