Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2012, Az. 4 StR 277/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3563

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 277/12

vom
29. August
2012
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung

-
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-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am
29. August
2012
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. März 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver-gewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Sachrüge ge-stützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Nach den Feststellungen des [X.] kam es zwischen dem [X.] und der Geschädigten, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, zu einem Streit, in dessen Verlauf sie ihm ein Glas Wodka ins Gesicht schüttete. Der Angeklagte wurde wütend, sprang auf und prügelte auf die Geschädigte ein, so dass ihr Gesicht stark anschwoll und sie aus der Nase blutete. Der An-geklagte schleppte sie in die Küche und drohte ihr mit einem Küchenmesser, sie zu erstechen. Bei [X.] zog sich die Geschädigte Schnittver-letzungen an der rechten Hand zu. Der Angeklagte warf das Messer in die Spü-le und schubste die Geschädigte ins Schlafzimmer. Er warf sie aufs Bett und 1
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führte den vaginalen Geschlechtsverkehr aus. Die Geschädigte war, was der Angeklagte erkannt hatte, aufgrund ihrer Verletzungen und der Schmerzen nicht in der Lage, sich zu wehren. Sie verlor während des Geschlechtsverkehrs das Bewusstsein, als sie erwachte, erbrach sie mehrfach Blut. Der Angeklagte zog ihr ein sauberes T-Shirt an und begann, die Wohnung zu reinigen. Als der gemeinsame [X.] aus der Schule nach [X.] kam, verließ er die Wohnung.
Das [X.] hat die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ver-neint, weil der Angeklagte das Messer nicht "bei der Tat"
verwendet habe, hin-gegen die Qualifikation nach § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB ohne nähere Begrün-dung bejaht.
2. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2a StGB nicht.

Die Urteilsgründe belegen zwar, dass der Angeklagte die Geschädigte körperlich schwer misshandelt hat. Sie lassen jedoch nicht
ausreichend
erken-nen, dass die schwere körperliche Misshandlung der Geschädigten "bei der Tat"
erfolgt ist.
Der Angeklagte hat die Geschädigte aus Wut zusammenge-schlagen; dass er schon zu diesem Zeitpunkt die Vornahme sexueller Handlun-gen beabsichtigte, ist nicht festgestellt. Ist aber der Entschluss zur [X.] des Geschlechtsverkehrs erst nach Abschluss der Gewalthandlungen ent-standen, ist die schwere körperliche Misshandlung nicht während der Vergewal-tigung erfolgt, was die Anwendung des [X.] ausschließt (vgl. [X.], Urteile
vom 23. März 2006 -
3 StR 373/05
Rn. 5, [X.], 418
und vom 23. Juni 2009 -
5 [X.]; Beschluss vom 16. Juli 2009 -
4 [X.] Rn. 4 ff., [X.], 150).
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3. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Verwertbarkeit der ausländischen Vorverurteilungen des Angeklagten näher darzulegen (vgl.
Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2011 -
4 [X.], [X.], 149).
[X.]Roggenbuck Franke

Schmitt Quentin
6

Meta

4 StR 277/12

29.08.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2012, Az. 4 StR 277/12 (REWIS RS 2012, 3563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3563

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4 StR 277/12

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