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PDF anzeigen[X.]/03vom18. Juni 2003in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Juni 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 5. März 2003 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß die [X.] für die verhängte [X.] auf einen Euro festgesetzt wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat die Festsetzung der [X.] für die [X.] unterlassen. Einer solchen Bestimmung bedarf es aber auch dann,wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und einer Einzelfreiheitsstrafe eineGesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54Abs. 3 [X.] 1).Der Senat hat dies nachgeholt und die [X.] auf den Mindest-satz nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt, der einen Euro beträgt (BGHRStGB § 54 Abs. 3 [X.] 2).- 3 -Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf
Meta
18.06.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2003, Az. 1 StR 214/03 (REWIS RS 2003, 2674)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2674
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