Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2019, Az. 1 StR 352/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2019, 4233

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Gegenstand

Einziehungsentscheidung bei schuldunfähigen Tätern: Sicherungsverfahren; Anforderungen an einen Antrag auf selbstständige Einziehung


Tenor

1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine [X.] getroffen.

2

Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat nur hinsichtlich der [X.] Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Der [X.] hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

„Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat hinsichtlich der Unterbringung keinen den Beschuldigten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Die [X.] kann dagegen keinen Bestand haben. Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. [X.]en kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 S. 1 StGB vorliegen. Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer Verfahrensvoraussetzung erforderliche gesonderte Antrag ist bislang nicht gestellt worden, er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der [X.] der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlussanträge beantragt hat: [X.] Einziehung der sichergestellten Spraydose und des Messers anzuordnenʹ ([X.]. 161; vgl. insoweit [X.] Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - 3 [X.], BeckRS 2017, 120761 und vom 2. November 2017 - 3 [X.], [X.], 235). Denn in dem Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, sind nicht nur die betreffenden Gegenstände zu bezeichnen (§ 435 Abs. 2 Satz 1 StPO). Außerdem ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen; insoweit gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend (§ 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des [X.]s nicht.“

4

Dem schließt sich der Senat an.

Jäger     

        

Bellay     

        

Fischer

        

Leplow     

        

Pernice     

        

Meta

1 StR 352/19

22.08.2019

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Regensburg, 10. Mai 2019, Az: 110 Js 18225/18 Sich - 5 KLs

§ 200 StPO, § 413 StPO, § 435 Abs 2 S 1 StPO, § 435 Abs 2 S 2 StPO, § 435 Abs 2 S 3 StPO, § 76a Abs 1 S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2019, Az. 1 StR 352/19 (REWIS RS 2019, 4233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4233

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 122/20

Zitiert

3 StR 121/17

3 StR 410/17

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