Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. XII ZR 159/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6359

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR
159/12

vom

24. April
2013

in dem
Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §
1357
ZPO §§
114, 543 Abs.
2
a)
Die im Rahmen eines Bedarfsdeckungsgeschäftes nach §
1357 Abs.
1 BGB wirksam begründete [X.] eines Ehegatten aus einem von dem anderen Ehegatten vor der Trennung abgeschlossenen Energielieferungs-vertrag für die Ehewohnung endet nicht ohne weiteres schon mit der Tren-nung oder mit dem Auszug des mitverpflichteten Ehegatten aus der [X.]; dies gilt auch für die nach Trennung oder Auszug verbrauchte Energie.
b)
Wird die Revision durch das Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeu-tung der Rechtssache zugelassen und ergeben sich tatsächlich keine ent-scheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichter-liche Entscheidung bedürfen, kommt es für die Bewilligung der [X.] allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an.
[X.], Beschluss vom 24. April 2013 -
XII ZR 159/12 -
LG Hagen

[X.]

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 24.
April
2013 durch [X.], die Richterin Weber-Monecke
und [X.], Dr.
Günter und Dr.
Botur
beschlossen:
Der Beklagten wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens versagt.

Gründe:
I.
Die Klägerin schloss am 8.
Oktober 2008 mit dem Ehemann der [X.] einen Vertrag über die Lieferung von Strom an die in der damaligen [X.] in E.

gelegene Entnahmestelle. Im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses bestand eine Lebensgemeinschaft zwischen der Beklagten und ih-rem Ehemann. Die Beklagte und ihr Ehemann trennten sich im November 2009, und zwar zunächst innerhalb der Wohnung. Am 25.
Mai 2010 zog die Beklagte aus der vormaligen Ehewohnung aus.
Die Klägerin kündigte den Stromlieferungsvertrag am 14.
September 2010 wegen [X.] und stellte anschließend eine Rechnung über ihre bis zur Kündigung erbrachten Stromlieferungen. Die Parteien streiten

soweit für das Revisionsverfahren von Interesse

noch darüber, ob die [X.] auch für den Teil der im Übrigen unstreitigen Rechnung der Klägerin in Höhe von 397,60

a-1
2
-
3
-
ligen Ehewohnung am 25.
Mai 2010 bis zur Vertragsbeendigung am 14.
Sep-tember 2010 erfasst. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen; auf die Berufung der Klägerin wurde die Beklagte durch das [X.] dieses weiteren Betrages von 397,60

wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelassenen Revision.

II.
Die für die Durchführung des Revisionsverfahrens beantragte [X.] ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der Beklagten [X.] hinreichende Aussicht auf Erfolg hat

114 ZPO).
1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfra-gen von grundsätzlicher Bedeutung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO). Grund-sätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann ([X.]Z 151, 221, 223
=
NJW
2002, 3029; [X.]Z 154, 288, 291
=
NJW 2003, 1943). [X.] ist ei-ne Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom [X.] bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschied-lich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinun-gen vertreten werden (vgl. [X.]
Beschluss vom 8.
Februar 2010

