Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2014, Az. III ZR 334/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3772

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 334/13
vom
24. Juli 2014
in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2014 durch [X.]
[X.], [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Beschluss des [X.]s vom 28. Mai 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge des [X.] (§ 321a ZPO) ist unbegründet. Der [X.] hat das gesamte Beschwerdevorbringen des [X.] bei seiner Beratung und Entscheidung eingehend geprüft und berücksichtigt.

Insbesondere hat der [X.] geprüft, ob die Würdigung des Berufungsgerichts, Ansprüche des [X.] wegen unterbliebener Aufdeckung aufklärungspflichtiger personeller Verflechtungen (und damit verbundener [X.]) seien verjährt, einen Grund für die Zulassung der Revision bietet. Der [X.] hat die von der Beschwerde insoweit vorgebrachten Gesichtspunkte jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte
sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ([X.] NJW 2011, 1497).

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.08.2012 -
22 [X.]/11 -

KG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2013 -
1 U 27/12 -

1
2

Meta

III ZR 334/13

24.07.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2014, Az. III ZR 334/13 (REWIS RS 2014, 3772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3772

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