II
ZR
54/09

NJW-RR 2010, 1047 Rn.
3). So liegt der Fall hier nicht.
a)
Es wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen, dass der [X.] eines [X.] durch den Ehemann der Beklagten ein Bedarfsdeckungsgeschäft im Sinne des §
1357 Abs.
1 BGB darstellt. Nach den 3
4
5
-
4
-
Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte der Klägerin bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes am 14.
September 2010 die Trennung von ihrem Ehemann bzw. ihren
Auszug aus der Ehewohnung nicht mitgeteilt. Auch haben weder die Beklagte noch ihr Ehemann bis zu diesem Zeitpunkt eine Kündigung des [X.] erklärt.
b) [X.] könnte daher allenfalls die Rechtsfrage sein, ob die nach §
1357 Abs.
1 BGB wirksam begründete [X.] eines Ehegatten aus einem von dem anderen Ehegatten vor der Trennung abge-schlossenen [X.] für die Ehewohnung ohne weiteres be-reits mit der Trennung oder mit dem Auszug aus der Ehewohnung endet. Dies wird in der Rechtsprechung (vgl. [X.] RdE 1988, 215
f.; [X.] FamRZ 2006, 703; AG Wuppertal ZMR 1980, 239, 240; [X.] RdE 1984, 28, 29; AG Erlangen RdE 1986, 50, 51; AG Beckum FamRZ 1988, 501
f.; [X.] FamRZ 2009, 1221, 1222)
und in der Literatur
(vgl. [X.]/Brudermüller BGB 72.
Aufl. §
1357 Rn.
9; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1357 Rn.
49; [X.]/[X.] BGB [Bearbeitungsstand:
April 2007] §
1357 Rn.
103; Eckebrecht in [X.]/[X.]/[X.] [Bearbeitungsstand: Mai 2012]
Teil
A Rn.
56; Soergel/[X.] BGB 12.
Aufl. §
1357 Rn.
18; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6.
Aufl. §
19 Rn.
71; [X.] in [X.] BGB [Stand: 1.
Februar 2013] §
1357 Rn.
44; [X.] RdE 1986, 42, 45; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] Recht der Energie-
und Wasserversorgung [Bear-beitungsstand: Juni 2011] §
32 AVBWasserV Rn.
68 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) einhellig und zutreffend verneint:

[X.]) Eine solche Enthaftung des mitverpflichteten Ehegatten
lässt sich insbesondere nicht aus §
1357 Abs.
3 BGB herleiten. Unmittelbar ist diese Vor-schrift hier nicht anwendbar, weil sie für den Fall des [X.] nur die Wirkungen des §
1357 Abs.
1 BGB und damit die Mithaftung des nicht vertrag-6
7
-
5
-
schließenden Ehegatten bei Abschluss eines neuen [X.] in der Trennungszeit ausschließt. So liegt der Fall hier nicht, weil es sich bei einem Versorgungsvertrag über die Lieferung von Strom um einen Bezugsver-trag (Dauerlieferungsvertrag) und damit um
ein echtes Dauerschuldverhältnis handelt ([X.]/[X.]berg BGB 72.
Aufl. vor §
311 Rn.
28, 30) und es für die Begründung der hieraus resultierenden Forderungen auf den Abschluss des [X.] und nicht auf die daraus hervorgehenden Einzelverbind-lichkeiten ankommt
([X.] Urteil vom 12.
Dezember 2005

II
ZR
283/03

NJW 2006, 765 mit weiteren Nachweisen). Eine Regelung zur Enthaftung eines Ehe-gatten von einer während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft wirksam begründeten [X.] lässt sich §
1357 Abs.
3 BGB dagegen nicht ent-nehmen.
[X.]) Auch eine entsprechende Anwendung von §
1357 Abs.
3 BGB auf die Enthaftung des getrennt lebenden Ehegatten in den Fällen eines Dauer-schuldverhältnisses kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer [X.] in Bezug auf den Fortbestand der Mithaftung des zwischenzeitlich getrennt lebenden Ehegatten für die nach der Trennung aus einem Dauer-schuldverhältnis hervorgehenden Einzelverbindlichkeiten. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf
hin, dass sich ein gleichgelagertes Problem bei allen [X.] stellt, bei denen zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung der Fall des [X.] eintritt. Wenn es insoweit an einer speziellen gesetzlichen Regelung fehlt, lässt dies darauf schließen, dass der Gesetzgeber eine automatische, nur an den Tatbestand des Getrennt-lebens anknüpfende Enthaftung des zuvor wirksam mitverpflichteten Ehegatten nicht gewollt hat.
2.
Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der 8
9
-
6
-
mündlichen Verhandlung bedürften, kommt es für die Bewilligung der [X.] allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an ([X.] Beschluss vom 25.
Juni 2003

IV
ZR
366/02

juris Rn.
7; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6.
November 2002

XII
ZR
259/01

FamRZ 2003, 521
f.). Diese bestehen
nicht, weil das Berufungsurteil in der Sache richtig sein dürfte.

Dose

Weber-Monecke

Schilling

Günter

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.05.2011 -
20 C 27/11 -

LG Hagen, Entscheidung vom 15.12.2011 -
7 [X.]/11 -

Meta

XII ZR 159/12

24.04.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. XII ZR 159/12 (REWIS RS 2013, 6359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6359

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZR 159/12

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